Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerbetriebspraktika (VV-Schülerbetriebspraktika)
Historische Fassung
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport zu § 22 des Ersten Schulreformgesetzes:
1 - Ziele
(1) Schülerbetriebspraktika sind schulische Veranstaltungen und dienen der Förderung der Schülerinnen und Schüler im Sinne der allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele des § 2 des Ersten Schulreformgesetzes. Sie bieten die Möglichkeit, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt und ihre sozialen Probleme zu gewinnen.
(2) Durch Schülerbetriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten,
- die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eigenen Erfahrungs- und Lebensbezug zu erweitern und zu vertiefen,
- zumindest phasenweise selbständig produktiv-geistig und produktiv-praktisch zu arbeiten,
- exemplarisch Ergebnisse eigener Arbeit kritisch einzuschätzen und auszuwerten,
- ein elementares Verständnis für technische, ökonomische und ökologische Vorgänge im Arbeitsprozess zu entwickeln,
- durch Information und Beobachtung in unterschiedlichen Funktionsbereichen, Tätigkeitsbereichen und Berufsfeldern einen Einblick in die soziale Struktur betrieblicher Arbeit zu erlangen,
- sich Kenntnisse zu spezifischen Verhaltensweisen im Rahmen der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten anzueignen,
- ein Berufsrollenverständnis zu entwickeln, das Berufe nicht nur funktional, sondern als Rolle mit interessenbestimmten Handlungsmöglichkeiten versteht,
- Einblick in die Bedeutung allgemeiner Qualifikationen für unterschiedliche Berufs- und Arbeitssituationen zu gewinnen.
Darüber hinaus sollen Schülerinnen ihre Kenntnisse und Interessen an gewerblich-technischen und anderen frauenuntypischen Berufen erweitern.
(3) Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Schüler als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht zulässig.
2 - Organisation
(1) Schülerbetriebspraktika werden von Gesamtschulen, Gymnasien, Realschulen und Förderschulen nach Maßgabe verfügbarer Praktikumsplätze durchgeführt. Die Durchführung erfolgt in der Regel im Block.
(2) Schülerbetriebspraktika können insgesamt einen Zeitraum von fünf Wochen umfassen. In der Jahrgangsstufe 9 ist die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums grundsätzlich Pflicht; es kann maximal drei Wochen dauern. In der Jahrgangsstufe 10 und in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann auf Wunsch der Schule nach Anhörung der Schulkonferenz und abschließender Entscheidung durch das staatliche Schulamt ein weiteres bis zu vierzehntägiges Schülerbetriebspraktikum durchgeführt werden.
(3) Fernbleiben und Beurlaubung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften über das Fernbleiben und die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern. Für nicht am Schülerbetriebspraktikum teilnehmende Schülerinnen und Schüler ist Unterricht zu gewährleisten.
(4) Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebsspraktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen sechs und 20 Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des Jugendarbeitsschutzgesetzes am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
(5) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für das Schülerbetriebspraktikum, deren Aufgaben in den Verwaltungsvorschriften über die Koordinatorinnen und Koordinatoren an den Schulen im Land Brandenburg beschrieben sind, organisieren das Schülerbetriebspraktikum im Kreis.
3 - Auswahl der Betriebe
(1) Schülerbetriebspraktika können in Betrieben und Einrichtungen aller Art in der Wirtschaft des Landes Brandenburg und anderen Institutionen (Betriebe) stattfinden, in denen Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen begründet werden dürfen. In Betracht kommen solche der Industrie, des Handwerks, des Handels und Verkehrs, der Landwirtschaft, Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe, öffentliche Verwaltungen sowie soziale Einrichtungen. Hierbei ist Betrieben der Vorzug zu geben, bei denen ein Betriebsrat vorhanden ist. Die Auswahl der Praktikumsplätze soll nach Möglichkeit der Struktur der jeweiligen territorialen Wirtschaft entsprechen. Dabei sind wohnortnahe Betriebe vorrangig auszuwählen. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern im infektiösen Bereich von Krankenhäusern ist verboten.
(2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Schülerbetriebspraktika können nach vorheriger Besichtigung ausnahmsweise Betriebe als Praktikumsstätten zulassen, die die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sofern ein Schülerbetriebspraktikum in solchen Betrieben zweckmäßig und die Durchführung gemäß Nummer 7 gewährleistet ist.
(3) Die Betriebe, in denen Schülerbetriebspraktika durchgeführt werden sollen, sind im Benehmen mit den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik auszuwählen und als Schülerbetriebspraktikumsbetriebe von der Koordinatorin oder dem Koordinator zu bestätigen. Die Koordinatorin oder der Koordinator achtet bei der Auswahl und Besichtigung der Betriebe auf die Gewährleistung des Datenschutzes.
(4) Die Meldung der Betriebe, in denen Schülerbetriebspraktika durchgeführt werden sollen, ist den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mindestens acht Wochen vor Praktikumsbeginn zur fachlichen Stellungnahme zuzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden nach Betrieben, in denen bereits Schülerbetriebspraktika stattgefunden haben, in denen Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen begründet werden und in denen erstmalig Schülerbetriebspraktika stattfinden.
(5) Betriebe, in denen Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen begründet werden, sowie Betriebe, in denen bereits Schülerbetriebspraktika erfolgreich stattgefunden haben, bedürfen keiner gesonderten Bestätigung durch die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
(6) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 4 angegebenen Frist kann in Ausnahmefällen die Bestätigung durch die Koordinatorin oder den Koordinator nach vorheriger Besichtigung des Betriebes und Rücksprache mit dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ohne ausdrückliche fachliche Stellungnahme durch dieses erfolgen.
4 - Qualifikation der Lehrkräfte
Schülerbetriebspraktika werden von den Lehrkräften, die in der Sekundarstufe I das Fach Arbeitslehre oder in der Sekundarstufe II die Fächer Wirtschaftswissenschaft und Technik unterrichten, in Abstimmung mit der für das Schülerbetriebspraktikum beauftragten Lehrkraft der Schule vorbereitet, betreut und nachbereitet. In Ausnahmefällen können auch die Klassenlehrkräfte der jeweiligen sich im Schülerbetriebspraktikum befindlichen Klassen oder andere geeignete Lehrkräfte die Betreuung übernehmen.
5 - Organisatorische Vorbereitung
(1) Die für die Durchführung von Schülerbetriebspraktika verantwortliche Lehrkraft der Schule wird von der Schulleitung beauftragt.
(2) Die verantwortliche Lehrkraft setzt sich mit der Koordinatorin oder dem Koordinator für Schülerbetriebspraktika des Kreises in Verbindung. Sie erhält alle notwendigen Unterlagen und Informationen über die Betriebe, die Schülerbetriebspraktikumsplätze zur Verfügung stellen können.
(3) Die verantwortliche Lehrkraft der Schule erstellt eine Liste mit den Einsatzwünschen der Schüler, nimmt mit den Verantwortlichen der Betriebe Kontakt auf, informiert sich über die Praktikumsstellen, regelt die Einzelheiten der Durchführung und schließt mit den Betrieben einen Vertrag ab.
(4) Der Vertrag (Anlage) regelt die Übertragung der Aufsichtspflicht, den Versicherungsschutz, die Aufgaben der Betriebe, die den Praktikumsplatz anbieten, und die der Schule.
(5) Bei der Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Praktikumsstellen werden im Rahmen der Möglichkeiten weitgehend die Wünsche der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
6 - Pädagogische Vorbereitung
(1) In der Schule wird das Schülerbetriebspraktikum im Pflichtunterricht des Faches Arbeitslehre sowie durch Betriebserkundungen mit ausgewählten Beobachtungsaufträgen schon in den Jahrgangsstufen 7 und 8 vorbereitet. Dabei sollen auch andere Unterrichtsfächer in die Vorbereitung einbezogen werden. Grundsätzlich muss dabei gewährleistet sein, dass
- Grundinformationen über die Organisation des Schülerbetriebspraktikums, die Praktikumsplätze und den Betrieb vermittelt werden und
- mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsam allgemeine Beobachtungsaufträge für das Schülerbetriebspraktikum erarbeitet sowie verbindliche Formen für die Dokumentation des Schülerbetriebspraktikums vereinbart werden.
(2) Zur Strukturierung der inhaltlichen Vorbereitung bieten sich berufsorientierende, funktionale und technische, soziale und gesellschaftspolitische, ökonomische, ökologische und datenschutzrechtliche Aspekte an. Dabei ist es sinnvoll, übergreifende thematische Schwerpunkte für die Erarbeitung im Schülerbetriebspraktikum vorzubereiten wie beispielsweise Rationalisierung und Humanisierung der Arbeitswelt.
(3) An der Vorbereitung können auch außerschulische Fachkräfte beteiligt werden.
7 - Durchführung der Schülerbetriebspraktika
(1) Während des Schülerbetriebspraktikums koordiniert die gemäß Nummer 5 Absatz 1 verantwortliche Lehrkraft die allgemeine Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler. Die betreuenden Lehrkräfte besuchen die Schülerinnen und Schüler je nach den regionalen Bedingungen und pädagogischen Erfordernissen in der Regel zweimal wöchentlich in den Betrieben. Sie sind deshalb während der Dauer des Schülerbetriebspraktikums in Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und den örtlichen Gegebenheiten von anderen dienstlichen Verpflichtungen zu entbinden.
(2) Der Betrieb überträgt mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums einschließlich der in Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft zu gewährleistenden Betreuung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die mit der Durchführung des Schülerbetriebspraktikums beauftragte Lehrkraft der Schule über Ablauf und Probleme des Schülerbetriebspraktikums und verständigt in besonderen Fällen umgehend die Schulleitung.
(3) Der Betrieb gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schülerbetriebspraktikums über die betrieblichen Schutzbestimmungen belehrt und alle zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden. Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 ff des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. Der Betrieb ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Umsetzung der Datenschutzbestimmungen erforderlich sind. Er hat die Schülerinnen und Schüler auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen.
(4) Während des Schülerbetriebspraktikums unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Betriebsordnung. Sollten sie in grober Form dagegen verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu schwerer Klage geben, ist sofort die verantwortliche Lehrkraft oder die Schule zu verständigen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen während des Schülerbetriebspraktikums Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen eines Betriebes sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Betriebsabteilungen, in denen sie nicht unmittelbar tätig sind.
(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre Erfahrungen und die Ergebnisse ihrer Beobachtungsaufträge für die persönliche Auswertung und die Nachbereitung in der Schule in geeigneter Weise dokumentieren.
(7) Während des Schülerbetriebspraktikums sollen Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch mit anderen Schülerinnen und Schülern der Klasse sowie Beratungstermine mit der Schule angeboten werden.
(8) Den Schülerinnen und Schülern soll Gelegenheit gegeben werden, in der letzten Praktikumswoche im Betrieb ein Abschlussgespräch mit den für das Schülerbetriebspraktikum verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebes und den betreuenden Lehrkräften zu führen.
(9) Den Schülerinnen und Schülern ist während des Schülerbetriebspraktikums das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art auf dem Betriebsgelände untersagt, unabhängig davon, ob sie einen gültigen Führerschein besitzen oder nicht.
8 - Auswertung
Die Auswertung des Schülerbetriebspraktikums in der Schule, insbesondere im Fach Arbeitslehre, hat die Aufgabe, die gemachten Erfahrungen und Beobachtungen der Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die angegebenen Ziele zu ordnen und zu klären. Die gemeinsam ausgewerteten Ergebnisse des Schülerbetriebspraktikums werden in den Unterricht des Faches Arbeitslehre und weiterer benachbarter Fächer einbezogen. Sie können Grundlage für die Berufsberatung sein. In die Auswertung können Fachkräfte der Betriebe und der Berufsberatung mit einbezogen werden. Die Ergebnisse des Schülerbetriebspraktikums sollten Betrieben und Eltern in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Die verantwortliche Lehrkraft der Schule übermittelt der Koordinatorin oder dem Koordinator des Kreises eine Zusammenfassung der Praktikumsauswertung.
9 - Fahrtkostenerstattung
Betriebe, in denen Schülerbetriebspraktika durchgeführt werden, gelten als Unterrichtsort außerhalb des Schulgrundstücks. Der Schulträger erstattet die Fahrtkosten gemäß § 61 Abs. 2 des Ersten Schulreformgesetzes bei Überschreitung einer einfachen Entfernung zum Betrieb von 3,5 km für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und von 5 km für die der Sekundarstufe II.
10 - Ärztliche Untersuchungen
(1) Vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums ist eine amtsärztliche Untersuchung vorgesehen für die Schülerinnen und Schüler, die das Schülerbetriebspraktikum in Einrichtungen gemäß den §§ 17 und 18 des Bundesseuchengesetzes absolvieren werden.
(2) Die Untersuchungen und die Ausstellung der Gesundheitszeugnisse werden durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Gesundheitsämter vorgenommen. Die Schule veranlasst die Untersuchungen in Abstimmung mit dem Schulträger, der die Kosten gemäß § 59 Abs. 1 des ersten Schulreformgesetzes trägt.
11 - Versicherungsschutz und Haftung
(1) Es besteht für Schülerinnen und Schüler der während des Schulbesuchs geltende gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung auch während des Schülerbetriebspraktikums und auf dem Weg zwischen Wohnung und Betrieb oder Betrieb und Schule.
(2) Verursacht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen der Teilnahme am Schülerbetriebspraktikum bei einer dritten Person einen Schaden, so haftet nach den Bestimmungen der §§ 832 und 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich der mit der Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler Beauftragte. Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung einer Lehrkraft vor, greifen die Regelungen des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes.
(3) Der Schulträger vereinbart gemäß § 59 Abs. 1 des Ersten Schulreformgesetzes einen speziellen Haftpflichtdeckungsschutz für die Schülerinnen und Schüler, der dann eintritt, wenn keine Aufsichts- oder Amtspflichtverletzung vorliegt, die Schülerin oder der Schüler nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haften muss und der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerbetriebspraktika auf der Grundlage von § 22 des Ersten Schulreformgesetzes vom 22. Mai 1992 (ABl.MBJS S. 404), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 25. Februar 1993 (ABl.MBJS S. 131), außer Kraft.
Potsdam, den 4. September 1995
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Anlage
Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums (SBP)
Zwischen der Schule ..............................................................................
und
......................................................................... (nachstehend Betrieb genannt)
wird folgendes vereinbart:
1. Der Betrieb erklärt sich bereit, in der Zeit vom ..................... bis .................... für ........... Schülerinnen und Schüler der Schule ein SBP durchzuführen.
2. Die Durchführung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerbetriebspraktika und des beigefügten Merkblattes mit Stand vom ................... mit Angaben zum Zweck des SBP, über Vorbereitung und Durchführung, Datenschutz sowie Versicherungsschutz und Haftung, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
3. Der Betrieb benennt folgende für die Durchführung des SBP verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
...........................................................................................
...........................................................................................
...........................................................................................
...........................................................................................
Ihnen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen Funktionen der Aufsicht und Betreuung sowie zur Einhaltung der allgemeinen Disziplin übertragen; sie belehren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des SBP über die betrieblichen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
4. Die Schule übermittelt dem Betrieb bis zum ......................... eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler. Der Liste vorangestellt werden Angaben über die verantwortliche Lehrkraft und deren Erreichbarkeit über die Schule.
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Ort, Datum
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Betriebsleitung Schule
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. September 1995 | Abl. MBJS/95, [Nr. 13], S. 502 | |
| Außer Kraft getreten am 15. November 2004 durch Verwaltungsvorschrift vom 1. November 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 15], S. 540 | |
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