Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese- und Rechtschreib-Schwierigkeit (LRS) (VV-LRS)
Historische Fassung
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1- Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit einer Lese- und Rechtschreib-Schwierigkeit (LRS) sind die Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die trotz intensiver Förderung im leistungsdifferenzierten Unterricht andauernde und erhebliche Schwierigkeiten im Lesen und beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache haben. Ausgenommen sind hierbei Schülerinnen und Schüler mit einer nichtdeutschen Muttersprache, deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(2) Eine LRS kann bereits im Anfangsunterricht auftreten und sich in allen Schulleistungsbereichen, in allen Schulformen und Schulstufen auswirken. Sie kann durch besondere individuelle Lernvoraussetzungen und durch soziale und erzieherische Einflüsse innerhalb und außerhalb der Schule ausgelöst und verfestigt worden sein.
2- Fördermaßnahmen
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS gelten in der Grundschule die Regelungen des § 7 Abs. 2 der Grundschulverordnung. Die zusätzlichen Fördermaßnahmen können parallel zum Regelunterricht der Klasse durchgeführt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass ein Fach durch die parallele Förderung besonders stark betroffen ist.
(2) Eine LRS-Förderung ist in den Schulen der Sekundarstufe I fortzusetzen, wenn die LRS während der Grundschulzeit nicht abschließend bearbeitet werden kann. Soweit ausreichend Lehrkräftewochenstunden zur Verfügung stehen, kann zusätzlich zum Regelunterricht Förderunterricht im Umfang von bis zu zwei Unterrichtsstunden pro Woche erteilt werden.
(3) Die Eltern sind angehalten, diese schulische Förderung ihrer Kinder mit einer LRS in besonderer Weise zu begleiten und zu unterstützen.
3- Verfahren zur Feststellung der Förderbedürftigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit ist die Lehrkraft für Deutsch verantwortlich. Die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sind hierbei einzubeziehen. Hierzu sind informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz und der Rechtschreibung dienen, anzuwenden. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Deutsch kann die Schulleitung besonders fachkundige Lehrkräfte sowie den schulpsychologischen Dienst heranziehen.
(2) Die Entscheidung über die Einleitung spezieller LRS-Fördermaßnahmen, über Art, Umfang und Dauer dieser Förderung trifft auf Vorschlag der Klassenkonferenz die Schulleitung. Nach einem Schulstufenwechsel entscheidet auf Vorschlag der Klassenkonferenz die Schulleitung über die Fortführung der speziellen LRS-Fördermaßnahmen. Bei der Entscheidungsfindung können mit Einverständnis der Eltern die entsprechenden Unterlagen der bisher besuchten Schule mit einbezogen werden.
(3) Ab Jahrgangsstufe 5 ist in das Verfahren zur Festlegung von Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS der schulpsychologische Dienst einzubeziehen. Der Schulpsychologische Dienst ist vor allem mit der Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen befasst.
(4) Die Einbeziehung einer Schülerin oder eines Schülers in eine LRS-Förderung gemäß Nummer 2 und die Anwendung der Maßstäbe der Leistungsbewertung gemäß Nummer 5 Abs. 2 und 3 bedarf jeweils des Einverständnisses der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers (Anlage 1). Die Regelungen der VV-Zeugnisse bleiben hiervon unberührt.
4- Übergang in die Schulen der Sekundarstufe I und II
Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben gemäß Nummer 1 Absatz 1 allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang von der Grundschule in die Realschule oder das Gymnasium und beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe, bei sonst angemessenen Gesamtleistungen, als nicht geeignet zu beurteilen.
5- Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
(1) Grundsätzlich gelten für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben an allen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen hinsichtlich der Leistungsbewertung die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die Anspruch auf eine zusätzliche Förderung im Bereich LRS haben, gelten die Regelungen des § 10 Abs. 8 Grundschulverordnung.
(3) Auf Elternantrag (Anlage 1) gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10, die Anspruch auf eine zusätzliche Förderung im Bereich LRS haben:
- Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen, die für die Bewertung der Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch genutzt werden sollen, entwickelt die Lehrkraft für das Fach Deutsch eine dem individuellen Leistungsstand der Schülerin, des Schülers angepasste Aufgabe. Dabei kann auch der für die Anfertigung notwendige Zeitumfang ausgeweitet werden. Die schriftliche Arbeit oder Übung wird nur unter dem Aspekt des Lernstandes eingeordnet und pädagogisch gewürdigt. Eine Benotung der Rechtschreibleistung entfällt.
- Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern werden die Rechtschreibleistungen in die Beurteilung nicht mit einbezogen. Die für die schriftlichen Arbeiten oder Übungen zur Verfügung stehende Zeit richtet sich nach den geltenden Vorschriften.
6- In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Sie treten am 30. Juni 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 2001
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 30. Juni 2006 durch Zeitablauf vom 30. Juni 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 8], S. 302 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Juni 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 8], S. 302 | |
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