Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Aktuelle Fassung

Hinweis: Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 4) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde

§ 2b
Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 6
(In-Kraft-Treten)*

________________________
* Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Nachweisverordnung (NachwV)
  4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. (weggefallen)
  7. (weggefallen)
  8. Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsgesetz (VerpackG)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batteriegesetz (BattG)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. (weggefallen)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)
  29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
  31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
  32. Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
  33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
  34. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
  35. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
  36. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  37. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
  38. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
  39. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
  40. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MLUKMinisterium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    LfULandesamt für Umwelt
    UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UBBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELFLandesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    UWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1§ 12 Absatz 5Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)LfU
1.2§§ 17, 18Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der MaßgabenLfU
1.3§ 20 Absatz 2Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLfU
1.4weggefallen
1.5weggefallen
1.6weggefallen
1.7weggefallen
1.8§ 26alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung)LfU/LBGR
1.9§ 28 Absatz 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen AnlagenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.10§ 29 Absatz 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines AbfallwirtschaftskonzeptsLfU/LBGR
1.11§ 29 Absatz 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLfU
1.12§ 29 Absatz 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlichUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.13§§ 30, 31 und 32Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der ÖffentlichkeitMLUK
1.14§ 33Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der ÖffentlichkeitMLUK
1.15§ 34Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.16§§ 35, 36Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLfU1)/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.17§ 36 Absatz 4 Satz 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLfU/LBGR
1.18§ 37Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLfU/LBGR
1.19§ 39Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLfU/LBGR
1.20.1§ 40 Absatz 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.2§ 40 Absatz 3Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) StilllegungUAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.3§ 40 Absatz 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallenLfU/LBGR
1.20.4§ 40 Absatz 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgeUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
1.21.1§ 41 Absatz 1Fristsetzung und Entgegennahme der EmissionserklärungLfU/LBGR
1.21.2§ 42Information der ÖffentlichkeitLfU/LBGR
1.21.3§ 44 Absatz 2Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLfU/LBGR
1.22§ 46 Absatz 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLfU;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23§ 47Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern bestehtUAWB/LBGR
1.23.2Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 bestehtLfU/LBGR
1.23.3Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen AbfallentsorgungsanlagenUAWB/LBGR;
UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und AblagerungsphaseLfU/LBGR
1.23.5Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)UAWB/LBGR
1.23.6Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der NachsorgephaseUAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.23.7Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis)LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.8abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf BödenUAWB/LBGR
1.23.9Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWGLfU
1.23.10weggefallen
1.24§ 48 Satz 2von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLfU
1.25§ 49 Absatz 4Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den RegisternUAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
1.27§ 51 Absatz 1Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des RegistersUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28§ 53 Absatz 1, 3 und 4Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.29§ 54 Absatz 1, 2 und 4Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.30§ 55 Absatz 1Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werdenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31§ 56 Absatz 5Zustimmung zum ÜberwachungsvertragLfU
1.32§ 56 Absatz 6Anerkennung von EntsorgergemeinschaftenLfU
1.33§ 56 Absatz 8 Satz 2Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des ÜberwachungszeichensLfU
1.34§ 58Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationLfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35§ 59 Absatz 2Anordnung der Bestellung eines AbfallbeauftragtenLfU/LBGR
1.36§ 62Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37§ 69 und 70Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1§ 3 Abs. 3Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche AbfälleLfU
2.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt
3Nachweisverordnung (NachwV)
3.1§§ 3 bis 6alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
3.2§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-RegisterLfU
3.3§ 7 Absatz 3 und 5Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der FreistellungsvoraussetzungenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.4§ 7 Absatz 4Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom AbfallerzeugerSBB
3.5§ 8 Absatz 1Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.6§ 8 Absatz 2Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der FreistellungUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.7§ 9 Absatz 3Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.8§ 9 Absatz 4Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.9§ 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.10§ 14Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLfU
3.11§ 15 Nummer 2Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer AnlageUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.12§ 19 Absatz 2Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der SignaturLfU
3.13§ 19 Absatz 3 Satz 1Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.14§ 19 Absatz 3 Satz 2Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der EntsorgungSBB
3.15§ 22 Absatz 1 bis 3Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines SachverständigenLfU
3.16§ 26Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer AngabenUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17§ 27 Absatz 2Anordnung zur bestimmten Verwendung der NachweiseUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18§ 28 Absatz 1Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und EntsorgernummernSBB
3.19§ 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB
3.20§ 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und RegistriernummernSBB
3.21§ 29Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22weggefallen
3.23weggefallen
3.24Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
4.1§ 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende FortbildungSBB
4.2§ 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 3
Anerkennung von LehrgängenLfU
4.3§ 6 Satz 3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der BehördeSBB
4.4§§ 7, 8Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und VorgangsnummernSBB
4.5§§ 9 bis 11Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des ErlaubnisverfahrensSBB
4.6§ 12 Absatz 2Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)SBB
4.7§ 13aEntscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten KennzeichnungUAWB
4.8§ 14Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land BrandenburgSBB
4.9§ 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWGDurchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
4.10§ 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWGDurchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
5Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3Anerkennung von LehrgängenLfU
5.2§ 12Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der ZustimmungLfU
5.3§ 14 Absatz 6Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der EntsorgergemeinschaftLfU
5.4§ 15 Absatz 3Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige ÜberwachungsbehördeLfU
5.5§ 16 Absatz 1 bis 4Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des AnerkennungsverfahrensLfU
5.6§ 21 Absatz 2Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der BeauftragungLfU
5.7§ 22 Absatz 3 Satz 1Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-TerminenLfU
5.8§ 22 Absatz 3 Satz 2 und 3Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf VerlangenLfU und der Behörde nach Nummer 1.23
5.9§ 26 Absatz 1 und 2Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des ÜberwachungszeichensLfU
5.10§ 28 Absatz 3Führen des elektronischen Registers auf LandesebeneLfU
5.11Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6weggefallen
7weggefallen
8Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU/LBGR
9Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1§ 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und PhosphoruntersuchungenUAWB
9.1.1§ 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR
9.2§ 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.3§ 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.4§ 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.5§ 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6§ 30 Absatz 2 Satz 2Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.7§ 31 Absatz 2 und 4Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8§ 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9§ 33 Absatz 2 bis 4Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.10§ 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.11§ 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.12Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.14Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1§ 5Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von LösemittelnLfU
10.2§ 6 Absatz 1 Nummer 4Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
10.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLfU/LBGR
11Verpackungsgesetz (VerpackG)
11.1§§ 4, 5 Absatz 1, § 6Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der StoffbeschränkungenLfU
11.2§ 11 Absatz 4Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen StelleLfU
11.3§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle bestehtLfU
11.4§ 18Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der GenehmigungLfU
11.5.1

§ 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen

Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige LandesbehördeLfU
11.5.2§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und HerstellerdatenmeldungEntgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige LandesbehördeUAWB
11.6§ 30aÜberwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten EinwegkunststoffgetränkeflaschenLfU
11.7§§ 36, 37Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von GegenständenLfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
11.8§ 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüber-
wachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
11.9§ 2 Absatz 2Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von VerpackungenUAWB
11.10Vollzug dieses Gesetzes im ÜbrigenUAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
12Altölverordnung (AltölV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU/LBGR
13Chemikalien-Ozonschichtverordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung
14Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1§ 4 Abs. 1Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. DemontagebetriebenUAWB/LBGR
14.2§§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie RücknahmestellenLfU
14.3§ 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
14.4§ 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
14.5§ 11Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,
  • in allen übrigen Fällen


UAWB

LfU

14.6Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLfU
15Bioabfallverordnung (BioAbfV)
15.1§ 3 Abs. 8aEntscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als UntersuchungsstelleLfU
15.2§ 6 Abs. 2 Satz 1Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthaltenUAWB;
LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.3§ 7 Abs. 4 Satz 2Verlängerung des Zeitraums für ein AufbringungsverbotUAWB
15.4§ 9 Abs. 2 Satz 5Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und GemischenUAWB
15.5§ 9 Abs. 3Ausnahmen von der Pflicht zur UntersuchungUAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.6landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
15.7tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt
15.8forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
15.9Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
16Batteriegesetz (BattG)
16.1.1§ 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von BatterienLfU
16.1.2§ 3 Absatz 4 Satz 1Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von BatterienUAWB
16.2weggefallen
16.3weggefallen
16.4weggefallen
16.5weggefallen
16.6§ 8Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-AltbatterienLfU
16.7§§ 9 bis 11Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung)UAWB
16.8§ 12Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen)LfU
16.8a§§ 13 und 13aÜberwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger RücknahmestellenLfU
16.9§ 14Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istLfU
16.10§§ 17 und 18Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und InformationspflichtenLfU; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16Durchführung von OrdnungswidrigkeitenLfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12§ 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
16.13§ 1 Absatz 3Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenUAWB
16.14Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istUAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1§ 4 Abs. 1Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-BeseitigungsunternehmenLfU
17.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
18.1alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen istSBB
18.2§ 8 Absatz 4 AbfVerbrGÜbernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kannMLUK
18.3§ 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrGBefugnis, Daten zu erheben und zu verwendenSBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4§ 11 Absatz 1 AbfVerbrGKontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVASBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5§§ 18 und 19 AbfVerbrGOrdnungswidrigkeiten, Einziehung von GegenständenLfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte SchädenUBB/LBGR
19.2Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der VerantwortlichkeitMLUK(2)
19.3Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URGLfU
20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1§ 18 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose VerwertungLfU
20.2§ 18 Abs. 4Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen AbfällenSBB
20.3§ 19 Abs. 3Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines AbfallwirtschaftsplanesLfU
20.4§ 19 Abs. 5Anordnung der Veränderungssperre während des RaumordnungsverfahrensLfU
20.5§ 19 Abs. 6Entscheidung über Ausnahmen von der VeränderungssperreLfU/LBGR
20.6§ 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLfU
20.7§ 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8§ 29 Absatz 5Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem KatasterUBB/LBGR
20.9§ 29 Absatz 6Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem KatasterUBB/LBGR
20.10§ 29 Absatz 7Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem KatasterUBB/LBGR
20.11§ 29 Absatz 8Bewertung vorhandener DatenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12§ 29 Absatz 9Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere BehördenUBB/LBGR/LfU
20.13§ 30Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von EigenkontrollmaßnahmenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.14§ 31 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder AltlastUBB/LBGR
20.15§ 31 Absatz 2Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in UnterlagenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.16§ 31 Absatz 3Vornahme von Ermittlungen und Wahrnehmung des BetretungsrechtsUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.17§ 32 Absatz 2, 3 und 4Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in BetriebsunterlagenUBB/LBGR
20.18§ 41 Absatz 1Veröffentlichung von UmweltinformationenFür die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.19§ 41 Absatz 2Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes VerhaltenZuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLEUV
20.20§ 41 Absatz 3Veröffentlichung von Informationen zu festgestellten AltlastenUBB/LBGR; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung
22weggefallen
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1§ 5 Satz 2Anordnungen zur EntsiegelungUBB/LBGR
23.2§ 9Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und UntersuchungsstellenUBB/LBGR
23.3§ 10Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchGUBB/LBGR
23.4§ 13Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des SanierungsplanesUBB/LBGR
23.5§ 14eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen KontrolleUBB/LBGR
23.6§ 15Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, AufbewahrungspflichtUBB/LBGR
23.7§ 16Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchGUBB/LBGR
23.8§ 17 Abs. 1Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen PraxisLELF
23.9§ 25Festsetzung eines AusgleichsbetragesUBB/LBGR
23.10§ 26Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenUBB/LBGR
23.11§§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sindLfU
24 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
24.1§ 8 Absatz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.2§ 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.3§ 9 Absatz 5 Satz 1Aufgaben der landwirtschaftlichen BeratungsstellenLELF
24.4§ 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3Erteilung des Einvernehmens als LandwirtschaftsbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
24.5§ 26Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahrenbei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
24.6Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUBB/LBGR
25 Altholzverordnung (AltholzV)
25.1§ 6 Abs. 6Bekanntgabe von UntersuchungsstellenLfU
25.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26Deponieverordnung (DepV)
26.1§ 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.2§ 4 DepVAnerkennung von LehrgängenLfU
26.3§ 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.4§ 6 Absatz 6Zustimmung zur abweichenden AblagerungLfU/LBGR
26.5§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.6§ 8 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die AbfalluntersuchungLfU/LBGR
26.7§ 8 Absatz 3Zustimmung zur Reduzierung von BeprobungenLfU/LBGR
26.8§ 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von KontrolluntersuchungenLfU/LBGR
26.9§ 8 Absatz 6Zulassung von AbweichungenLfU/LBGR
26.10§ 8 Absatz 9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LfU/LBGR
26.11§ 8 Absatz 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLfU/LBGR
26.12§ 10 Absatz 2Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der DeponieLfU/LBGR
26.13§ 11 Absatz 2Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.14§ 12 Absatz 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.15§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.16§ 12 Absatz 4Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der AuslöseschwellenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.17§ 12 Absatz 5Anordnung der Ermittlung von EmissionenLfU/LBGR
26.18§ 13 Absatz 1, 3 und 5Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des JahresberichtsLfU/LBGR
26.19§ 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2Zulassung von AusnahmenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.20§ 13 Absatz 4Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und StörungenLfU/LBGR
26.21§ 18Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf SicherheitsleistungenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.22§ 19Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigensiehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung
26.23§ 20grenzüberschreitende Behörden- und ÖffentlichkeitsbeteiligungLfU/LBGR
26.24§ 21 Absatz 1 bis 3, § 22Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der EntscheidungLfU/LBGR
26.25§ 21 Absatz 4Bestimmung eines SachverständigenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.26§ 23Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von LangzeitlagernLfU/LBGR
26.27§ 24 Absatz 1behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen LangzeitlagernLfU/LBGR
26.28§ 24 Absatz 1Erteilung des EinvernehmensLfU/LBGR
26.29§ 24 Absatz 2 und 3Bestimmung des SachverständigenLfU
26.30§ 25 Absatz 3 und 4 und § 26behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen AltdeponienUAWB/LBGR;
LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.31§ 27OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.32Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1§ 11 Absatz 4Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von FremdkontrollenLfU
27.2§ 13Durchführung von OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
27.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28 Versatzverordnung (VersatzV)
Vollzug dieser VerordnungUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
29Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1§ 4Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von AltgerätenLfU
29.1.2§ 5 Absatz 2 Satz 2Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer AufgabenLfU
29.1.3§ 6Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das UmweltbundesamtLfU
29.1.4§ 7 Absatz 4Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem EndkundenLfU
29.1.5weggefallen
29.1.6§§ 9 und 10, § 12Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die ErfassungLfU
29.1.7§§ 13 bis 19aÜberwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die RücknahmepflichtigenLfU
29.1.8§ 20 bis 22Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die VerwertungLfU
29.1.9§ 23Überwachung der Anforderungen an die VerbringungSBB/LfU
29.1.10§ 28Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und BehandlungsanlagenLfU
29.2§ 45 Absatz 1Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
29.3§ 2 Absatz 3Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
29.4§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
29.5§ 2 Absatz 3Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWGUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich
30Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
30.1Artikel 5 und 7Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange beziehtLfU
30.2Artikel 7 Absatz 4bEntscheidung über AusnahmeanträgeSBB
30.3Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
31Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
31.1Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange beziehtLfU; LBGR
32Gewinnungsabfallverordnung
32.1Vollzug dieser VerordnungLfU
33Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
33.1Vollzug dieser VerordnungLfU/LBGR
34POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
34.1§ 4 Absatz 1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
34.2§ 6Verfolgung von OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
34.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
35Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
35.1§§ 3 bis 13Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von ErklärungenLfU
35.2§ 14Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
36Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
36.1Artikel 10 Absatz 6Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der AbfallbewirtschaftungUAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.2Artikel 11Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen QuellenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.3Artikel 12Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen QuellenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.4Artikel 13 Absatz 1 und 3Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von QuecksilberabfällenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.5Artikel 14 Absatz 4 Satz 1Entgegennahme eines Verzeichnisses des BetreibersUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.6Artikel 14 Absatz 4 Satz 2Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die BundesbehördeMLUK
37Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
37.1§§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
37.2§§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
38Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
38.1§ 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
38.2§ 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
39Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU
40Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
40.1§§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
40.1.1§ 5 Absatz 6Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile AufbereitungsanlageLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.2§ 8 Absatz 1 Satz 3Verlangen zur Vorlage der ProbenahmeprotokolleLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.3§ 12 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb StraßenwesenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.4§ 12 Absatz 2 Satz 3Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und NachweiseLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5§ 13Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
40.1.5.1§ 13 Absatz 1 und 2 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der GüteüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.2§ 13 Absatz 2 Satz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.3§ 13 Absatz 2 Satz 5Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter FremdüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.4§ 13 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.5§ 13 Absatz 3 und 4 Satz 3Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüber-
wachung)
LfU
40.1.6§§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt istLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.7§ 13aAnerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von GüteüberwachungsgemeinschaftenLfU
40.2§§ 14 bis 17Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines ZwischenlagersUAWB/LBGR
40.3§ 18Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in ZwischenlagernLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.4§§ 19 bis 23Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.4.1§ 19 Absatz 8 Satz 2Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen GrundwasserdeckschichtUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist
40.4.2§ 21 Absatz 2Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sindUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.3§ 21 Absatz 3Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen BauwerkenUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.4§ 21 Absatz 4

Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten

  1. Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt

    und

  2. Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial
  1. UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

  2. UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.5§ 21 Absatz 5

Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten

  1. Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt

    und

  2. Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial
  1. UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

  2. UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.6§ 22 Absatz 1Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer GemischeUAWB/LBGR
40.4.7§ 22 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und HeilquellenschutzgebietenUAWB/LBGR
40.4.8§ 22 Absatz 4Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR
40.4.9§ 22 Absatz 6Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.10§ 23Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem KatasterUAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.11§§ 19 bis 23Durchführung von Aufgaben im ÜbrigenUAWB/LBGR
40.5§ 24 Absatz 5Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen BauwerkenUAWB/LBGR
40.6§ 25 Absatz 4Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.6.1§ 25 Absatz 4Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen ErsatzbaustoffenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.6.2§ 25 Absatz 4Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen ErsatzbaustoffenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.7§ 26Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
40.8§ 27Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10

1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:

Bezeichnung

Landkreis

Ost-Wert

Nord-Wert

Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke

BRB

329202

5808643

Brück Neuendorf

PM

352320

5784775

Deetz Bauschuttdeponie Altkörper

PM

349980

5814186

Eberswalde Finow

BAR

415884

5855549

Elslaake, Fa. Märkische Faser AG

HVL

322905

5842664

Elslaake, Fa. Neuzera

HVL

322643

5842519

Germendorf

OHV

375484

5847361

Glindow

PM

356459

5803383

Groß Schönebeck

BAR

402865

5861011

Hörlitz Altkörper

OSL

427618

5707613

Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke

OHV

380482

5838974

Klosterfelde

BAR

399014

5849659

Luckenwalde, Frankenfelder Berg

TF

372727

5773226

Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei

PR

315046

5907524

Prenzlau B 109

UM

421158

5905593

Premnitz - Premnitzer Berg

HVL

319359

5835054

Röthehof

HVL

354982

5824562

Rüdersdorf

MOL

418299

5816170

Schöneiche (MEAB) Altkörper

TF/LDS

400632

5788374

Schöneicher Plan

TF

399405

5788669

Schwanebeck Nord

BAR

401352

5832929

Senftenberg-Laugkfeld

OSL

431942

5708660

Schwedt, PCK

UM

448564

5881565

Sperenberg, Heraklith

TF

388908

5777476

Schulzendorf

LDS

403560

5802188

Spremberg-Kochsdorf

SPN

454779

5714133

Tremmen - Thyrowberg

HVL

353175

5821835

Vorketzin Altkörper

HVL

353378

5819516

Wolfshain

SPN

471608

5715909

Anhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:

Deponie

Bemerkung

Grube Präsident

umfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager

Hörlitz

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Schöneiche

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Deetz

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Vorketzin

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen - Stand 03.11.2008

Anlagenname, StandortZuständigkeit
Stadt Brandenburg an der Havel
Magnum Enterprises
Caasmannstraße 5
Stadt Brandenburg
LfU
Günther Seitz
Mahlenziehner Straße 32
Stadt Brandenburg
UAWB
ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH
Caasmannstraße
Stadt Brandenburg
Baustoffrecyclinganlage
UAWB
Landkreis Havelland
Westhako
Kotzen
UAWB
RCN Recycling Center Nennhausen
Nennhausen
UAWB
Ketziner Baustoffrecycling GmbH
Ketzin
LfU
Fa. Bernhard Knaak
Containerdienst
Falkensee u. Schönwalde
UAWB
Bautrap
Rathenow, Viertellandsweg
UAWB
H & S Autoverwertung
Rathenow Bölkershof
Rhinower Straße 35
LfU
Fa. Reiter
Rhinow, Der Hagen
LfU
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fa. Dietmar Paul
Wiesenburg
Gemarkung Schlamau
UAWB
Fa. Erbhöfer Paul GmbHUAWB
Fläming Sortieranlagen GmbH
Rabenstein/Fläming
Neuendorf
LfU
EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH
Treuenbrietzen
UAWB
Reifenlager Deetz
Erbengemeinschaft Stange
Groß Kreutz/Havel
Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42
UAWB
Bernd Reif
Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3
UAWB
Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH
Neu Seddin
UAWB
Landkreis Oberhavel
BAK
Kremmen
LfU
Berger Recycling GmbH
Germendorf
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
a) Sachsenhausener Straße 27
(Gemarkung Oranienburg)
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
b) Lehnitzstraße 87-89
ehemalige Rußwerksproduktion
(Gemarkung Oranienburg)
UAWB
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Baggerbetrieb Kleißner
Neustadt/Dosse
LfU
ACA
Alt Ruppin
LfU
Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbHLfU
Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbHUAWB
G & F GmbH NeuruppinLfU
Landkreis Prignitz
Reifenhandel Immo Cuwie
Dorfstraße 40
16945 Schmolde
UAWB
Ziegelwerk
Dorfstraße 4
19348 Muggerkuhl
LfU
Fa. Pelz
Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße
UAWB
Landkreis Märkisch-Oderland
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH
Vierlinden-Worin
LfU
Recyclingplatz Letschin (ehemals DEMONTA)LfU
VEB GmbH Abfallrecycling
Rüdersdorf
LfU
NRH Naturerden und Recycling GmbH
Hoppegarten
LfU
Fa. Rüdiger Karkassenhandel
Altlandsberg
UAWB
CETEM
Vogelsdorf
UAWB
ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Hennickendorf
UAWB
KKG Karkassen und Gummi GmbH RehfeldeUAWB
BRC Bodenrecycling GmbH
Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Schrott Wetzel GmbH,
Betriebsstätte Berlin-Brandenburg
Vogelsdorf
UAWB
TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG
Altlandsberg Vorwerk
LfU
Buchwald GbR
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
LfU
HTC Containerdienst Horst Telker
Dahlwitz-Hoppegarten
UAWB
Bauhof der Gemeinde Neuenhagen
Neuenhagen
UAWB
Wirtschaftshof Hiller
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
UAWB
Hans Joachim Nickel
Podelzig
UAWB
Hügelland GmbH
Rüdersdorf
UAWB
Universal Containerdienst Ortwin Jolitz
Waldesruh
UAWB
Baustoffhandel & Transporte GmbH
An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen
UAWB
RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH
Rüdersdorf
UAWB
TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH
Wriezen
UAWB
Futterphosphatwerk GmbH i. L.
Rüdersdorf
LfU
TEG RüdersdorfLfU
BSR Naturstein GmbH
Bad Freienwalde
LfU
INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH
Beiersdorf-Freudenberg
UAWB
Landkreis Oder-Spree
OCI GmbH Deutschland Engineering Service
Fürstenwalde
LfU
WESA GmbH
(identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde)
LfU
KuRaRe GmbH
Fürstenwalde
UAWB
BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH
Beeskow
UAWB
OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH
Steinsdorf
UAWB
Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH
Alt Golm
UAWB
TERRA Abbruch GmbH
Alt Golm
LfU
SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Fürstenwalde
LfU
STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH
Fürstenwalde
LfU
15848 Wilmersdorf,
ehemalige WGT-Liegenschaft
UAWB
Niederbarnimer Baugesellschaft mbH
Frankfurter Straße 52
Fürstenwalde
UAWB
K & S Bauschuttrecycling
Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow
LfU
Landkreis Uckermark
FriedrichsthalLfU
PS Wertstoffverwertung ConRex
Pinnow
LfU
ONUS
Schwedt
LfU
W.T.B. GmbH
Groß Dölln
LfU
Manteufel Recycling GmbH
Blumenhagen (Interoeko)
LfU
Landkreis Barnim
BRESTO GmbH
Bernau
LfU
Wheels Handel & Service
Eberswalde
UAWB
Stadt Frankfurt (Oder)
MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Maik Eisermann
Frankfurt (Oder)
UAWB
Containerdienst Kube
Frankfurt (Oder)
UAWB
DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Kabel-Recycling GmbH
Drochow
Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574
UAWB
REFO GmbH
Neupetershain
Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1
UAWB
Die Baustoff GmbH
Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise)
UAWB
Landkreis Spree-Neiße
Kabel-Recycling GmbH
Welzow
UAWB
Ralf Munitzk
Bauschuttzwischenlager
Eichow
UAWB
Landkreis Elbe-Elster
Fa. Klaus Meixner
Oelsig
UAWB
RoGeFa GmbH
Schmerkendorf
Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203
LfU
ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH
Massen
Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2
LfU
Steffen Wunderlich
Bauschuttzwischenlager Tröbitz
UAWB
Wöhrheide GmbH (KML)
Baustoffrecycling und Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1
UAWB
Landkreis Teltow-Fläming
RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft
Luckenwalde
LfU
BER Entsorgungsservice GmbH
Ludwigsfelde
LfU
AIKON Recycling GmbH
Jänickendorf
LfU
Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG
Mahlow
UAWB
BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH
Luckenwalde
UAWB
AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH
Neues Lager
UAWB
Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH
Ludwigsfelde
UAWB
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam
GUS Liegenschaft
Kummersdorf-Gut
UAWB
LT & D Consulting LTD
Zossen, OT Dabendorf
UAWB
SQR Sand Quarz
Recycling GmbH
Markendorf (Abdeckerei)
UAWB
Baustoff-Recycling-Anlage
Niedergörsdorf
LfU
Reifenlager
Rehagen
UAWB
Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann)
Markendorf/vor der Kiesgrube
UAWB
Humanitas Jüterbog IIUAWB
Landkreis Dahme-Spreewald
VEMAK GmbH & Co. KG
Schiebsdorf
LfU
Aqua & Terra GmbH
Groß Leine
LfU
Hans-Jürgen Baumgarten
Rietzneuendorf
UAWB
Fritsche Recycling GmbH
Friedersdorf
UAWB
Andreas Heinz
Bestensee
UAWB
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. November 1997 GVBl.II/97, [Nr. 35], S. 887
Überschrift, Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1999 GVBl.II/99, S. 438
§ 4, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2000 GVBl.II/00, S. 367
Neufassung, Bekanntmachung vom 6. November 2000 GVBl.II/00, S. 387
§ 1, Neufassung mit Wirkung vom 15.11.2000 geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 GVBl.II/01, [Nr. 8], S. 162
§§ 2, 4, Anlage geändert, § 2a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2004 GVBl.II/04, [Nr. 9], S. 289
Neufassung, Bekanntmachung vom 23. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 33], S. 842
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 GVBl.I/09, [Nr. 8], S. 175, 184
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 9], S. 3
§§ 1, 4, Anlage geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 25
Anlage geändert, § 2b eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 GVBl.II/10, [Nr. 83]
§ 3, Anlage, Überschrift Anhang geändert, Anhang 2 angefügt durch Verordnung vom 8. August 2012 GVBl.II/12, [Nr. 69]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 26]
§§ 2a, 2b, 5 (neu), Anlage geändert; § 3 neu eingefügt; § 4 (alt) wird § 5 (neu), § 5(alt) wird § 6 (neu) durch Verordnung vom 16. September 2014 GVBl.II/14, [Nr. 71]
§§ 1, 5, Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 6]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2017 GVBl.II/17, [Nr. 49]
§ 1, Anlage geändert; Anhang 1, Überschrift Anhang 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 GVBl.II/19, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 GVBl.II/20, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 4
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 GVBl.II/23, [Nr. 33]
Anlage geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 20]
Anlage geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2025 GVBl.II/25, [Nr. 56]

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