Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zu Stundentafeln für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (VV-Stundentafeln Berufsschule - VVStdTBS)
Historische Fassung
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport zu § 3 in Verbindung mit § 9 der Berufsschulverordnung vom 28. April 1997 (GVBl. II S. 294):
1 - Allgemeines
(1) In der Anlage 1 der Berufsschulverordnung werden verbindliche Festlegungen für die Stundentafeln getroffen, für die keine abweichenden Regelungen vorliegen. Allgemein verbindlich sind der jeweilige Jahresstundenrahmen und die in den Fußnoten 2 bis 5 festgelegten Mindestbindungen für ein Fach oder einen Lernbereich. Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist unabhängig von der Unterrichtsorganisation in Teilzeit- oder Blockunterricht nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums möglich.
(2) Soweit die Oberstufenzentren über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Fächer oder Lernbereiche der Stundentafel für einen anerkannten Ausbildungsberuf entscheiden können, werden die Entscheidungsmöglichkeiten grundsätzlich in den Nummern 2 und 3 dargestellt. Andernfalls werden abweichende Bestimmungen in den Einzelstundentafeln getroffen oder gelten die Bestimmungen der Berufsschulverordnung unmittelbar.
(3) Die Stundentafeln der Anlage sind für die jeweiligen anerkannten Ausbildungsberufe verbindlich anzuwenden.
(4) Der Unterricht in Lernbereichen erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf Beschluss des Oberstufenzentrums, wenn insbesondere die personellen Voraussetzungen zur Erteilung von fächerübergreifendem Unterricht durch eine Lehrkraft oder eine entsprechende Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte erfüllt sind. Die Entscheidung für Unterricht im Lernbereich kann nur im Rahmen der in den Stundentafeln angegebenen Lernbereiche erfolgen, soll für mindestens ein Schuljahr getroffen und kann auf einzelne Klassen begrenzt werden.
(5) Für die Unterrichtung von Aufgabengebieten werden keine zusätzlichen Stunden ausgewiesen. Sie sollen in allen Jahrgangsstufen in geeigneten Fächern unterrichtet werden. Aufgabengebiete können auch jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet werden. Eine Schwerpunktsetzung für bestimmte Aufgabengebiete soll sich am Alter der Schülerinnen und Schüler, an aktuellen gesellschaftlichen Problemstellungen oder der Klassensituation orientieren. Die Erteilung des Unterrichts erfordert eine Abstimmung zwischen den jeweils beteiligten Lehrkräften.
2 - Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport
(1) Die Fächer Deutsch und Sport sind jeweils mit mindestens 40 Unterrichts-stunden in zwei Schuljahren im berufsübergreifenden Bereich zu unterrichten.
(2) Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde ist im Umfang von jeweils mindestens 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr im berufsübergreifenden Bereich zu unterrichten. Bei längerer Ausbildungsdauer gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Unter Berücksichtigung der schulischen Eintrittsvoraussetzungen, der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie gegebenenfalls der Bestimmungen in Nummer 3, insbesondere zum Erwerb eines der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschlusses, können für die Fächer Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde oder Sport zusätzlich im Wahlpflichtbereich entsprechende Kurse oder Klassen eingerichtet werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen.
3 - Bestimmungen zu Fremdsprachen
(1) Als Fremdsprache können in der Regel Englisch oder Französisch gewählt werden. In Fällen, in denen eine andere Fremdsprache für die Berufsausbildung besonders förderlich ist, kann diese Fremdsprache gewählt werden, wenn im Oberstufenzentrum die personelle Ausstattung vorhanden ist. Wird eine bestimmte Fremdsprache in der betreffenden Stundentafel genannt, ist diese verbindlich. Die Fremdsprache soll berufsbezogen unterrichtet werden.
(2) Der Umfang des Fremdsprachenunterrichts beträgt in der Regel mindestens 80 Unterrichtsstunden. Abweichende Bestimmungen werden in den Absätzen 3 bis 6 getroffen.
(3) Ist eine Fremdsprache Bestandteil der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wird die Sprache sowie der jährliche Mindestumfang des Fremdsprachenunterrichts für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich in der jeweiligen Stundentafel ausgewiesen. Die Verteilung des jeweiligen Anteils des Fremdsprachenunterrichts in den einzelnen Schuljahren kann entsprechend der schulorganisatorischen Voraussetzungen durch das Oberstufenzentrum auch abweichend entschieden werden, wenn dies nicht in einer Stundentafel verbindlich festgelegt wurde.
(4) Ist zum Erreichen des Ausbildungszieles oder eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Voraussetzungen eine Erhöhung des Unterrichtsanteils in prüfungsrelevanten Fächern notwendig oder liegen wichtige schulorganisatorische Gründe vor, so kann der Unterricht in der Fremdsprache zugunsten einer entsprechenden Erhöhung des Wahlpflichtbereichs reduziert werden, wenn nicht gemäß Absatz 3 verfahren werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Abteilungskonferenz und kann nur zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres beschlossen werden.
(5) Wer bei Eintritt in den Bildungsgang nicht die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Berufsschulverordnung erfüllt, erhält für die Erteilung eines der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschlusses
- verbindlichen Unterricht im Fach Englisch im Umfang von mindestens 40 Jahresstunden, wenn ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht mit ausreichenden Leistun-gen abgeschlossen wurde oder
- verbindlichen Unterricht im Fach Englisch im Umfang von mindestens 80 Jahresstunden, wenn ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht mit höchstens mangelhaften Leistun-gen abgeschlossen wurde.
Die Bestimmung in Satz 1 Buchstabe a ist bei einem mindestens zweijährigen Ausbildungsverhältnis unabhängig von den zuletzt erreichten Leistungen auch dann anzuwenden, wenn vor Eintritt in den Bildungsgang nur vier Jahre Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden konnten. Die Bestimmung in Satz 1 Buchstabe b ist bei einem mindestens zweijährigen Ausbildungsverhältnis unabhängig von den zuletzt erreichten Leistungen auch dann anzuwenden, wenn vor Eintritt in den Bildungsgang nur drei Jahre Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden konnten.
(6) Wer bei Eintritt in den Bildungsgang weniger als drei Jahre Fremdsprachenunterricht nachweist und die Fachoberschulreife erwerben möchte, muss bei einem mindestens dreijährigen Ausbildungsverhältnis mindestens 120 Jahresstunden Fremdsprachenunterricht erhalten, damit insgesamt ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden kann. Im begründeten Ausnahmefall entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über die Gleichwertigkeit nachgewiesener Fremdsprachenkenntnisse. Die Regelungen der Eingliederungsverordnung bleiben unberührt.
(7) Der Fremdsprachenunterricht erfolgt entsprechend des Bedarfs und den personellen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in Kursen.
4 - Der Wahlpflichtbereich
(1) Die Stunden des Wahlpflichtbereiches sollen, abhängig von den unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen, zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung genutzt werden.
(2) Der Wahlpflichtbereich kann für Fächer des berufsübergreifenden Bereiches und des berufsbezogenen Bereichs genutzt werden. Sofern die personellen und sächlichen Voraus-setzungen vorhanden sind, können berufsübergreifend Kurse auch für den musisch-künstlerischen Bereich sowie in Informations- und Kommunikationstechnologien angeboten werden.
5 - In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Potsdam, den 19. Juni 1997
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juni 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 10], S. 446 | |
| Anlagen 18, 37, 38, 49, 98 geändert; Anlage 45 (alt) wird ersetzt durch Anlage 45 (1) bis 45 (6); Anlagen 103 bis 108 angefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juni 1998 | Abl. MBJS/98, [Nr. 11], S. 439 | |
| Anlagen 74, 88 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 1999 | Abl. MBJS/99, [Nr. 4], S. 163 | |
| Anlagen 4, 17, 28 (1), 28 (2), 40, 48, 71, 82, 98 geändert; Anlagen 119 bis 128 eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 15. September 1999 | Abl. MBJS/99, [Nr. 13], S. 517 | |
| Anlagen 7, 9, 20 (1), 27, 28, 37, 48, 74, 82 geändert; Anlagen 129 bis 131 eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2000 | Abl. MBJS/00, [Nr. 8], S. 254 | |
| Anlagen 36, 58, 60, 72, 100, 129 geändert; Anlagen 132 bis 134 eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 16], S. 555 | |
| Anlagen 6, 14, 15, 20 (1), 21 bis 23, 29, 31, 60, 95, 107, 108 bis 110, 125 geändert; Anlagen 135 bis 146 angefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Februar 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 3], S. 22 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Februar 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 4], S. 150 | |
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