Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Historische Fassung

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 45 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes die Zuständigkeit des Landesumweltamtes ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit der Bergbehörden

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit sie dort als zuständige Behörde aufgeführt sind.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift.

§ 4
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung sind die Ämter für Immissionsschutz. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesumweltamt Brandenburg im Rahmen der unter den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 5
(Inkrafttreten)[1]

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  2. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
  3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
  4. Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltöltV)
  13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batterieverordnung (BattV)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MLURMinisterium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    LUALandesumweltamt
    UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    AfIAmt für Immissionsschutz
    LBBLandesbergamt Brandenburg
    SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LVLLandesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung - eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft oder das Landesbergamt Brandenburg genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 6Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLUA
1.2§ 16 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen DrittenLUA
1.3§ 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf private EntsorgungsträgerLUA
1.4§ 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2Genehmigung von Gebührensatzungen privater EntsorgungsträgerLUA
1.5§ 19 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallwirtschaftskonzepteAfI/LBB
1.6§ 20 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallbilanzenAfI/LBB
1.7§ 21 Abs. 1Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/ LUA/AfI/LBB jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Ziffer 1.23
1.8§ 21 Abs. 2Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch SachverständigeAfI/LBB
1.8 a§ 21 Abs. 2Bekanntgabe von SachverständigenLUA
1.9§ 21 Abs. 3Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzenAfI/LBB
1.10§ 25 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von NachweisanforderungenLUA/LBB
1.11§ 27 Abs. 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung, zur Abfallbeseitigung in zugelassenen AnlagenUAWB/AfI/LUA/LBB jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nr. 1.23
1.12§ 28 Abs. 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUA
1.13§ 28 Abs. 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUA
1.14§ 28 Abs. 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werdenLBB
1.15§ 30Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLUA/LBB im Einvernehmen mit LUA
1.16§§ 31, 32Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen; sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLUA/LBB im Einvernehmen mit LUA
1.17§ 32 Abs. 4 S 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLUA/LBB
1.18§ 33Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLUA/LBB
1.19§ 35Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLUA/LBB
1.20.1§ 36 Abs. 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBB; LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.2§ 36 Abs. 3Feststellung des Abschlusses der StilllegungUAWB/LBB;
LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.3§ 36 Abs. 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBB
1.21.1§ 36 Abs. 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallenAfI/LBB
1.21.2§ 36aFristsetzung der Entgegennahme der EmissionserklärungLUA/LBB
1.21.3§ 36d Abs. 3Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLUA/LBB
1.22§ 38 Abs. 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLUA ; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23§ 40Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Ziffern besonders geregelt istUAWB/LBB
1.23.2Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 der NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugVAfI/LBB, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen
1.23.3Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsiehtUAWB/LBB
1.23.4Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG während der Errichtung und AblagerungsphaseLUA/LBB
1.23.5Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)UAWB/LBB
1.23.6.1Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfGUAWB/LBB; LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.23.6.2Überwachung von Deponien während der NachsorgephaseUAWB/LBB
1.23.7Abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe)AfI/LBB
1.23.8Abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf BödenUAWB/LBB
1.23.9Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 52 KrW-/AbfGLUA
1.23.10Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 u. 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sindLUA
1.24§ 41 Abs. 4von den auf Grund § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLUA
1.25§ 42 Abs. 1 und 2Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBB; AfI/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch AfI/LBB unterliegt; LUA, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26§ 43 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur BeseitigungSBB
1.27§§ 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur BeseitigungAfI/LBB Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit AfI; LUA, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28 (aufgehoben)
1.29§ 45 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBB; AfI/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch AfI/LBB unterliegt; LUA, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30§ 46 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur VerwertungSBB
1.31§§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur VerwertungAfI/LBB Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit AfI; LUA, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32 (aufgehoben)
1.33§ 49 Abs. 1Entscheidung über TransportgenehmigungenLUA
1.34§ 50 Abs. 1Entscheidung über AbfallmaklergenehmigungenLUA
1.35§ 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder TransporteureLUA
1.36§ 51 Abs. 2Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sindLUA
1.37§ 52 Abs. 1Zustimmung zu ÜberwachungsverträgenLUA
1.38§ 52 Abs. 3Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und WiderrufLUA
1.39§ 53Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationAfI/LBB; UAWB/LBB, soweit Anzeige aufgrund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40§ 54 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines AbfallbeauftragtenAfI/LBB; LUA/LBB bei Deponien
1.41§§ 61 und 62Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
2. Abfallverzeichnis-Verordnung
2.1§ 3 Abs. 3Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als besonders überwachungsbedürftige AbfälleLUA
2.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 7Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.2§ 6 Abs. 2 und 3Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises vom AbfallerzeugerSBB
3.3§ 7Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines EntsorgungsnachweisesSBB
3.4§ 9 Abs. 2Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.5§ 9 Abs. 3Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.6§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie FristverkürzungSBB
3.7 (aufgehoben)
3.8 (aufgehoben)
3.9§ 13 Abs. 1 und 5Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des ÜberwachungszertifikatsUAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.10§ 14 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallerzeugerAfI/LBB
3.11§ 14 Abs. 2Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallentsorgerUAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.12§ 17 Abs. 2Entgegennahme der Begleitscheine vom EntsorgerSBB
3.13§ 17 Abs. 3Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.14§ 21 Abs. 1Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von ListennachweisenSBB
3.15§ 22Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLUA
3.16§ 23 Nr. 2Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlagedie unter Nr. 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1§§ 25 und 26 i. V. m. §§ 3 bis 23 und 25alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
3.17.2§ 25 Abs. 5Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3UAWB/LBB;
Afl/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch Afl/LBB unterliegt;
LUA, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18§ 27 Abs. 3 und Abs. 4Erteilung oder Änderung der Erzeuger- und Beförderer- und EntsorgernummernLUA
3.19§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.20§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der FreistellungsnummernLUA
3.21§ 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der Konzept- und BilanznummernAfI/LBB
3.22§ 32 Abs. 4Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV)LUA
3.23Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
4. Verordnung zur Transportgenehmigung
4.1§ 1 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3Entscheidung über die TransportgenehmigungLUA
4.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
5.1§ 14 Abs. 1, § 15 Absätze 1 und 3Entscheidung über die Zustimmung zum ÜberwachungsvertragLUA
5.2§ 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4Verpflichtung zum Entzug des ÜberwachungszertifikatsLUA
5.3§ 16Gestattung der weiteren Führung des ÜberwachungszertifikatsLUA
5.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1§ 7 Abs. 1, § 11 Absätze 1 und 2Entscheidung über die Anerkennung der EntsorgergemeinschaftLUA
6.2§ 8 Abs. 1Verpflichtung zum Entzug des ÜberwachungszertifikatsLUA
6.3§ 11 Abs. 3Widerruf der Anerkennung der EntsorgergemeinschaftLUA
6.4§ 12Gestattung der weiteren Führung des ÜberwachungszertifikatsLUA
6.5Vollzug dieser Richtlinie im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungAfI/LBB
8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungAfI/LBB; LUA/LBB bei Deponien
9. Klärschlammverordnung
9.1§ 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und BodenuntersuchungenLUA
9.2.1§ 7 Abs. 1 und 4Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm; Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeUAWB/LBB; Landkreise/kreisfreie Stadt
9.2.2§ 7 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von AbwasserbehandlungsanlagenUAWB
9.3§ 8Erstellung des AufbringungsplansLVL
9.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, betrifft
10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
10.1§ 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von LösemittelnAfI
10.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenAfI/LBB
11. Verpackungsverordnung
11.1§ 6 Abs. 3 und 4Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren WiderrufMLUR
11.2.1§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUA
11.2.2§ 7 Abs. 3Entgegennahme der DokumentationLUA
11.3§ 13 und § 15 Nr. 18Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenAfI; Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBB
12. Altölverordnung
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungAfI/LBB
13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung
14. Altfahrzeug-Verordnung
14.1§ 4 Abs. 1Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. DemontagebetriebeUAWB/LBB
14.2§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4; § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie RücknahmestellenAfI
14.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLUA
15. Bioabfallverordnung
15.1§ 3 Abs. 8 Satz 1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen UnbedenklichkeitLVL
15.2§ 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als UntersuchungsstelleLUA
15.3§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs.6 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen der BioAbfVUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.4§ 3 Abs. 7 Satz 2 und 3, § 3 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4, § 4 Abs. 7 Satz 2, § 4 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs.9 Satz 3, § 9 Abs.1 Satz 1 und 2, § 9 Abs.2 Satz 2, § 11 Abs.1, Satz 3, § 11 Abs.2, Satz 3, § 11 Abs.3, Satz 3Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung von MaßnahmenUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.5§ 4 Abs.7 Satz 3, § 4 Abs.8 Satz 3Entscheidung über weiteres VorgehenUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.6§ 6 Abs. 2 Satz 1Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als im Anhang 1 Nr. 1 genannte Bioabfälle enthaltenUAWB; LUA, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.7§ 9 Abs. 2 Satz 5Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und GemischenUAWB
15.8§ 9 Abs. 2, Satz 9Bekanntgabe an BewirtschafterUAWB
15.9§ 9 Abs. 3 Satz 2Ausnahmen von der Pflicht zur UntersuchungUAWB; LUA, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.10§ 10 Abs. 2 Satz 1Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung oder Aufbringung bestimmter BioabfälleUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft; LUA soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.11§ 11 Abs. 3 Satz 1Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften von Vorlage- und NachweispflichtenUAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.12Landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt; LVL bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen, in denen das LUA als zuständige Behörde entscheidet
15.13Tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt
15.14Forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungAmt für Forstwirtschaft
15.15Vollzug dieser Verordnung im übrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
16. Batterieverordnung
16.1§ 4 Abs. 2Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUA
16.2§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen über die Einrichtung von Rücknahmesystemen und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen RücknahmesystemLUA
16.3§ 10Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von RücknahmesystemenLUA
16.4§ 11 bis 14Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenAfI; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
17. PCB/PCT-Abfallverordnung
17.1§ 4 Abs. 1Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-BeseitigungsunternehmenAfI
17.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
18. Abfallverbringungsgesetz und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Vorschriften einschließlich der Verfolgung von OrdnungswidrigkeitenLUA
19. Umweltrahmengesetz
19.1Art. 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte SchädenUAWB/LBB
19.2Art. 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der VerantwortlichkeitMLUR[2]
20. Brandenburgisches Abfallgesetz
20.1§ 18 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose VerwertungLUA
20.2§ 18 Abs. 4Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Ziffer 1 bei andienungspflichtigen AbfällenSBB
20.3§ 19 Abs. 3Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines AbfallwirtschaftsplanesLUA
20.4§ 19 Abs. 5Anordnung der Veränderungssperre im RaumordnungsverfahrenLUA
20.5§ 19 Abs. 6Entscheidung über Ausnahmen von der VeränderungssperreLUA/LBB
20.6§ 20Hinzuziehung von Sachverständigen bei Umweltverträglichkeitsprüfungendie für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde
20.7§ 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLUA
20.8§ 22 Abs. 1abfalltechnische Überwachung und Abnahme der Errichtung und wesentlichen Änderung von Deponien sowie Zustimmung zur Inbetriebnahme vor AbnahmeLUA/LBB
20.9§ 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLUA/UAWB/AfI/LBB jeweils im Rahmen der ihnen nach Ziffer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24.
20.10§ 26 Abs. 1Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von AbfalldeponienUAWB/LUA/LBB jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach Ziffer 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11§ 26 Abs. 4 und § 35Geltendmachung des Erstattungsanspruchsdiejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12§ 31 Abs. 1 Satz 2Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sindLBB
20.13Abschnitt 7Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden BetriebenLBB
20.14§ 41 Abs. 1Veröffentlichung von Umweltinformationendie nach Ziffer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUA
21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung
22. (aufgehoben)
23. Bundes-Bodenschutzgesetz
23.1§ 5 Satz 2Anordnungen zur EntsiegelungUB/LBB
23.2§ 9Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und UntersuchungsstellenUB/LBB
23.3§ 10Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung ;Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchGUB/LBB
23.4§ 13Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des SanierungsplansUB/LBB
23.5§ 14Eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen KontrolleUB/LBB
23.6§ 15Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, AufbewahrungspflichtUB/LBB
23.7§ 16Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchGUB/LBB
23.8§ 17 Abs.1Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen PraxisLVL
23.9§ 25Festsetzung eines AusgleichsbetragesUB/LBB
23.10§ 26Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenUB/LBB
23.11§§ 9, 10, 13 - 16, 25, 26Dort genannte Aufgaben, für den Fall, daß der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sindLUA
24. Abfallablagerungsverordnung
24.1§ 5 Abs. 4Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren EntsorgungLUA/LBB
24.2§ 6 Abs. 2Entscheidung über ZulassungsanträgeLUA/LBB
24.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
25. Altholzverordnung
25.1§ 6 Abs. 6Bekanntgabe von UntersuchungsstellenLUA
25.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
26. Deponieverordnung
26.1§ 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 sowie Abs. 8 Satz 1Zulassung von Ausnahmen (Abs. 3 und 4) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Abs. 8)LUA/LBB
26.2§ 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLUA/LBB
26.3§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1NachweisprüfungLUA/LBB
26.4§ 8 Abs. 7 und 8 Satz 2 sowie Abs. 9 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden RegelungenLUA/LBB
26.5§ 8 Abs. 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLUA/LBB
26.6§ 9 Abs. 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLUA/LBB
26.7§ 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4Zulassung von AusnahmenLUA/LBB
26.8§ 12Behördliche Maßnahmen in der StilllegungsphaseUAWB/LBB
LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
26.9§ 13Behördliche Maßnahmen in der NachsorgephaseUAWB/LBB
26.10.1§ 14 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenLUA/LBB
26.10.2§ 14 Abs. 2Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von AltdeponienLUA/LBB
26.11§§ 16 bis 18Anforderungen an Langzeitlagerdie nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12§§ 19 bis 22Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc.LUA/LBB
26.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
27. Gewerbeabfallverordnung
27.1§ 3 Abs. 4Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1LUA
27.2§ 9 Abs. 6Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von FremdkontrollenLUA
27.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
28. Versatzverordnung
Vollzug dieser VerordnungUAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23

Anhang der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)

1.Alte Ziegelei (LOS)H: 58 00 000R: 46 45 000
2.BASF Kabelbaggerteich (OSL)H: 57 08 000R: 46 32 000
3.Beeskow - Friedländer Berg (LOS)H: 57 82 500R: 46 55 000
4.Bahnsdorfer Berg (EE)H: 57 24 850R: 45 90 000
5.Bergen (LDS)H: 57 37 000R: 46 20 000
6.Bernau, Ogadeberge (BAR)H: 58 39 860R: 46 09 590
7.Beeskow, Hornitex (LOS)H: 57 84 000R: 46 57 000
8.Boossen - Seefichten (FF)H. 58 06 000R: 46 69 000
9.Brandenburg Stahlwerk (BRB)H: 58 08 000R: 45 32 150
10.Brück-Neuendorf (PM)H: 57 84 780R: 45 57 500
11.Burg (SPN)H: 57 45 000R: 46 48 000
12.Cantdorf (SPN)H: 57 17 500R: 46 63 500
13.Coschen - Bresinchen (SPN)H: 57 68 000R: 46 86 000
14.Cottbus - Saspow (CB)H: 57 41 500R: 46 63 500
15.Dallgow - Rohrbeck (HVL)H: 58 23 000R: 45 69 700
16.Deetz, Bauschuttdeponie (PM)H: 58 14 000R: 45 54 000
17.Dobbrikow, Asbestdeponie (TF)H: 57 81 000R: 45 73 000
18.Eberswalde-Ostende (BAR)H: 58 58 500R: 46 25 000
19.Eberswalde-Finow (BAR)H: 58 58 123R: 46 18 064
20.Eisenhüttenstadt-Buchwaldstraße (LOS)H: 57 84 000R: 46 84 000
21.Eisenhüttenstadt, Zementwerk (LOS)H: 57 83 870R: 46 81 720
22.Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL)H: 58 41 400R: 45 26 100
23.Elslaake, Fa. Neuzera (HVL)H: 58 41230R: 45 25 950
24.EKO-Seekippe (LOS)H: 57 86 500R: 46 78 000
25.EKO-Staubalde (LOS)H: 57 86 000R: 46 79 000
26.Fohrde (PM)H: 58 14 600R: 45 32 600
27.Forst - An der Autobahn (SPN)H: 57 33 500R: 46 79 000
28.Fresdorfer Heide (PM)H: 57 95 750R: 45 74 600
29.Fürstenberg (OHV)H: 58 93 700R: 45 76 700
30.Germendorf (OHV)H: 58 48 200R: 45 78 000
31.Glindow (PM)H: 58 03 500R: 45 61 000
32.Gransee (OHV)H: 58 74 650R: 45 78 300
33.Groß Schönebeck (BAR)H: 58 62 780R: 46 04 930
34.Göritz (OSL)H: 57 42 000R: 46 41 000
35.GörzkeH: 57 83 550R: 45 26 180
36.Groß Kienitz (TF)H: 58 00 000R: 46 01 000
37.Guben - Wilschwitzer Weg (SPN)H: 57 62 000R: 46 83 500
38.Grube Präsident (LOS)H: 57 83 783R: 46 77 757
39.Golm (PM)H: 58 09 000R: 45 65 000
40.Hennickendorf (MOL)H: 58 19 000R: 46 24 000
41.Hennersdorf (EE)H: 57 23 000R: 46 14 000
42.Horstfelde (TF)H: 57 88 800R: 45 94 630
43.Hörlitz (OSL)H: 57 11 000R: 46 36 000
44.Hennigsdorf/Hochkippe Pinnow (OHV)H: 58 36 000R: 45 80 300
45.Hebel-Hennersdorf (EE)H: 57 23 100R: 46 13 000
46.Jehserig (SPN)H: 57 24 000R: 46 56 000
47.Jüterbog - Markendorfer Chaussee (TF)H: 57 61 900R: 45 78 000
48.Krangen (OPR)H: 58 73 200R: 45 56 500
49.Kyritz-Strüwe (OPR)H: 58 66 700R: 45 24 800
50.Klosterfelde - Fenne (BAR)H: 58 51 535R: 46 01 485
51.Lieberose (LDS)H: 57 62 000R: 46 56 000
52.Leuthen (SPN)H: 57 31 000R: 46 56 000
53.Luckenwalde - Frankenfelder Berg (TF)H: 57 74 100R: 45 78 200
54.Luckau - Wittmannsdorf (LDS)H: 57 45 000R: 46 16 000
55.Lübben - Ratsvorwerk (LDS)H: 57 58 000R: 46 33 500
56.(aufgehoben)
57.Mildenberg (OHV)H: 58 74 450R: 45 87 400
58.Milmersdorf (UM)H: 58 86 300R: 46 09 500
59.Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei (PR)H: 59 06 000R: 45 15 000
60.Neuenhagen - Am Schienenweg (MOL)H: 58 57 000R: 46 39 000
61.Niederlehme (Aschedeponie) LDS)H: 57 98 800R: 46 12 000
62.Oehna (TF)H: 57 53 500R: 45 70 800
63.Petersdorf (LOS)H: 57 99 650R: 46 40 130
64.Phöben (PM)H: 58 10 500R: 45 59 000
65.Pinnow (UM)H: 58 62 000R: 46 39 000
66.Prenzlau (UM)H: 59 09 000R: 46 24 000
67.Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM)H: 59 09 300R: 46 20 730
68.Premnitzer Berg/Premnitz (HVL)H: 58 23 700R: 45 23 000
69.Pritzwalk-Sommersberg (PR)H: 58 93 700R: 45 12 550
70.Rathenow-Bölkershof (HVL)H: 58 28 000R: 45 20 900
71.Reuthen-Kiesgrube (SPN)H: 57 21 000R: 46 75 000
72.Röthehof (HVL)H: 58 24 000R: 45 59 000
73.Rüdersdorf (MOL)H: 58 18 000R: 46 23 000
74.Schöneiche (TF/LDS)H: 57 89 900R: 46 05 000
75.Schöneicher Plan (TF)H: 57 90 500R: 46 04 000
76.Schlammhalde EKO (LOS)H: 57 89 000R: 46 83 500
77.Schwanebeck (HVL)H: 58 28 000R: 45 55 250
78.Schwanebeck-Nord (BAR)H: 58 33 000R: 46 05 000
79.Seelow (MOL)H: 58 26 000R: 46 61 000
80.Selchow (LOS)H: 57 88 000R: 46 28 000
81.Senzig (LDS)H: 57 95 300R: 46 15 000
82.Senftenberg - Laugkfeld (OSL)H: 57 12 000R: 46 40 000
83.Schwedt, PCK (UM)H: 58 84 000R: 46 51 000
84.Spremberg-Pulsberg (SPN)H: 57 18 700R: 46 62 800
85.Sperenberg, Heraklith (TF)H: 57 79 000R: 45 94 000
86.Spiegelhagen (PR)H: 58 85 500R: 44 92 000
87.Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN)H: 57 13 300R: 46 62 000
88.Schulzendorf - August-Bebel-Str. (LDS)H: 58 04 500R: 46 08 300
89.Schwanebeck/Fettrecyc.Nauen (HVL)H: 58 27 700R: 45 54 900
90.(aufgehoben)
91.Spremberg-Kochsdorf (SPN)H: 57 18 500R: 46 63 000
92.Teupitz (LDS)H: 57 79 000R: 46 11 000
93.Treuenbrietzen-Krähenberg (PM)H: 57 74 200R: 45 58 000
94.Tremmen - Thyrowberg (HVL)H: 58 21 800R: 45 57 000
95.Trebbin, Galgenberg (TF)H: 57 86 000R: 45 85 000
96.Vorketzin (HVL)H: 58 18 500R: 45 57 000
97.Welzow-Kippenweg (SPN)H: 57 18 400R: 46 51 400
98.Wernsdorf (LDS)H: 58 06 000R: 46 16 000
99.Wiesenburg (PM)H: 57 75 600R: 45 33 640
100.Wittenberge (PR)H: 58 73 000R: 44 81 000
101.Wittstock-Scharfenberg (OPR)H: 58 88 920R: 45 32 680
102.Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR)H: 58 73 000R: 44 86 000
103.Wolfshain (SPN)H: 57 20 000R: 46 80 000
104.Wriezen (MOL)H: 58 44 000R: 46 42 000

[1] Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
[2] Bei der Freistellung durch das Bergamt ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. November 1997 GVBl.II/97, [Nr. 35], S. 887
Überschrift, Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1999 GVBl.II/99, S. 438
§ 4, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2000 GVBl.II/00, S. 367
Neufassung, Bekanntmachung vom 6. November 2000 GVBl.II/00, S. 387
§ 1, Neufassung mit Wirkung vom 15.11.2000 geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 GVBl.II/01, [Nr. 8], S. 162
§§ 2, 4, Anlage geändert, § 2a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2004 GVBl.II/04, [Nr. 9], S. 289
Neufassung, Bekanntmachung vom 23. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 33], S. 842
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 GVBl.I/09, [Nr. 8], S. 175, 184
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 9], S. 3
§§ 1, 4, Anlage geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 25
Anlage geändert, § 2b eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 GVBl.II/10, [Nr. 83]
§ 3, Anlage, Überschrift Anhang geändert, Anhang 2 angefügt durch Verordnung vom 8. August 2012 GVBl.II/12, [Nr. 69]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 26]
§§ 2a, 2b, 5 (neu), Anlage geändert; § 3 neu eingefügt; § 4 (alt) wird § 5 (neu), § 5(alt) wird § 6 (neu) durch Verordnung vom 16. September 2014 GVBl.II/14, [Nr. 71]
§§ 1, 5, Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 6]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2017 GVBl.II/17, [Nr. 49]
§ 1, Anlage geändert; Anhang 1, Überschrift Anhang 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 GVBl.II/19, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 GVBl.II/20, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 4
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 GVBl.II/23, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 20]
Anlage geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2025 GVBl.II/25, [Nr. 56]

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