Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Historische Fassung

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 9 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 2b
Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift.

§ 4
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Rahmen der unter den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 5
(In-Kraft-Treten)1

________________________
1 Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
  4. Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batterieverordnung (BattV)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELFLandesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLUGV
1.2§ 16 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen DrittenLUGV
1.3§ 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf private EntsorgungsträgerLUGV
1.4§ 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2Genehmigung von Gebührensatzungen privater EntsorgungsträgerLUGV
1.5§ 19 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallwirtschaftskonzepteLUGV/LBGR
1.6§ 20 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallbilanzenLUGV/LBGR
1.7§ 21 Abs. 1Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nummer 1.23
1.8§ 21 Abs. 2Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch SachverständigeLUGV/LBGR
1.8a§ 21 Abs. 2Bekanntgabe von SachverständigenLUGV
1.9§ 21 Abs. 3Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzenLUGV/LBGR
1.10§ 25 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von NachweisanforderungenLUGV/LBGR
1.11§ 27 Abs. 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in zugelassenen AnlagenUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.12§ 28 Abs. 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUGV
1.13§ 28 Abs. 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUGV
1.14§ 28 Abs. 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werdenLBGR
1.15§ 30Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16§§ 31, 32Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17§ 32 Abs. 4 Satz 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLUGV/LBGR
1.18§ 33Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLUGV/LBGR
1.19§ 35Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLUGV/LBGR
1.20.1§ 36 Abs. 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.2§ 36 Abs. 3Feststellung des Abschlusses der StilllegungUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.3§ 36 Abs. 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR
1.21.1§ 36 Abs. 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallenLUGV/LBGR
1.21.2§ 36aFristsetzung und Entgegennahme der EmissionserklärungLUGV/LBGR
1.21.3§ 36d Abs. 3Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLUGV/LBGR
1.22§ 38 Abs. 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLUGV; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23§ 40Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Nummern besonders geregelt istUAWB/LBGR
1.23.2Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugVLUGV/LBGR, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen
1.23.3Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsiehtUAWB/LBGR
1.23.4Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG während der Errichtung und AblagerungsphaseLUGV/LBGR
1.23.5Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)UAWB/LBGR
1.23.6.1Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfGUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.23.6.2Überwachung von Deponien während der NachsorgephaseUAWB/LBGR
1.23.7abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe)LUGV/LBGR
1.23.8abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf BödenAWB/LBGR
1.23.9Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 52 KrW-/AbfGLUGV
1.23.10Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sindLUGV
1.24§ 41 Abs. 4von den auf Grund des § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLUGV
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1.25§ 42 Abs. 1 und 2Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressant der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt;
LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26§ 43 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur BeseitigungSBB
1.27§ 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur BeseitigungLUGV/LBGR
Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV;
LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28weggefallen
1.29§ 45 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBG unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30§ 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur VerwertungSBB
1.31§§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung LUGV/LBGR
Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32weggefallen
1.33§ 49 Abs. 1Entscheidung über TransportgenehmigungenSBB
1.34§ 50 Abs. 1Entscheidung über AbfallmaklergenehmigungenSBB
1.35§ 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder TransporteureSBB
1.36§ 51 Abs. 2Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sindLUGV
1.37§ 52 Abs. 1Zustimmung zu ÜberwachungsverträgenLUGV
1.38§ 52 Abs. 3Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und WiderrufLUGV
1.39§ 53Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationLUGV/LBGR;
UAWB/LBGR, soweit Anzeige auf Grund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40§ 54 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines AbfallbeauftragtenLUGV/LBGR
1.41§§ 61 und 62Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1§ 3 Abs. 3Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als besonders überwachungsbedürftige AbfälleLUGV
2.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
3Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1§ 5 Abs. 1 und 2,
§ 6 Abs. 1 und
§ 7
Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.2§ 6 Abs. 2 und 3Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises vom AbfallerzeugerSBB
3.3§ 7Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines EntsorgungsnachweisesSBB
3.4§ 9 Abs. 2Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.5§ 9 Abs. 3Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.6§ 10 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie FristverkürzungSBB
3.7weggefallen
3.8weggefallen
3.9§ 13 Abs. 1 und 5Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des ÜberwachungszertifikatsUAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.10§ 14 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallerzeugerLUGV/LBGR
3.11§ 14 Abs. 2Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallentsorgerUAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.12§ 17 Abs. 2Entgegennahme der Begleitscheine vom EntsorgerSBB
3.13§ 17 Abs. 3Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.14§ 21 Abs. 1Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von ListennachweisenSBB
3.15§ 22Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLUGV
3.16§ 23 Nr. 2Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlagedie unter Nummer 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1§§ 25 und 26 in Verbindung mit den §§ 3 bis 23 und 25alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.17.2§ 25 Abs. 5Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3UAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18§ 27 Abs. 3 und 4Erteilung oder Änderung der Erzeuger-, Beförderer- und EntsorgernummernSBB
3.19§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.20§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der FreistellungsnummernLUGV
3.21§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der Konzept- und BilanznummernLUGV/LBGR
3.22§ 32 Abs. 4Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV)LUGV
3.23Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
4.1§ 1 Abs. 1 und 4,
§ 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 2 und 3
Entscheidung über die TransportgenehmigungSBB
4.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
5Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3Entscheidung über die Zustimmung zum ÜberwachungsvertragLUGV
5.2§ 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4Verpflichtung zum Entzug des ÜberwachungszertifikatsLUGV
5.3§ 16Gestattung der weiteren Führung des ÜberwachungszertifikatsLUGV
5.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Anerkennung der EntsorgergemeinschaftLUGV
6.2§ 8 Abs. 1Verpflichtung zum Entzug des ÜberwachungszertifikatsLUGV
6.3§ 11 Abs. 3Widerruf der Anerkennung der EntsorgergemeinschaftLUGV
6.4§ 12Gestattung der weiteren Führung des ÜberwachungszertifikatsLUGV
6.5Vollzug dieser Richtlinie im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
7Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLUGV/LBGR
8Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLUGV/LBGR
9Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1§ 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3Bestimmung von Stellen für Klärschlammund BodenuntersuchungenLUGV
9.2.1§ 7 Abs. 1 und 4Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm;
Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde
UAWB/LBGR
Landkreis/kreisfreie Stadt
9.2.2§ 7 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von AbwasserbehandlungsanlagenUAWB
9.3§ 8Erstellung des AufbringungsplansLELF
9.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, betrifft
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1§ 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von LösemittelnLUGV
10.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLUGV/LBGR
11Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1§ 6 Absatz 5 und 6Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren WiderrufLUGV
11.2.1§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUGV
11.2.2§ 7 Abs. 3Entgegennahme der DokumentationLUGV
11.3§ 13 und § 15 Nr. 18Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenLUGV;
Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR
12Altölverordnung (AltölV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLUGV/LBGR
13FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung
14Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1§ 4 Abs. 1Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. DemontagebetriebenUAWB/LBGR
14.2§§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie RücknahmestellenLUGV
14.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLUGV
15Bioabfallverordnung (BioAbfV)
15.1§ 3 Abs. 8 Satz 1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen UnbedenklichkeitLELF
15.2§ 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als UntersuchungsstelleLUGV
15.3§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen der BioAbfVUAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.4§ 3 Abs. 7 Satz 2 und 3; § 3 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4; § 4 Abs. 7 Satz 2; § 4 Abs. 8 Satz 2; § 4 Abs. 9 Satz 3; § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 9 Abs. 2 Satz 2; § 11 Abs. 1 Satz 3; § 11 Abs. 2 Satz 3; § 11 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung von MaßnahmenUAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.5§ 4 Abs. 7 Satz 3, § 4 Abs. 8 Satz 3Entscheidung über weiteres VorgehenUAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.6§ 6 Abs. 2 Satz 1Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthaltenUAWB;
LUGV, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
15.7§ 9 Abs. 2 Satz 5Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und GemischenUAWB
15.8§ 9 Abs. 2 Satz 9Bekanntgabe an BewirtschafterUAWB
15.9§ 9 Abs. 3 Satz 2Ausnahmen von der Pflicht zur UntersuchungUAWB; LUGV, soweit die Ausnahme oder Zu stimmung landesweit erfolgen soll
15.10§ 10 Abs. 2 Satz 1Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung oder Aufbringung bestimmter BioabfälleUAWB; LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft; LUGV, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.11§ 11 Abs. 3 Satz 1Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften von Vorlageund NachweispflichtenUAWB; LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/ LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.12landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen, in denen das LUGV als zuständige Behörde entscheidet
15.13tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt
15.14forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungAmt für Forstwirtschaft
15.15Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
16 Batterieverordnung (BattV)
16.1§ 4 Abs. 2Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUGV
16.2§ 4 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen und 2 und § 10 über die Einrichtung von Rücknahmesystemen Abs. 2 und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen RücknahmesystemLUGV
16.3§ 10Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von RücknahmesystemenLUGV
16.4§§ 11 bis 14Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenLUGV; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1§ 4 Abs. 1Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-BeseitigungsunternehmenLUGV
17.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
18.1alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen istSBB
18.2§ 8 Absatz 4 AbfVerbrGÜbernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kannMUGV
18.3§ 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrGBefugnis, Daten zu erheben und zu verwendenSBB, LUGV jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4§ 11 Absatz 1 AbfVerbrGKontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVALUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5§§ 18 und 19 AbfVerbrGOrdnungswidrigkeiten, Einziehung von GegenständenLUGV
19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte SchädenUAWB/LBGR
19.2Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der VerantwortlichkeitMUGV(2)
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1§ 18 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose VerwertungLUGV
20.2§ 18 Abs. 4Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen AbfällenSBB
20.3§ 19 Abs. 3Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines AbfallwirtschaftsplanesLUGV
20.4§ 19 Abs. 5Anordnung der Veränderungssperre im RaumordnungsverfahrenLUGV
20.5§ 19 Abs. 6Entscheidung über Ausnahmen von der VeränderungssperreLUGV/LBGR
20.6weggefallen
20.7§ 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV
20.8weggefallen
20.9§ 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.10§ 26 Abs. 1Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von AbfalldeponienUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Nummern 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11§ 26 Absatz 3Geltendmachung des Erstattungsanspruchsdiejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12weggefallen
20.13Abschnitt 7Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden BetriebenLBGR
20.14§ 41 Abs. 1Veröffentlichung von Umweltinformationendie nach Nummer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung
22weggefallen
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1§ 5 Satz 2Anordnungen zur EntsiegelungUB/LBGR
23.2§ 9Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und UntersuchungsstellenUB/LBGR
23.3§ 10Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchGUB/LBGR
23.4§ 13Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des SanierungsplanesUB/LBGR
23.5§ 14eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen KontrolleUB/LBGR
23.6§ 15Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, AufbewahrungspflichtUB/LBGR
23.7§ 16Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchGUB/LBGR
23.8§ 17 Abs. 1Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen PraxisLELF
23.9§ 25Festsetzung eines AusgleichsbetragesUB/LBGR
23.10§ 26Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenUB/LBGR
23.11§§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sindLUGV
24 Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
24.1§ 5 Abs. 4Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren EntsorgungLUGV/LBGR
24.2§ 6 Abs. 2Entscheidung über ZulassungsanträgeLUGV/LBGR
24.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
25 Altholzverordnung (AltholzV)
25.1§ 6 Abs. 6Bekanntgabe von UntersuchungsstellenLUGV
25.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26 Deponieverordnung (DepV)
26.1§ 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 sowie Abs. 8 Satz 1Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3 und 4)sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 8)LUGV/LBGR
26.2§ 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLUGV/LBGR
26.3§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1NachweisprüfungLUGV/LBGR
26.4§ 8 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2sowie Abs. 9 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden RegelungenLUGV/LBGR
26.5§ 8 Abs. 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLUGV/LBGR
26.6§ 9 Abs. 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLUGV/LBGR
26.7§ 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4Zulassung von AusnahmenLUGV/LBGR
26.8§ 12behördliche Maßnahmen in der StilllegungsphaseUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
26.9§ 13behördliche Maßnahmen in der NachsorgephaseUAWB/LBGR
26.10.1§ 14 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenLUGV/LBGR
26.10.2§ 14 Abs. 2Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von AltdeponienLUGV/LBGR
26.11§§ 16 bis 18Anforderungen an Langzeitlagerdie nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12§§ 19 bis 22Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc.LUGV/LBGR
26.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1§ 3 Abs. 4Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1LUGV
27.2§ 9 Abs. 6Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von FremdkontrollenLUGV
27.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28 Versatzverordnung (VersatzV)
Vollzug dieser VerordnungUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

Anhang zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)

1.Alte Ziegelei (LOS)H: 58 00 000
R: 46 45 000
2.BASF Kabelbaggerteich (OSL)H: 57 08 000
R: 46 32 000
3.Beeskow - Friedländer Berg (LOS)H: 57 82 500
R: 46 55 000
4.Bahnsdorfer Berg (EE)H: 57 24 850
R: 45 90 000
5.Bergen (LDS)H: 57 37 000
R: 46 20 000
6.Bernau, Ogadeberge (BAR)H: 58 39 860
R: 46 09 590
7.Beeskow, Hornitex (LOS)H: 57 84 000
R: 46 57 000
8.Boossen - Seefichten (FF)H: 58 06 000
R: 46 69 000
9.Brandenburg, Stahlwerk (BRB)H: 58 08 000
R: 45 32 150
10.Brück - Neuendorf (PM)H: 57 84 780
R: 45 57 500
11.Burg (SPN)H: 57 45 000
R: 46 48 000
12.Cantdorf (SPN)H: 57 17 500
R: 46 63 500
13.Coschen - Bresinchen (SPN)H: 57 68 000
R: 46 86 000
14.Cottbus - Saspow (CB)H: 57 41 500
R: 46 63 500
15.Dallgow - Rohrbeck (HVL)H: 58 23 000
R: 45 69 700
16.Deetz, Bauschuttdeponie (PM)H: 58 14 000
R: 45 54 000
17.Dobbrikow, Asbestdeponie (TF)H: 57 81 000
R: 45 73 000
18.Eberswalde - Ostende (BAR)H: 58 58 500
R: 46 25 000
19.Eberswalde - Finow (BAR)H: 58 58 123
R: 46 18 064
20.Eisenhüttenstadt - Buchwaldstraße (LOS)H: 57 84 000
R: 46 84 000
21.Eisenhüttenstadt, Zementwerk (LOS)H: 57 83 870
R: 46 81 720
22.Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL)H: 58 41 400
R: 45 26 100
23.Elslaake, Fa. Neuzera (HVL)H: 58 41 230
R: 45 25 950
24.EKO-Seekippe (LOS)H: 57 86 500
R: 46 78 000
25.EKO-Staubhalde (LOS)H: 57 86 000
R: 46 79 000
26.Fohrde (PM)H: 58 14 600
R: 45 32 600
27.Forst - An der Autobahn (SPN)H: 57 33 500
R: 46 79 000
28.Fresdorfer Heide (PM)H: 57 95 750
R: 45 74 600
29.Fürstenberg (OHV)H: 58 93 700
R: 45 76 700
30.Germendorf (OHV)H: 58 48 200
R: 45 78 000
31.Glindow (PM)H: 58 03 500
R: 45 61 000
32.Gransee (OHV)H: 58 74 650
R: 45 78 300
33.Groß Schönebeck (BAR)H: 58 62 780
R: 46 04 930
34.Göritz (OSL)H: 57 42 000
R: 46 41 000
35.GörzkeH: 57 83 550
R: 45 26 180
36.Groß Kienitz (TF)H: 58 00 000
R: 46 01 000
37.Guben - Wilschwitzer Weg (SPN)H: 57 62 000
R: 46 83 500
38.Grube Präsident (LOS)H: 57 83 783
R: 46 77 757
39.Golm (PM)H: 58 09 000
R: 45 65 000
40.Hennickendorf (MOL)H: 58 19 000
R: 46 24 000
41.Hennersdorf (EE)H: 57 23 000
R: 46 14 000
42.Horstfelde (TF)H: 57 88 800
R: 45 94 630
43.Hörlitz (OSL)H: 57 11 000
R: 46 36 000
44.Hennigsdorf, Hochkippe Pinnow (OHV)H: 58 36 000
R: 45 80 300
45.Hebel - Hennersdorf (EE)H: 57 23 100
R: 46 13 000
46.Jehserig (SPN)H: 57 24 000
R: 46 56 000
47.Jüterbog - Markendorfer Chaussee (TF)H: 57 61 900
R: 45 78 000
48.Krangen (OPR)H: 58 73 200
R: 45 56 500
49.Kyritz - Strüwe (OPR)H: 58 66 700
R: 45 24 800
50.Klosterfelde - Fenne (BAR)H: 58 51 535
R: 46 01 485
51.Lieberose (LDS)H: 57 62 000
R: 46 56 000
52.Leuthen (SPN)H: 57 31 000
R: 46 56 000
53.Luckenwalde - Frankenfelder Berg (TF)H: 57 74 100
R: 45 78 200
54.Luckau - Wittmannsdorf (LDS)H: 57 45 000
R: 46 16 000
55.Lübben - Ratsvorwerk (LDS)H: 57 58 000
R: 46 33 500
56.weggefallen
57.Mildenberg (OHV)H: 58 74 450
R: 45 87 400
58.Milmersdorf (UM)H: 58 86 300
R: 46 09 500
59.Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei (PR)H: 59 06 000
R: 45 15 000
60.Neuenhagen - Am Schienenweg (MOL)H: 58 57 000
R: 46 39 000
61.Niederlehme, Aschedeponie (LDS)H: 57 98 800
R: 46 12 000
62.Oehna (TF)H: 57 53 500
R: 45 70 800
63.Petersdorf (LOS)H: 57 99 650
R: 46 40 130
64.Phöben (PM)H: 58 10 500
R: 45 59 000
65.Pinnow (UM)H: 58 62 000
R: 46 39 000
66.Prenzlau (UM)H: 59 09 000
R: 46 24 000
67.Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM)H: 59 09 300
R: 46 20 730
68.Premnitz - Premnitzer Berg (HVL)H: 58 23 700
R: 45 23 000
69.Pritzwalk - Sommersberg (PR)H: 58 93 700
R: 45 12 550
70.Rathenow - Bölkershof (HVL)H: 58 28 000
R: 45 20 900
71.Reuthen - Kiesgrube (SPN)H: 57 21 000
R: 46 75 000
72.Röthehof (HVL)H: 58 24 000
R: 45 59 000
73.Rüdersdorf (MOL)H: 58 18 000
R: 46 23 000
74.Schöneiche (TF/LDS)H: 57 89 900
R: 46 05 000
75.Schöneicher Plan (TF)H: 57 90 500
R: 46 04 000
76.Schlammhalde EKO (LOS)H: 57 89 000
R: 46 83 500
77.Schwanebeck (HVL)H: 58 28 000
R: 45 55 250
78.Schwanebeck - Nord (BAR)H: 58 33 000
R: 46 05 000
79.Seelow (MOL)H: 58 26 000
R: 46 61 000
80.Selchow (LOS)H: 57 88 000
R: 46 28 000
81.Senzig (LDS)H: 57 95 300
R: 46 15 000
82.Senftenberg - Laugkfeld (OSL)H: 57 12 000
R: 46 40 000
83.Schwedt, PCK (UM)H: 58 84 000
R: 46 51 000
84.Spremberg - Pulsberg (SPN)H: 57 18 700
R: 46 62 800
85.Sperenberg, Heraklith (TF)H: 57 79 000
R: 45 94 000
86.Spiegelhagen (PR)H: 58 85 500
R: 44 92 000
87.Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN)H: 57 13 300
R: 46 62 000
88.Schulzendorf - August-Bebel-Str. (LDS)H: 58 04 500
R: 46 08 300
89.Schwanebeck, Fettrecyc. Nauen (HVL)H: 58 27 700
R: 45 54 900
90.weggefallen
91.Spremberg - Kochsdorf (SPN)H: 57 18 500
R: 46 63 000
92.Teupitz (LDS)H: 57 79 000
R: 46 11 000
93.Treuenbrietzen - Krähenberg (PM)H: 57 74 200
R: 45 58 000
94.Tremmen - Thyrowberg (HVL)H: 58 21 800
R: 45 57 000
95.Trebbin, Galgenberg (TF)H: 57 86 000
R: 45 85 000
96.Vorketzin (HVL)H: 58 18 500
R: 45 57 000
97.Welzow - Kippenweg (SPN)H: 57 18 400
R: 46 51 400
98.Wernsdorf (LDS)H: 58 06 000
R: 46 16 000
99.Wiesenburg (PM)H: 57 75 600
R: 45 33 640
100.Wittenberge (PR)H: 58 73 000
R: 44 81 000
101.Wittstock-Scharfenberg (OPR)H: 58 88 920
R: 45 32 680
102.Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR)H: 58 73 000
R: 44 86 000
103.Wolfshain (SPN)H: 57 20 000
R: 46 80 000
104.Wriezen (MOL)H: 58 44 000
R: 46 42 000

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. November 1997 GVBl.II/97, [Nr. 35], S. 887
Überschrift, Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1999 GVBl.II/99, S. 438
§ 4, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2000 GVBl.II/00, S. 367
Neufassung, Bekanntmachung vom 6. November 2000 GVBl.II/00, S. 387
§ 1, Neufassung mit Wirkung vom 15.11.2000 geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 GVBl.II/01, [Nr. 8], S. 162
§§ 2, 4, Anlage geändert, § 2a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2004 GVBl.II/04, [Nr. 9], S. 289
Neufassung, Bekanntmachung vom 23. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 33], S. 842
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 GVBl.I/09, [Nr. 8], S. 175, 184
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 9], S. 3
§§ 1, 4, Anlage geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 25
Anlage geändert, § 2b eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 GVBl.II/10, [Nr. 83]
§ 3, Anlage, Überschrift Anhang geändert, Anhang 2 angefügt durch Verordnung vom 8. August 2012 GVBl.II/12, [Nr. 69]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 26]
§§ 2a, 2b, 5 (neu), Anlage geändert; § 3 neu eingefügt; § 4 (alt) wird § 5 (neu), § 5(alt) wird § 6 (neu) durch Verordnung vom 16. September 2014 GVBl.II/14, [Nr. 71]
§§ 1, 5, Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 6]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2017 GVBl.II/17, [Nr. 49]
§ 1, Anlage geändert; Anhang 1, Überschrift Anhang 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 GVBl.II/19, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 GVBl.II/20, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 4
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 GVBl.II/23, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 20]
Anlage geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2025 GVBl.II/25, [Nr. 56]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen