Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsstatistik (VwG-Statistik)

Historische Fassung

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner Sitzung vom 4. bis 6. Mai 2010 Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 27. Oktober 2009 (JMBl. S. 146) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 9. September 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2011

Amtliche Fassung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Version: 04.11.2010

§ 1 Art und Umfang der Erhebung.
§ 2 Erhebungseinheiten.
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung.
§ 4 Erfassung der Verfahren.
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts.
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung.
§ 7 Monatserhebung.
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen.
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten.

Anlage 1 - Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 2 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 3 - Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 4 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 5 - Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 6 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 7 - Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 8 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 9 - Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 10 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 11 - Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 12 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 13 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 14 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 15 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 16 - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte.

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt “Art des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

1soweit keine andere Zahl festgelegt ist,
2bei der Bearbeitung von Asylverfahren,
3bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die Landesjustizverwaltung durch besondere Anordnung fest.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird oder sich das Sachgebiet während des Verfahrens ändert,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch
  1. Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz,
  2. Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
  3. Ruhen,
  4. Aussetzung,
  5. Unterbrechung oder
  6. Untätigkeit der Beteiligten

beendet worden ist, und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  1. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,
  2. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 Zivilprozessordnung (ZPO)) im Nachverfahren weiterbetrieben wird
  3. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  4. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  5. es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird der Antrag oder die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. Änderungen des Sachgebiets,
  3. Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt “Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei Umbildung von Gerichten.

(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
  1. mit dem Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht worden ist,
  2. mit dem Ablauf eines Monats nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag nicht eingereicht worden ist,
  3. erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag innerhalb der bei Buchstaben a und b genannten Fristen anhängig wird,
  1. bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  2. bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  3. bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit Ablauf von sechs Monaten, im Falle des § 81 AsylVfG von einem Monat, im Falle des § 92 Absatz 2 VwGO von zwei Monaten, nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  4. bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7 und 9 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 15 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens bis 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der VwG-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeld,FeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2619-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5Lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1.Klage1
2.Sonstiger Antrag2
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichts nein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachKläger, Antragsteller
Beklagter, Antragsgegner
1.Es waren vertreten durch einenje 1 oder 2 von 3
a)Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b)sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021,024
2.Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1.Urteil (ohne Nummer 2)
1.1Berufung zugelassen01
1.2Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 1 AsylVfG02
1.3Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften03
2.Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO (ohne Entscheidung über Berufungszulassung)04
3.Gerichtsbescheid05
4.Beschluss (ohne Nummer 6)06
5.Prozessvergleich07
6.Ruhen des Verfahrens08
7.sonstige Erledigungsart09
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 4 -
wenn O. 1 bis 4
1 von allen
2027
1.Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
1.1Stattgabe01
1.2teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung02
1.3Abweisung/Ablehnung03
1.4Zurücknahme04
1.5Verweisung an ein anderes Gericht05
1.6Hauptsacheerledigung06
1.7Verbindung mit einer anderen Sache07
2.Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
2.1Disziplinarmaßnahme/ berufsgerichtliche Maßnahme08
2.2Freispruch oder Klageabweisung09
2.3Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens10
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 -wenn P 1.1 bis 1.3
1 von allen
1028
1.Obsiegen der Behörde1
2.teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde2
3.Unterliegen der Behörde3
4.keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1.eine Beweiserhebung
a)durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b)durch die Kammer/den Einzelrichter1a,1b oder 21besetzt/frei030
2.keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1.Der Einzelrichter
1.1nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 Absatz 1 VwGO oder § 76 Absatz 1 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2 VwGO)1
1.2in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO)2
2.Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war3
3.Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war4
U.ProzesskostenhilfeGetrennt nachKläger, Antragstelle034
Beklagter, Antragsgegner035
1.bewilligtje 1 von allenje 1
1.1mit Ratenzahlung1
1.2ohne Ratenzahlung2
2.abgelehnt3
3.nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen4
V.Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid1 von allen1036
Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt
1.ja1
2.nein2

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.

3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu
O 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.

Zu I:
Die Position 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  1. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.

Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.

Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.1:
Hier sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren zu erfassen.

Zu O 1.3:
Zu erfassen sind hier Urteile zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) und dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).

Zu O 3:
1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. 2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.

Zu O 4:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 7) und in Personalvertretungssachen auszuwählen.

Zu O 5:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 6:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 7:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 4).

Zu P 1.4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme, zum Beispiel § 92 Absatz 2 VwGO, §81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 1.7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P 2.3:
Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht.

Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter gemäß § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2629-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlen-Verzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
1.nach §§ 80, 80a VwGO1
2.nach § 123 VwGO2
3.in Disziplinar- und Personalvertretungssachen3
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachAntragsteller


Antragsgegner
1.Es waren vertreten durch einenje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2.Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1.Beschluss (ohne Nummer 3)01
2.Prozessvergleich02
3.Ruhen des Verfahrens03
4.sonstige Erledigungsart04
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 -
wenn O. 1
1 von allen
2027
1.Stattgabe01
2.teilweise Stattgabe/teilweise Ablehnung02
3.Ablehnung03
4.Zurücknahme04
5.Verweisung an ein anderes Gericht05
6.Hauptsacheerledigung06
7.Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1 bis P. 3 -wenn P.1 bis 3
1 von allen
1028
1.Obsiegen der Behörde1
2.teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde2
3.Unterliegen der Behörde3
4.keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1.eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch die Kammer1a,1b oder 21besetzt/frei030
2.keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1.Der Einzelrichter
1.1 nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 VwGO oder § 76 AsylVfG), kraft Gesetzes (zum Beispiel gemäß § 76 Absatz 4 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (gemäß § 87a Absatz 2 VwGO)1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO)2
2.Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war3
3.Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war4
U.ProzesskostenhilfeGetrennt nachAntragsteller034
Antragsgegner035
1.bewilligtje 1 von allen
1.1 mit Ratenzahlung1
2 ohne Ratenzahlung2
2.abgelehnt3
3.nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen4

Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 3Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.

4Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

5Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis U erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

6Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

8Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 9Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von N 1a und N 2 nur N 1a, wenn von mehreren Antragstellern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

10Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

11Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragsteller oder -gegner zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.

Zu I:
Werden mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, ist jeder statistisch zu erfassen.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  1. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen ( 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren).

4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.

Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.

Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur der Beschluss.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 4) zu erfassen.

Zu O 2:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel. § 173 VwGO in Verbindung mit. §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu O 4:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (vergleiche zu O 1).

Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag stellt oder gegen den der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter gemäß § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 5

Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2639-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1.Klage1
2.Normenkontrolle2
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1.ja
2.nein
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachKläger, Antragsteller
Beklagter, Antragsgegner
1.Es waren vertreten durch einenje 1 oder 2 von 3
a)Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b)sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2.Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1.Urteil
1.1Revision zugelassen01
1.2Revision nicht zugelassen02
1.3Revision ausgeschlossen03
2.Gerichtsbescheid04
3.Beschluss (ohne Nummer. 5)05
4.Prozessvergleich06
5.Ruhen des Verfahrens07
6.sonstige Erledigungsart08
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 3 -
wenn O. 1 bis 3
1 von allen
2027
1.Stattgabe01
2.teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung02
3.Abweisung/Ablehnung03
4.Zurücknahme04
5.Verweisung an ein anderes Gericht05
6.Hauptsacheerledigung06
7.Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P.1 bis P.3 -wenn P 1 bis 3
1 von allen
1028
1.Obsiegen der Behörde1
2.Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde2
3.Unterliegen der Behörde3
4.Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1.eine Beweiserhebung
a)durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b)durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2.keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1.Der Einzelrichter
1.1im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO)1
1.2in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO)2
2.Der Senat3
V.Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid1 von allen1036
Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden,
der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt
1.ja1
2.nein2

Anlage 6

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,

2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Positionen N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten

Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.

3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O 5) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.

Zu I:
Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren auszuwählen.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  1. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.

Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.

Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 2:
1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. 2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.

Zu O 3:
Hier sind auch Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.

Zu O 4:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 5:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag einzutragen, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeld,FeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2649-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
G.Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanzja4Kennzahl lt. Verzeichnis004
H.Art der angefochtenen Entscheidung1 von allen1005
1.Urteil (ohne Nummer 2)1
2.Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO/
§ 78 Absatz 2 AsylVfG
2
3.Gerichtsbescheid3
4.Beschluss4
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1.Berufung in Disziplinarverfahren1
2.Sonstige Berufung2
3.Antrag auf Zulassung der Berufung in Disziplinarverfahren3
4.Sonstiger Antrag auf Zulassung der Berufung4
5.Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren5
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1.ja1
2.nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
L.Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanzja8TTMMJJJ009
M.Rechtsmittelführer/ -gegnergetrennt nachRechtsmittelführer
Rechtsmittelgegner
Es waren
a)Kläger der 1. Instanzvon 0 bis 10
aa)Privatperson (natürliche oder juristische Person)je 1besetzt/frei010, 016
bb)Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechtsje 1besetzt/frei011, 017
b)Beklagter der 1. Instanz
aa)Privatperson (natürliche oder juristische Person)je 1besetzt/frei012, 018
bb)Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechtsje 1besetzt/frei013, 019
c)Beigeladener1besetzt/frei014
d)VÖI/Bundesbeauftragter1besetzt/frei015
N.Vertretunggetrennt nachRechtsmittelführer
Rechtsmittelgegner
1.Es waren vertreten durch einenje 1 oder 2 von 3
a)Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b)sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2.Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1.Urteil
1.1Revision zugelassen01
1.2Revision nicht zugelassen02
1.3Kein Rechtsmittel möglich03
2.Beschluss nach § 130a VwGO04
3.Beschluss (ohne Nummer. 5)05
4.Prozessvergleich06
5.Ruhen des Verfahrens07
6.sonstige Erledigungsart08
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 3 -
wenn O. 1 bis 3
1 von allen
2027
1.Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
1.1Stattgabe01
1.2teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung02
1.3Zurückweisung03
1.4Verwerfung04
1.5Zurücknahme des Rechtsmittels05
1.6Zurücknahme der Klage/des Antrags06
1.7Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht07
1.8Hauptsacheerledigung08
1.9Verbindung mit einer anderen Sache09
2.Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
2.1Disziplinarmaßnahme/berufsgerichtliche Maßnahme10
2.2Freispruch oder Klageabweisung11
2.3Einstellung12
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 -wenn P 1.1 bis 1.3
1 von allen
1028
1.Obsiegen der Behörde1
2.Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde2
3.Unterliegen der Behörde3
4.Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1.eine Beweiserhebung
a)durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b)durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2.keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1.Der Einzelrichter
1.1im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO)1
1.2in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO)2
2.Der Senat3

Anlage 8

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung,
Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und
Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Berufung zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Berufungsklägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag bei dem Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.

3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

4Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.

Zu G:
Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu H:
Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu I 5:
Hier sind auch Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die über eine Disziplinarklage entschieden wurde, zum Beispiel gemäß § 67 Absatz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG), zu erfassen.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  1. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 7 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:
Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu M:
1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben.

2Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

3Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.

4Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. 5Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen, gegen beide kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu N:
1Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.

2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte oder nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.

Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.

Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.3:
Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.

Zu O 3:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 126 Absatz 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 6) zu erfassen.

Zu O 4:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 5:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 6:
Hier ist auch die Erledigung gemäß § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 3).

Zu P 1.5:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 126 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 1.6:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.7:
1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Verweisung an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 1.9:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P 2.3:
1Hier zu erfassen sind auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde, der Verwerfung der Beschwerde, der Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. 2Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu erfassen.

Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag einzutragen, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes gemäß § 87a Absatz 1, 3 VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 9

Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeld,FeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2659-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 -915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
G.Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanznein4Kennzahl lt. Verzeichnis004
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1.Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
1.1nach §§ 80, 80a VwGO1
1.2nach § 123 VwGO2
1.3in Disziplinar- und Personalvertretungssachen3
2.Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz4
3.Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
3.1nach §§ 80, 80a, 80b VwGO5
3.2nach § 123 VwGO6
3.3nach § 47 Absatz 6 VwGO7
3.4in Disziplinar- und Personalvertretungssachen8
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1.ja1
2.nein2
W.Art der Hauptsache1 von allen1038
Bei der Hauptsache handelt es sich um eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
L.Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz (nur in Beschwerdeverfahren auszufüllen)Nein8TTMMJJJJ009
N.Vertretunggetrennt nachBeschwerdeführer, Antragsteller
Beschwerdegegner, Antragsgegner
1.Es waren vertreten durch einenje 1 oder 2 von 3
a)Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b)sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2.Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1.Beschluss (ohne Nummer 3)01
2.Prozessvergleich02
3.Ruhen des Verfahrens03
4.sonstige Erledigungsart04
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 -
wenn O. 1
1 von allen
2027
1.Stattgabe01
2.teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung/ teilweise Ablehnung02
3.Zurückweisung/Verwerfung/Ablehnung03
4.Zurücknahme der Beschwerde/des Antrags04
5.Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht05
6.Hauptsacheerledigung06
7.Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P.1 bis P.3 -
wenn P 1 bis 3
1 von allen
1028
1.Obsiegen der Behörde1
2.Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde2
3.Unterliegen der Behörde3
4.Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1.eine Beweiserhebung
a)durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b)durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2.keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1.Der Einzelrichter
1.1im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO)1
1.2in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO)2
2.Der Senat3

Anlage 10

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X,

2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 7Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.

8Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 9Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragsgegnern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 10Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

11Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern, Antragsgegnern, Beschwerdeführern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Verfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.

Zu G:
1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16.

Zu I:
Werden mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind sämtliche statistisch zu erfassen.

Zu W:
Hier sind die Fälle anzugeben, in denen sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  1. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:
1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu N:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.

Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren oder das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur der Beschluss.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder des Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.

Zu O 2:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerde- oder das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 5:
1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Verweisung an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes gemäß § 87a Absatz 1, 3 VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 11

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung:
1Maßgebend für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 2Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5.

3Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach ab, zum Beispiel 05 00 “Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“. 5Die 3. Stelle bildet die Untergruppe, zum Beispiel 05 20“Ordnungsrecht“ und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 05 21 “Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“.

6Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y-Fach mehrere Schlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. 7Zum Beispiel sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nummer 01 42) nicht die Schlüssel 01 40 (Kommunalrecht) oder 01 00 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 01 42.

8Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

9Treffen Schlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Schlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. 10Zum Beispiel sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nummer 11 11) weder die Schlüssel 11 10 (Steuern) oder 11 00 (Abgabenrecht) noch die Schlüssel 01 40 oder 01 00 (siehe oben), sondern der Schlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.

11Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel des Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

12Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht01 00
Parlamentsrecht01 10
Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht01 20
Parteienrecht01 30
Kommunalrecht01 40
Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften01 41
Kommunalaufsichtsrecht01 42
Kommunalwahlrecht01 43
Finanzausgleich01 44
Bestattungs- und Friedhofsrecht01 46
Sparkassenrecht01 50
Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts01 60
Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände01 70
Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren)02 00
Schulrecht02 10
Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen02 11
Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel02 12
Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben02 20
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen02 21
Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades02 22
Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vergleiche Nummer 03 10)02 23
Wissenschaft und Kunst02 30
Film- und Presserecht02 40
Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung02 50
Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften02 60
Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)02 70
Sport02 80
Numerus-clausus-Verfahren03 00
Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vergleiche Nummer 02 23)03 10
Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen03 20
Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe04 00
Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht04 10
Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien04 11
Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften04 12
Beschränkungen aufgrund des § 1 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes 197504 13
Vergaberecht04 14
Finanzdienstleistungsaufsicht04 15
Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)04 20
Gewerbeordnung04 21
Handwerksrecht04 22
Gaststättenrecht04 23
Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vergleiche Nummer 04 11)04 30
Agrarordnung, Flurbereinigung04 31
Weinrecht04 32
Jagd-, Forst- und Fischereirecht04 40
Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht04 50
Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
- einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften
- ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vergleiche Nummer 14 30)
04 60
Recht der Beliehenen, zum Beispiel Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure04 70
Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht, vergleiche Untergruppe 09 60 ff.)04 80
Sonstiges Wirtschaftsrecht04 90
Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze04 91
Feiertagsgesetz04 92
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht05 00
Polizeirecht05 10
Waffenrecht05 11
Versammlungsrecht05 12
Ordnungsrecht05 20
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz05 21
Obdachlosenrecht05 22
Vereinsrecht05 23
Sammlungsrecht05 24
Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht05 25
Tierschutz05 26
Personenordnungsrecht05 30
Namensrecht05 31
Staatsangehörigkeitsrecht05 32
Melderecht05 33
Pass- und Ausweisrecht05 34
Datenschutzrecht05 35
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)05 40
Lebensmittelrecht05 41
Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung05 42
Verkehrsrecht05 50
Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung05 51
Personenbeförderungsrecht05 52
Güterkraftverkehrsrecht05 53
Luftverkehrsrecht05 54
Wasserverkehrsrecht05 55
Eisenbahnverkehrsrecht05 56
Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht)05 60
Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung05 61
Wohnungsaufsichtsrecht05 62
Lotterierecht05 70
Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)05 80
Ausländerrecht06 00
Asylrecht - Hauptsacheverfahren07 00
Asylrecht07 10
Verteilung von Asylbewerbern07 20
Asylrecht - Eilverfahren08 00
Asylrecht08 10
Verteilung von Asylbewerbern08 20
Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl. Enteignung09 00
Raumordnung, Landesplanung09 10
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht09 20
Siedlungsrecht09 30
Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz09 31
Kleingartenrecht09 32
Kleinsiedlungsrecht09 33
Heimstättenrecht09 34
Denkmalschutz09 40
Kataster- und Vermessungsrecht09 50
Enteignungsrecht09 60
Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz09 61
Streitigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz09 62
Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz09 63
Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (zum Beispiel Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz)09 64
Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht09 70
Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, zum Beispiel Abgeschlossenheitsbescheid09 80
Recht der Außenwerbung09 90
Umweltrecht10 00
Berg- und Energierecht10 10
Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz10 11
Energierecht10 12
Atom- und Strahlenschutzrecht10 13
Umweltschutz10 20
Immissionsschutzrecht10 21
Abfallbeseitigungsrecht10 22
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht10 23
Wasserrecht10 30
Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen10 40
Recht der Gentechnik10 50
Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz10 60
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz10 70
Abgabenrecht
- ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen
- ohne hochschulrechtliche Abgaben
- ohne Sondernutzungsgebühr
11 00
Steuern11 10
Kommunale Steuern11 11
Kirchensteuer11 12
Gebühren11 20
Benutzungsgebührenrecht11 21
Verwaltungsgebührenrecht11 22
Beiträge11 30
Erschließungsbeiträge11 31
Ausbaubeiträge11 32
Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag11 33
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten11 40
Ausgleichsabgaben11 50
Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften11 60
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen11 70
Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht12 00
Recht der offenen Vermögensfragen12 10
Rückübertragungsrecht12 11
Investitionsrecht12 12
Vermögenszuordnungsrecht12 13
Treuhandrecht12 14
Entschädigungsrecht12 15
Ausgleichsleistungsrecht12 16
Bereinigung von SED-Unrecht12 20
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung12 21
Berufliche Rehabilitierung12 22
Recht des öffentlichen Dienstes13 00
Recht der Bundesbeamten13 10
Laufbahnprüfungen13 11
Beförderungen13 12
Versetzungen und Abordnungen13 13
Besoldung und Versorgung13 14
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen13 15
Soldatenrecht13 20
Laufbahnprüfungen13 21
Beförderungen13 22
Versetzungen und Abordnungen13 23
Besoldung und Versorgung13 24
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen13 25
Recht der Landesbeamten13 30
Laufbahnprüfungen13 31
Beförderungen13 32
Versetzungen und Abordnungen13 33
Besoldung und Versorgung13 34
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen13 35
Recht der Richter13 40
Beförderungen13 42
Versetzungen und Abordnungen13 43
Besoldung und Versorgung13 44
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen13 45
Wehrpflichtrecht, Wehrrecht13 50
Recht der Kriegsdienstverweigerung13 51
Recht des Zivildienstes13 52
Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes13 53
Dienstrecht des Zivilschutzes13 60
Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 ff. FANG13 70
Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes13 71
Personalvertretungsrecht13 80
Personalvertretungsrecht des Bundes13 81
Personalvertretungsrecht der Länder13 82
Recht der Richtervertretungen13 90
Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren14 00
Disziplinarrecht der Bundesbeamten14 10
Disziplinarrecht der Landesbeamten14 20
Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (siehe auch Nummer 04 60)14 30
Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht15 00
Wohngeldrecht15 10
Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)15 20
Schwerbehindertenrecht15 21
Kriegsopferfürsorgerecht15 22
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht15 23
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht15 24
Unterhaltsvorschussrecht15 25
Heizkostenzuschussrecht15 26
Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften15 27
Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht15 28
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung15 30
Jugendschutzrecht15 40
Kindergartenrecht, Heimrecht15 50
Kriegsfolgenrecht15 60
Lastenausgleichsrecht15 61
Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht15 62
Flüchtlings- und Vertriebenenrecht15 63
Requisitions- und Besatzungsschädenrecht15 64
Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 05)16 00
Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld)16 10
Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche16 20
Sonstiges17 00
Justizverwaltungsrecht17 10
Archivrecht17 20
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)17 30

Anlage 12

Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Berichtsmonatja6MMJJJJ3-8
Satzartja2679-10
A.Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
C.Sachgebietnein21. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs20-21
D.Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren
I.Hauptverfahren
a)Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer110/B10
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer111/B11
b)Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer112/B12
bb) darunter Rügeverfahrenja40-9999, leer113/B13
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40-9999, leer116/B16
c)Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer114/B14
d)Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer115/B15
II.Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
a)Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer120/B20
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer121/B21
b)Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer122/B22
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer123/B23
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40-9999, leer126/B26
c)Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer124/B24
d)Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer125/B25
E.Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren
a)Kostensachennein40 - 9999200
b)Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrensnein40 - 9999210
c)Vollstreckungsverfahrennein40 - 9999220

Anlage 13

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

Zu A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

Zu D:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Zu E a:
Hier werden Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst.

Zu E b:
1Hier werden zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, erfasst. 2Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Zu E c:
Hier sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.

Anlage 14

Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Berichtsmonatja6MMJJJJ3-8
Satzartja2689-10
A.Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
C.Sachgebietnein21. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs20-21
D.Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren
I.Erstinstanzliche Hauptverfahren
a)Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer130/B30
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer131/B31
b)Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer132/B32
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer133/B33
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer136/B36
c)Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer134/B34
d)Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer135/B35
II.Berufungsverfahren mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerdeverfahren gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, Beschwerdeverfahren in Disziplinarverfahren
a)Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer140/B40
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer141/B41
b)Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer142/B42
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer143/B43
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer146/B46
c)Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer144/B44
d)Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer145/B45
III.Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
a)Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer150/B50
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer151/B51
b)Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer152/B52
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer153/B53
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer156/B56
dd) darunter Neuzugänge, die sich auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beziehenja40 - 9999, leer157/B57
eee) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer158/B58
fff) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer159/B59
c)Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer154/B54
d)Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer155/B55
E.Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren
a)Kostensachenja40 - 9999200
b)Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrensja40 - 9999210
c)Beschwerden in PKH-Verfahrenja40 - 9999230
d)Beschwerden in sonstigen Verfahrenja40 - 9999240

Anlage 15

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

Zu A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

Zu D:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Zu E a:
Hier werden Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst.

Zu E b:
1Hier werden zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist erfasst, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.

Anlage 16

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim5000
Verwaltungsgericht Freiburg i.Br.5100
Verwaltungsgericht Karlsruhe5200
Verwaltungsgericht Sigmaringen5300
Verwaltungsgericht Stuttgart5400
Bayern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof1000
Verwaltungsgericht Ansbach1100
Verwaltungsgericht Augsburg1200
Verwaltungsgericht Bayreuth1300
Verwaltungsgericht München1400
Verwaltungsgericht Regensburg1500
Verwaltungsgericht Würzburg1600
Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg3000
Verwaltungsgericht Berlin3100
Brandenburg
Oberverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Cottbus3200
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)3300
Verwaltungsgericht Potsdam3400
Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen8000
Verwaltungsgericht Bremen8100
Hamburg
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht3000
Verwaltungsgericht Hamburg3100
Hessen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel6000
Verwaltungsgericht Darmstadt6100
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main6200
Verwaltungsgericht Gießen6400
Verwaltungsgericht Kassel6600
Verwaltungsgericht Wiesbaden6900
Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald6000
Verwaltungsgericht Greifswald6100
Verwaltungsgericht Schwerin6200
Niedersachsen
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg5000
Verwaltungsgericht Braunschweig5100
Verwaltungsgericht Hannover5200
Verwaltungsgericht Stade5400
Verwaltungsgericht Lüneburg5500
Verwaltungsgericht Oldenburg5600
Verwaltungsgericht Osnabrück5700
Verwaltungsgericht Göttingen5800
Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster4000
Verwaltungsgericht Aachen4100
Verwaltungsgericht Arnsberg4200
Verwaltungsgericht Düsseldorf4300
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4400
Verwaltungsgericht Köln4500
Verwaltungsgericht Minden4600
Verwaltungsgericht Münster4700
Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz5000
Verwaltungsgericht Koblenz5100
Verwaltungsgericht Mainz5300
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße5200
Verwaltungsgericht Trier5400
Saarland
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3000
Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3100
Sachsen
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen5000
Verwaltungsgericht Chemnitz5100
Verwaltungsgericht Dresden5200
Verwaltungsgericht Leipzig5300
Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg5000
Verwaltungsgericht Halle5100
Verwaltungsgericht Magdeburg5200
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau5300
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig6000
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig6100
Thüringen
Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar2000
Verwaltungsgericht Weimar2100
Verwaltungsgericht Gera2200
Verwaltungsgericht Meinigen2300
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. September 2010 JMBl/10, [Nr. 10], S. 72
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 8. Dezember 2011 JMBl/11, [Nr. 12], S. 143

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