Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Arbeit der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen (VV-SpFB)

Historische Fassung

Auf Grund des § 17 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung vom 24. Juni 1997 (GVBl. II S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2002 (GVBl. II S. 194), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Träger einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB). Zur besseren wohnortnahen Versorgung können neben den Diensträumen, an denen die gemäß Nummer 3 Abs. 3 mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft tätig ist (Hauptstelle) zusätzliche Diensträume (Nebenstellen) eingerichtet werden. Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen die Aufgaben gemäß § 17 der Sonderpädagogik-Verordnung in allen Schulstufen und Schulformen vorrangig im gemeinsamen Unterricht wahr. Die Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes arbeiten eng zusammen und werden durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat koordiniert.

(2) Die Lehrkräfte der SpFB kooperieren insbesondere mit der schulpsychologischen Beratung, den regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, den regional zuständigen Ämtern und Diensten und dem zuständigen pädagogischen Landesinstitut.

(3) Informationen, die von den Lehrkräften der SpFB im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wurden, können nach Zustimmung der Eltern der für die Berichterstattung im Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung zuständigen Lehrkraft zugeleitet werden.

2 - Organisation

(1) Die Diensträume der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen sind an verkehrsgünstig erreichbaren Orten unterzubringen, vorzugsweise in allgemeinen Schulen oder in anderen kreiseigenen Beratungsstellen, wie insbesondere den Frühförder- und Beratungsstellen.

(2 ) Für die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung in Verantwortung der Träger der SpFB werden durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport den Landkreisen und kreisfreien Städten landesweit einheitliche Empfehlungen gegeben.

(3) Das staatliche Schulamt kann gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten eine SpFB innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches mit kreisübergreifenden Aufgaben beauftragen. Im Rahmen der Aufgabenübertragungsverordnung oder im Einzelfall aufgrund einer gesonderten Weisung durch das für Schule zuständige Ministerium kann eine durch das staatliche Schulamt bestimmte SpFB auch schulamtsübergreifende oder landesweite Aufgaben für einzelne sonderpädagogische Förderschwerpunkte erfüllen.

(4) Soweit SpFB die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht durch Lehrkräfte der öffentlichen Schulen erfüllen können, kann das staatliche Schulamt im Rahmen der ihm für die SpFB zur Verfügung stehenden personellen Ausstattung Dritte, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. Ob hierfür Ansätze zur Kapitalisierung von Planstellen zur Verfügung stehen, ist im Einzelfall zu prüfen. In diesen Fällen ist das formelle Verfahren über das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu wählen.

3 - Personelle Rahmenbedingungen

(1) In der SpFB sind Lehrkräfte aller Schulstufen und Schulformen tätig, die eine Qualifikation in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben haben. Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förder- und Beratungstätigkeit sollen grundsätzlich alle nach dem regionalen Fachrichtungsbedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen anteilig berücksichtigt werden, sofern nicht gemäß Nummer 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Aufgaben durch eine andere SpFB erfüllt werden. Sie sollen Erfahrungen im gemeinsamen Unterricht in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II besitzen oder erwerben. Darüber hinaus können in den SpFB Lehrkräfte der allgemeinen Schulen arbeiten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratung, fachlichen Begleitung von Lehrkräften oder der Schulorganisation und Fortbildung für den gemeinsamen Unterricht verfügen.

(2) Die Lehrkräfte werden durch das staatliche Schulamt im Rahmen eines Auswahlverfahrens bestimmt. Soweit sie in der SpFB Aufgaben erfüllen, unterstehen sie unmittelbar dem staatlichen Schulamt. Jährlich ist durch das staatliche Schulamt zu überprüfen, inwieweit die personelle Ausstattung und Besetzung der einzelnen SpFB dem Bedarf angemessen ist, um eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

(3) Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt.

Diese Lehrkraft

  1. sichert die einheitliche Wahrnehmung der in Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und den notwendigen personellen Einsatz,
  2. unterstützt das staatliche Schulamt bei der Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen des Feststellungsverfahrens,
  3. führt die Beratungen der in der SpFB tätigen Lehrkräfte durch,
  4. ermittelt jährlich den Sachkostenbedarf, der dem Träger der SpFB zur Aufstellung des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellt wird und
  5. arbeitet mit dem staatlichen Schulamt bei der Planung und Realisierung der für den Bereich Sonderpädagogik erforderlichen Fortbildungsangebote zusammen.

(4) Um die fachrichtungs- und kreisübergreifende Arbeit abzustimmen, führt das staatliche Schulamt regelmäßige Beratungen mit den mit der Koordinierung beauftragten Lehrkräften durch. Durch die mit der Koordinierung beauftragten Lehrkräfte werden Beratungen zu allgemeinen und organisatorischen oder fachrichtungsspezifischen Schwerpunkten durchgeführt. Zu diesen Beratungen können auch Fachkräfte anderer Stellen eingeladen werden.

(5) Durch das staatliche Schulamt wird eine Lehrkraft jeweils für die unterschiedlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen zur Wahrnehmung besonderer Fachaufgaben innerhalb des staatlichen Schulamtes bestimmt. Diese Lehrkräfte nehmen an landesweiten Beratungen, die von den zuständigen staatlichen Schulämtern durchgeführt werden, teil.

(6) Für besondere Aufgaben zur Beratung von Schulen, Lehrkräften oder anderen Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung des gemeinsamen Unterrichtes werden jeweils für die Primarstufe, die Sekundarstufe I und bedarfsabhängig für die Sekundarstufe II Lehrkräfte der SpFB bestimmt.

4 - Aufgaben im Rahmen der Beratung und Förderung

(1) Die SpFB führen regelmäßig Sprechzeiten in den Räumen der Beratungsstelle oder in Schulen durch. Darüber hinaus erfolgen Beratungen in Schulen, außerschulischen Einrichtungen oder bei Elternbesuchen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SpFB obliegt die Durchführung von zeitlich begrenzten Förderangeboten in den allgemeinen Schulen und die fachliche Begleitung des gemeinsamen Unterrichtes.

(2) Im Rahmen der Beratungstätigkeit werden

  1. Eltern in Fragen des gemeinsamen Unterrichts, bei der Organisation weiterer Eingliederungshilfen oder sozialpädagogischer Maßnahmen unterstützt,
  2. Lehrkräfte der allgemeinen Schulen in Fragen des gemeinsamen Unterrichts und bei der Erstellung und Umsetzung von Förderplänen unterstützt,
  3. Lehrkräfte aus Förderschulen oder Förderklassen zu fachlichen Fragen ihres zusätzlichen Einsatzes im gemeinsamem Unterricht oder in Klassen mit flexibler Eingangsphase beraten,
  4. allgemeine Schulen zu organisatorischen und sonderpädagogischen Fragen des gemeinsamen Unterrichtes sowie Förderschulen zu speziellen Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung und der Unterrichtsorganisation beraten,
  5. Schulen bei der Schulprogrammentwicklung und bei modellhaften Schulentwicklungsvorhaben zu Fragen des gemeinsamen Unterrichtes in Verbindung mit den für die Fachberatung oder Schulberatung beauftragten Lehrkräften der allgemeinen Schulen unterstützt,
  6. Schulen bei der Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisauswertung von Evaluationsvorhaben insbesondere gemäß § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit den für die Fachberatung oder Schulberatung beauftragten Lehrkräften der allgemeinen Schulen unterstützt und
  7. schulische Gremien in Fragen der gemeinsamen Erziehung beraten.

(3) Im Rahmen der Beteiligung im Feststellungsverfahren werden die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen im Vorklärverfahren gemäß Nummer 3 der VV-Feststellungsverfahren von der SpFB unterstützt. Sonderpädagogische Stellungnahmen für die Durchführung des Feststellungsverfahrens werden vorrangig durch Lehrkräfte mit einer Qualifikation in der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung im Rahmen ihres Hauptamtes erstellt. Sonderpädagogische Stellungnahmen werden immer dann durch Lehrkräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der SpFB erstellt, wenn keine andere sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht. Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die nicht in der SpFB mitarbeiten und im Rahmen ihres Hauptamtes zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes herangezogen wurden, werden über die bisherigen Ergebnisse der Beratungstätigkeit oder Vorklärung informiert und fachlich unterstützt.

(4) Im Rahmen der Begleitung der Aufnahme von Kindern mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf in die Schule und deren Übergänge zwischen den einzelnen Schulstufen werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehrkräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beraten und unterstützt. Der Wechsel von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Regelklasse gemäß § 6 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung wird durch die SpFB mit vorbereitet und gemäß Absatz 6 sonderpädagogisch über einen festgelegten Zeitraum begleitet. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen.

(5) Im Rahmen der präventiven Aufgabenstellungen werden im Umgang mit Entwicklungsverzögerungen und behinderungsbedingten Auswirkungen auf das schulische Lernen Beratungsangebote für die am Erziehungsprozess Beteiligten und gegebenenfalls kurzfristige oder zeitlich begrenzte sonderpädagogische Fördermaßnahmen angeboten. Darüber hinaus wird über außerunterrichtliche Hilfen anderer Träger informiert.

(6) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unterricht oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpädagogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.

(7) Die Förderung noch nicht schulpflichtiger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung erfolgt im Bedarfsfall gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Lehrkräfte der SpFB in der Form individueller und kleingruppenbezogener Beratungs- und Fördermaßnahmen innerhalb der Kindertagesstätten, innerhalb der häuslichen Frühförderung oder in den Räumen der SpFB.

5 - Fortbildung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SpFB sollen Aufgaben im Rahmen der Fachberatung und Schulberatung für Schulen mit Klassen mit gemeinsamem Unterricht, für Förderschulen, und Schulen mit angegliederten Förderklassen übernehmen. Dazu gehören insbesondere

  1. die schulinterne oder schulübergreifende Fortbildung von Lehrkräften im gemeinsamem Unterricht sowie die schulinterne oder schulübergreifende fachunterrichtsbezogene und sonderpädagogische Fortbildung von Lehrkräften an Förderschulen oder in Förderklassen und
  2. die Bildung von schulübergreifenden Arbeitskreisen oder Fachkonferenzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität und Implementation der Rahmenlehrpläne.

(2) Die mit der Fachberatung und Schulberatung für den gemeinsamen Unterricht, die Förderschulen und Förderklassen in den SpFB beauftragten Lehrkräfte werden durch die staatlichen Schulämter unterstützt. Durch das zuständige staatliche Schulamt wird sicher gestellt, dass die mit der Wahrnehmung der unter Absatz 1 genannten Aufgaben beauftragten Lehrkräfte insbesondere durch Angebote des zuständigen pädagogischen Landesinstitutes entsprechend qualifiziert werden.

6 - Einsatz und Dokumentation

(1) Die Lehrkräfte der SpFB sollen für mindestens einen Wochenarbeitstag für Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 und 3 der Sonderpädagogik-Verordnung zur Verfügung stehen. Sie müssen mit mindestens sechs Wochenstunden im Unterricht eingesetzt werden.

(2) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten. Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten schriftlich fest. Die Aufzeichnungen enthalten in der Regel

  1. das Datum, die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit gemäß Nummer 4,
  2. den Namen der Personen oder Einrichtung, für die eine Beratung, individuelle Förderung oder Fortbildung angeboten wurde und
  3. die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse .

(3) Die Dokumentation wird durch die koordinierenden Lehrkraft nach standardisierten Vorgaben anonymisiert zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt jeweils zum Schuljahresende vorgelegt. Durch das staatliche Schulamt werden die Berichte der SpFB zusammengefasst und bis zum 01.10. des jeweils darauf folgenden Schuljahres dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegt. Die standardisierte Form der Berichterstattung wird durch das für Schule zuständige Ministerium vorgegeben.

7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Potsdam, den 5. Juli 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Juli 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 8], S. 228
Außer Kraft getreten am 2. August 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 223

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