Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Schülerinnen und Schülern als Schülerlotsen (VV-Schülerlotsen)
Historische Fassung
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Mai 1991 (GVBl. S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 694) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend, und Sport:
1- Aufgaben
Der Schülerlotsendienst hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg vor Unfällen im Straßenverkehr zu schützen, insbesondere durch sicheres Geleit beim Überqueren der Straße.
2- Verantwortlichkeit für die Durchführung
(1) Die Schulträger im Land Brandenburg sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 48 des Ersten Schulreformgesetzes verantwortlich für die Durchführung des Schülerlotsendienstes. Hierzu zählt gemäß § 59 Abs. 1 des Ersten Schulreformgesetzes auch die Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung der Schülerlotsen.
(2) Der Schülerlotsendienst wird jeweils für die Schülerinnen und Schüler einer Schule eingerichtet.
(3) Über die Durchführung des Schülerlotsendienstes entscheidet im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 45 Abs. 3 und 4 des Ersten Schulreformgesetzes die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Die Schulleitung hört nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Nr. 5 der Mitwirkungs-VO die Schulkonferenz vor wichtigen Entscheidungen über die Schulwegsicherung an.
(4) Eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Verkehrserziehung ist an der Planung und Durchführung des Schülerlotsendienstes zu beteiligen. Die Leitung des Schülerlotsendienstes im Kreis soll von der Koordinatorin oder dem Koordinator für Verkehrserziehung wahrgenommen werden; vor Ort nimmt diese Aufgabe die Schulleitung oder hierzu von ihr beauftragte Lehrkräfte wahr.
3- Einrichtung und Aufhebung
Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung über die Einrichtung und Aufhebung des Schülerlotsendienstes im Benehmen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.
4- Einsatz und Ausbildung
(1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Schülerlotsendienst erfolgt aufgrund freiwilliger Meldung und schriftlicher Zustimmung der Eltern.
(2) Zum Einsatz dürfen nur Schülerinnen und Schüler kommen, die aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Reife als geeignet erscheinen, die besondere Verantwortung im Schülerlotsendienst zu erfüllen. Die Auswahl erfolgt im Einvernehmen mit der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer. In der Regel sollen Schülerinnen und Schüler erst dann im Schülerlotsendienst zum Einsatz kommen, wenn sie das 11. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler vor ihrem Einsatz im Schülerlotsendienst eine Ausbildung in außerunterrichtlichen schulischen Arbeitsgemeinschaften erhalten. Dabei wird sie durch den Koordinator für Verkehrserziehung und durch die örtliche Polizeidienststelle unterstützt. Die Ausbildung gliedert sich in die Vermittlung von theoretischem Wissen und dessen Umsetzung in praktischen Übungen. Bei der Ausbildung zu theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten kommt der richtigen Einschätzung des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer und dem Erkennen der verkehrstypischen Gefahrensituationen wie auch der Anleitung von Mitschülerinnen und Mitschülern zu richtigem Verhalten an Haltestellen besondere Bedeutung zu. Über die Bedeutung der rechtzeitigen und deutlichen Abgabe von Zeichen gegenüber Schülerinnen und Schülern und den anderen Verkehrsteilnehmern sind die Schülerlotsen regelmäßig zu belehren.
(4) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung für den Schülerlotsendienst erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Ausweis, der ihre Personalien sowie einen Vermerk über die Teilnahme an der Ausbildung und über die Beauftragung zur Teilnahme am Schülerlotsendienst durch die Schule enthält.
5- Ausrüstung
(1) Die Schulleitung veranlasst die Anschaffung der vorgeschriebenen Ausrüstung für den Schülerlotsendienst durch den Schulträger. Diese wird bis auf weiteres durch die Deutsche Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Brandenburg e. V., kostenlos zur Verfügung gestellt und ist dort zu bestellen. Die Anschrift der Landesverkehrswacht und ein Muster des Bestellscheins sind in der Anlage beigefügt. Die Bestellscheine sind bei den staatlichen Schulämtern erhältlich und direkt an die Deutsche Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Brandenburg e. V., Am Bassin 8, 0-1560 Potsdam, zu senden. Bei der Bedarfsermittlung ist davon auszugehen, dass die bereits versorgten Schulen nicht nochmals bestellen. Die Überlassung der Ausrüstung an die Schülerlotsen erfolgt leihweise für die gesamte Zeitdauer der Teilnahme am Schülerlotsendienst.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Heft, in das besondere Vorkommnisse und Beobachtungen einzutragen sind.
6 - Einsatz im Verkehr
(1) Die Schulleitung bestimmt unter Beteiligung der Koordinatorin bzw. des Koordinators für Verkehrserziehung, nach Anhörung der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der örtlichen Polizeidienststelle und der Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeiten, an denen der Schülerlotsendienst stattfindet. Die Schulleitung beantragt bei der Straßenverkehrsbehörde, dass die Einsatzstelle durch das Zeichen 346 der Straßenverkehrsordnung (StVO) "Schülerlotsen" kenntlich gemacht wird.
(2) Der Einsatz von Schülerlotsen ist so zu organisieren, dass vor Beginn und nach Ende des Unterrichts eine wirksame Schulwegsicherung gewährleistet ist. Außerdem sind für jeden Einsatzort jeweils mindestens zwei Schülerinnen und Schüler zu bestimmen, damit diese sich im Schülerlotsendienst abwechseln und gegenseitig vertreten können.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die im Schülerlotsendienst tätigen Schülerinnen und Schüler insbesondere zu beachten, dass sie keine polizeilichen Befugnisse haben, also insbesondere nicht befugt sind, regelnd in den Fahrzeugverkehr einzugreifen. Vielmehr haben sie das Recht und die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass Schülerinnen und Schüler die Fahrbahn überqueren wollen und danach die Schülerinnen und Schüler möglichst in Gruppen über die Straße zu führen.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die gegebenen Verkehrsverhältnisse am Einsatzort nicht zu einer Gefährdung oder Überforderung der Schülerinnen und Schüler im Schülerlotsendienst führen. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit, bei bestimmten Gegebenheiten, wie z. B. beim Einsatz an einer vorfahrtsbevorrechtigten Straße, durch eine ausreichende Beschilderung, z. B. ein Hinweiszeichen auf Kinder oder Schülerlotsen, die besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer schon bei deren Herannahen an die Einsatzstelle zu wecken.
(5) Die Einsätze der Schülerinnen und Schüler im Schülerlotsendienst sind von der Schulleitung in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren.
7 - Einsatz bei Smog-Alarm
Die Schulkonferenz gibt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 5 der Mitwirkungs-VO vom 26. Juni 1991 eine Empfehlung über den Einsatz von Schülerlotsen bei Smog-Alarm Stufe 1 und 2. Hierbei ist den Bedenken von Schülerinnen und Schülern im Schülerlotsendienst bzw. von deren Eltern nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
8- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1992 in Kraft.
Potsdam den 13. Juli 1992
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Marianne Birthler
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Juli 1992 | Abl. MBJS/92, [Nr. 8], S. 447 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Januar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 61 | |
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