Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Zulassung anderer Unterrichtsfächer als Prüfungsfächer zur Ersten Staatsprüfung (VV-Prüfungsfächer Erste Staatsprüfung - VV-PFESP)

Historische Fassung

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Bran-den-burg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) be-stimmt die Mini-sterin für Bil-dung, Ju-gend und Sport zu § 33 Abs. 4, § 38 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 4 der Lehramtsprüfungs-ord-nung vom 2. Mai 1994 (GVBl. II S. 536):

1 - Andere Unterrichtsfächer

(1) Für das Lehramt für die Sekundarstufe I kann als Fach für die Prüfung gewählt werden: Lebensgestaltung-Ethik-Religions-kunde. Das Fach gemäß Satz 1 wird auch für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekun-dar-stufe I/Primar-stufe als Fach gemäß § 38 Abs. 2 Gruppe 2 Lehramtsprüfungsordnung und für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I als Fach gemäß § 49 Abs. 2 Gruppe 1 der Lehr-amts-prü-fungsordnung zu-gelas-sen.

(2) Für das Lehramt für die Sekundarstufe II kann als Fach für die Prü-fung gewählt wer-den: Darstellendes Spiel. Das Fach ge-mäß Satz 1 wird auch für das stufenüber-greifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundar-stufe I als Fach gemäß § 49 Abs. 2 Gruppe 1 der Lehramtsprü-fungsordnung zugelassen. Das Fach "Dar-stellendes Spiel" kann nur als Fach II gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 Abs. 1 Nr. 2 gewählt werden.

2 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Potsdam, den 30. Juli 1996.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juli 1997 Abl. MBJS/97, [Nr. 11], S. 445
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 231

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