Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

des höheren Dienstes mit81,00 Euro
des gehobenen Dienstes mit64,00 Euro
des mittleren Dienstes mit51,00 Euro
des einfachen Dienstes mit40,00 Euro.

(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft.

Potsdam, den 31. Mai 2002

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage

Gebührentarif

NummerGegenstandGebühr in Euro
1.1Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)60 bis 750
1.2Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG50 Prozent der festgesetzten
Gebühr nach Nummer 1.1,
mindestens 30
1.3Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien:
1.3.1bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall60
jedoch höchstens 2 000
1.3.2bei längsverlegten Telekommunikationslinien60 bis 1 000
jedoch höchstens 2 000 je Antrag
2Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40
Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen):
2.1bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
2.2bei Leitungen20 bis 100
3für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG:
3.1bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
3.2bei Leitungen20 bis 100
4Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden:
4.1Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen10 bis 500
4.2gegen Kostenentscheidungen10 bis 100
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 2002 GVBl.II/02, [Nr. 17], S. 354
Tarifstellen Nummer 1d, 1e aufgehoben durch Verordnung vom 28. Mai 2003 GVBl.II/03, [Nr. 14], S. 306
§ 3 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 47]
§ 2 aufgehoben; bisheriger § 3 wird § 2 geändert; bisheriger § 4 wird § 3; Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2022 GVBl.II/22, [Nr. 50]

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