Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Zulassung anderer Unterrichtsfächer als Prüfungsfächer zur Ersten Staatsprüfung (VV-Prüfungsfächer Erste Staatsprüfung - VV-PFESP)
Historische Fassung
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Bran-den-burg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) be-stimmt die Mini-sterin für Bil-dung, Ju-gend und Sport zu § 33 Abs. 4, § 38 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 4 der Lehramtsprüfungs-ord-nung vom 2. Mai 1994 (GVBl. II S. 536):
1 - Andere Unterrichtsfächer
(1) Für das Lehramt für die Sekundarstufe I kann als Fach für die Prüfung gewählt werden: Lebensgestaltung-Ethik-Religions-kunde. Das Fach gemäß Satz 1 wird auch für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekun-dar-stufe I/Primar-stufe als Fach gemäß § 38 Abs. 2 Gruppe 2 Lehramtsprüfungsordnung und für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I als Fach gemäß § 49 Abs. 2 Gruppe 1 der Lehr-amts-prü-fungsordnung zu-gelas-sen.
(2) Für das Lehramt für die Sekundarstufe II kann als Fach für die Prü-fung gewählt wer-den: Darstellendes Spiel. Das Fach ge-mäß Satz 1 wird auch für das stufenüber-greifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundar-stufe I als Fach gemäß § 49 Abs. 2 Gruppe 1 der Lehramtsprü-fungsordnung zugelassen. Das Fach "Dar-stellendes Spiel" kann nur als Fach II gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 Abs. 1 Nr. 2 gewählt werden.
2 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Potsdam, den 30. Juli 1996.
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Juli 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 11], S. 445 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 231 | |
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