Übertragung von Zuständigkeiten auf die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam
Aktuelle Fassung
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 RubZV ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches zuständig. Die Befugnis zur Abordnung kann für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.
Hiermit übertrage ich gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 RubZV die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes ihres Gerichtsbezirkes auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts Potsdam, sofern die Abordnung an ein anderes Gericht oder einen Dienstsitz der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg erfolgt und den Zeitraum von zusammenhängend bis zu drei Monaten nicht übersteigt.
Diese Regelung gilt nicht für Abordnungen von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und nicht für Abordnungen zu Fortbildungsveranstaltungen.
Eine Abschrift der Abordnungsverfügung ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Personalakten führender Stelle für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu den hiesigen Personalakten zu übersenden. Dies gilt nicht für Abordnungen von Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern zur Absicherung des Sicherheits-, Sitzungs- und Vorführdienstes.
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich meine Allgemeine Verfügung vom 16. Dezember 2014 (3240-I.12) auf.
Brandenburg an der Havel, den 11. Dezember 2017
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Clavée
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Dezember 2017 | JMBl/18, [Nr. 6], S. 54 | |
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