Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Durchführung der Beihilfeprogramme gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. EG Nr. L 215 S.85) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 132 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.

Potsdam, den 16. Mai 1995

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1995 GVBl.II/95, [Nr. 40], S. 408
§ 1 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. September 2008 GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 212

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen