Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien für ein Lehramt während des Studiums (VV-schulpraktische Studien)
Historische Fassung
Auf Grund des § 22 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) in Verbindung mit § 5 der Lehramtsprüfungsordnung vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 494) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Anwendungsbereich
Diese Vorschriften finden auf Studierende Anwendung, die ein Lehramtsstudium nach den Vorschriften des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung aufgenommen haben.
2 - Ziel
(1) Ziel des Lehramtsstudiums ist die Voraussetzungen für professionelles Lehrerhandeln zu schaffen durch das Angebot von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien.
(2) Schulpraktische Studien in der ersten Phase der Lehrerbildung gewährleisten, dass pädagogische Praxis erfahren und wissenschaftlich reflektiert wird. Die schulpraktischen Studien können studienbegleitend durchgeführt werden.
(3) Es ist eine kontinuierliche Kooperation von Studierenden mit Partnerschulen von Studienbeginn an bis zum Studienabschluss auch über die Dauer der schulpraktischen Studien anzustreben.
3 - Ausbildungsorte
(1) Die schulpraktischen Studien während des Lehramtsstudiums erfolgen in der Regel an Brandenburger Schulen in öffentlicher Trägerschaft und mit Zustimmung des Schulträgers an anerkannten Ersatzschulen.
(2) Schule und Universität arbeiten mit dem Ziel einer sachgerechten Ausbildung und Begleitung der Studierenden zusammen.
(3) Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg sind zur Durchführung der schulpraktischen Studien von Studierenden in den Lehramtsstudiengängen der Universität Potsdam verpflichtet. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten können auch Studierende anderer Bundesländer oder aus dem Ausland an schulpraktischen Studien teilnehmen.
4 - Bestandteile und Dauer der schulpraktischen Studien
Die Bestandteile und Dauer der einzelnen schulpraktischen Studien richtet sich nach der jeweils geltenden Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen der Universität Potsdam.
5 - Aufgaben und Rechtsstellung der Studierenden
(1) Die Zuweisung an eine Schule erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Schulleitung der ausgewählten Schule durch die Universität Potsdam. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder an eine Schule einer bestimmten Schulform besteht nicht. Sofern Studierende bereits mit einer Partnerschule kooperieren, soll im Rahmen der Möglichkeiten die Zuweisung an diese Schule erfolgen.
(2) Die Zuweisung der Studierenden an eine Schule begründet kein Ausbildungsverhältnis zum Land Brandenburg. Das Ausbildungsverhältnis zur Universität Potsdam bleibt unberührt.
(3) Die Studierenden haben die für Unterricht und Erziehung in der Schule geltenden Vorschriften zu beachten und die Weisungen der Mentorin oder des Mentors und der Schulleiterin oder des Schulleiters zu befolgen.
(5) Die Studierenden sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen der schulpraktischen Studien verpflichtet. Das Fernbleiben während der schulpraktischen Ausbildung ist von den Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen.
(6) Die Studierenden können von der Teilnahme an den schulpraktischen Studien ausgeschlossen und einer anderen Schule zugewiesen werden, wenn durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig beeinträchtigt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Die Studierenden haben über die anlässlich der Studien bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen der vertraulichen Behandlung.
6 - Aufgaben der Schulleitungen, der Mentorin oder des Mentors sowie der Hochschullehrkräfte
(1) Die schulpraktischen Studien erfolgen, soweit sie an einer Schule stattfinden, in der gemeinsamen Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Hochschullehrkräfte.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt geeignete Lehrkräfte für die Dauer eines Praktikums zu Mentoren und weist ihnen die Studierenden zu. Die Universität Potsdam kann für die Bestellung Vorschläge unterbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist der Mentorin oder dem Mentor gegenüber im Rahmen der Studien der Studentin oder des Studenten weisungsberechtigt.
(3) Die Studierenden sollen während der Dauer der schulpraktischen Studien einen möglichst umfassenden Einblick in die Aufgaben der Schule, der Schulverwaltung der Arbeit in den Mitbestimmungsgremien sowie in die Elternarbeit der Schule erhalten. Die Mentorin oder der Mentor bestimmt, an welchen schulischen Veranstaltungen und an welchem Unterricht die Studierenden teilzunehmen haben, legt zusammen mit den Studierenden den Stunden- und Terminplan fest und führt diese in die Situation der Klasse oder des Kurses ein, berät, leitet an und erläutert den eigenen Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mentorin oder der Mentor reflektieren mit den Studierenden die Tätigkeiten und Beobachtungen an der Schule. Interessierten Studierenden sollen unter Berücksichtigung der schulischen Bedingungen auch über das jeweilige Praktikum hinaus Möglichkeiten eröffnet werden, auf der Grundlage von § 68 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes selbständig zu unterrichten oder Arbeitsgemeinschaften zu leiten.
(4) Die Hochschullehrkräfte können die Studierenden für deren Tätigkeit in der Schule Aufgaben nur im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen. Sie haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft die Studierenden beim Unterrichtsbesuch zu begleiten. Ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, an den schulischen Veranstaltungen des Praktikums beobachtend und beratend sowie an den nachfolgenden Besprechungen teilzunehmen.
7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 2003 in Kraft und am 31. August 2007 außer Kraft.
Potsdam, den 12. Februar 2003
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. August 2007 durch Zeitablauf vom 12. Februar 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 4], S. 74 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Februar 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 4], S. 74 | |
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