Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zur Festlegung fächerspezifischer Prüfungsvoraussetzungen für Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt (VV-Lehramtsfächerspezifische Voraussetzungen - VV-LeFäPrüf)
Historische Fassung
Auf Grund des § 56 Abs. 4 der Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 (GVBl. II S. 536) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
1 - Geltung und Zweck
Diese Verwaltungsvorschriften regeln die fächerspezifischen Voraussetzungen für Prüfungen im Rahmen Erster Staatsprüfungen auf der Grundlage der Lehramtsprüfungsordnung. Sie gelten für alle Prüfungen, die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften durchzuführen sind.
2 - Zuordnung der Teilgebiete
Lassen sich im Rahmen der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung Teilgebiete einzelner Fächer nicht ohne weiteres den entsprechenden Lehrveranstaltungen der Hochschule zuordnen, wird die Zuordnung durch das Landesprüfungsamt vorgenommen und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Zuordnung von Prüferinnen und Prüfern, die für die mündlichen Prüfungen oder die Themenstellung für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zuständig sind.
3 - Leistungsnachweise und Praktika
(1) Die qualitativen Anforderungen der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise ergeben sich aus der jeweiligen Studienordnung, soweit diese Verwaltungsvorschriften dazu keine Regelungen treffen.
(2) Die inhaltlichen Anforderungen sowie der Umfang der vorgesehenen Praktika ergeben sich aus der jeweiligen Studienordnung.
4 - Prüfungsumfang und Anzahl der Teilgebiete
(1) Der Prüfungsumfang sowie die Anzahl der Teilgebiete gemäß den Anlagen 1 bis 29 beziehen sich auf Prüfungsfächer, die im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden (SWS) zu studieren sind.
(2) Für Prüfungsfächer mit einem geringeren Studienumfang an SWS ergibt sich die Anzahl der anzugebenden Teilgebiete aus der für das jeweilige Lehramt festgelegten Anzahl der Leistungsnachweise gemäß der Lehramtsprüfungsordnung (LPO).
(3) Für Prüfungsfächer, die gemäß § 28 Abs. 4 der Lehramtsprüfungsordnung als "weitere Fächer" im Umfang von jeweils 20 SWS für das Lehramt für die Primarstufe zu studieren sind sowie für die Teilbereiche Anfangsunterricht und Grundschuldidaktik, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 4 Lehramtsprüfungsordnung zu studieren sind, gilt Anlage 9.
5 - Benennung zur Themenstellung für schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Prüferinnen und Prüfer zur Themenstellung für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind so zu benennen, daß den Festlegungen hinsichtlich der Bereiche und der Teilgebiete entsprochen werden kann.
(2) Die Prüfungskandidaten sollen von den für die Themenstellung zuständigen Prüferinnen und Prüfern beraten werden. Hierbei darf eine thematische Vorklärung und Eingrenzung durch entsprechende Schwerpunktsetzung erfolgen. Eine Festlegung oder Absprache von Prüfungsthemen ist in keinem Fall zulässig.
(3) Werden in einem Prüfungsfach zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben, so sind zwei verschiedene Prüferinnen und Prüfer für die Themenstellung zu benennen.
6 - Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen erfolgen teilgebietsübergreifend. Dabei soll sich die Prüfung auf zwei bis drei Teilgebiete konzentrieren.
(2) Die Entscheidung über die in der jeweiligen mündlichen Prüfung zu berücksichtigenden Teilgebiete trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Themen, die bereits Gegenstand der schriftlichen Hausarbeit oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht waren, dürfen nicht Gegenstand einer mündlichen Prüfung sein.
(4) Soweit in einem Fach Schwerpunkte benannt werden können, sind diese in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen. Das Prüfungsgespräch hat in diesem Fall die jeweils relevanten fachlichen Zusammenhänge zumindest im gleichen Umfang wie die Schwerpunkte zu berücksichtigen.
7 - Übergangsvorschriften
Für den Fall, daß sich Studierende nach von diesen Verwaltungsvorschriften abweichenden fächerspezifischen Voraussetzungen auf die Erste Staatsprüfung vorbereitet oder zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, werden die Ersten Staatsprüfungen auf der Grundlage dieser abweichenden fächerspezifischen Voraussetzungen durchgeführt.
8 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1998 in Kraft.
Potsdam, den 15. April 1998
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Anlage 1
Prüfungsanforderungen im Fach Arbeitslehre
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus. Bereiche Teilgebiete
A Technik/Technologie
- A 1 Sozio-technische Grundlagen in ihrer historischen und gesellschaftlichen Dimension
- A 2 Systeme des Energieumsatzes
- A 3 Systeme des Stoffumsatzes
- A 4 Systeme des Informationsumsatzes
- A 5 Nach Maßgabe des Lehrangebot der Hochschule
B Ökonomie
- B 1 Sozio-ökonomische Grundlagen in ihrer historischen und gesellschaftlichen Dimension
- B 2 Konsumökonomie
- B 3 Arbeitsökonomie
- B 4 Gesellschaftsökonomie
- B 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Didaktik der Technik
- C 1 Theorien und Modelle der Didaktik der Technik bzw. Wirtschaft
- C 2 Lernverfahren im Bereich von Technik bzw. Wirtschaft
- C 3 Planung, Vorbereitung und Durchführung von Unterricht
- C 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
Das Studium des Faches Arbeitslehre ist nach Wahl mit der Spezialisierungsrichtung Technik bzw. Wirtschaft möglich.
Ein Studium mit der Spezialisierungsrichtung Technik erfordert zumindest Studien in drei Teilgebieten aus dem Bereich A sowie Studien eines Teilgebietes B 2, B 3 oder B 4 aus dem Bereich B.
Ein Studium mit der Spezialisierungsrichtung Wirtschaft erfordert zumindest Studien in drei Teilgebieten aus dem Bereich B sowie Studien eines Teilgebietes A 2, A 3 oder A 4 aus dem Bereich A. Darüber hinaus sind unabhängig von der Wahl der Spezialisierungsrichtung Studien in drei Teilgebieten des Bereichs C zu belegen.
Der Gesamtstudienumfang für das Fach Arbeitslehre beträgt unabhängig von der gewählten Spezialisierungsrichtung je nach Lehramtsstudiengang mindestens 50 SWS.
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Während des Grundstudiums muß das Betriebspraktikum und das Naturwissenschaftlich-technische Praktikum abgeleistet worden sein. Während des Hauptstudiums muß das Technische Praktikum abgeleistet worden sein. Dieses vermittelt Studieninhalte aus einem oder mehreren Teilgebieten des Bereiches A und/oder B.
- Für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht können in Abhängigkeit von der Spezialisierungsrichtung zwei Teilgebiete aus den Bereiche A oder B und ein Teilgebiet aus dem Bereich C benannt werden. Das Teilgebiet, aus dem das Thema der Hausarbeit entnommen ist, muß bei der Wahl ausgeschlossen werden.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so zu benennen, daß jeder der drei Bereiche mit mindestens einem Teilgebiet vertreten ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
- soziotechnische bzw. sozio-ökonomische Grundlagen korrekt in der Fachsprache darstellen,
- technische und ökonomische Grundtatsachen und Grundzusammenhänge in ihren gesellschaftlichen Bezügen erklären,
- Zusammenhänge zwischen Arbeit - Technik, Arbeit - Wirtschaft, Arbeit - Haushalt, Arbeit - Beruf und Arbeit - Umwelt in ihrer gesellschaftlichen und politischen Dimension aufzeigen,
- typische Denk- und Arbeitsmethoden der Technik und Ökonomie
- wissenschaftliche Aussagen unter Berücksichtigung der Fach- und Schulstufenspezifik sowie von Ziel, Inhalt und Methode didaktisch aufbereiten
zu können.
Anlage 2
Prüfungsanforderungen im Fach Arbeitswissenschaft (Technik)
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Einführung in Sozio- technische Systeme
- A 1 Technikgeschichte
- A 2 Arbeitswissenschaft
- A 3 Umwelttechnik
- A 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B Systeme des Stoffumsatzes
- B 1 Werkstofftechnik
- B 2 Fertigungstechnik
- B 3 Maschinentechnik
- B 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Systeme des Energieumsatzes
- C 1 Energietechnik
- C 2 Elektrotechnik
- C 3 Kraftfahrzeugtechnik
- C 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
D Systeme des Informationsumsatzes
- D 1 Analog- und Digitaltechnik
- D 2 Steuerungs- und Regelungstechnik
- D 3 Kommunikationstechnik
- D 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
E Didaktik der Technik
- E 1 Theorien und Modelle der Didaktik der Technik
- E 2 Lernverfahren im Bereich Technik
- E 3 Planung, Vorbereitung und Durchführung von Unterricht
- Ê 4 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der notwendige Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Während des Grundstudiums muß ein Betriebspraktikum und das Naturwissenschaftliche-technische Praktikum abgeleistet worden sein.
- Während des Hauptstudiums muß das Technische Praktikum, das Studieninhalte aus einem oder mehreren Teilgebieten der Bereiche A bis D vermittelt, abgeleistet worden sein.
- Für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können insgesamt drei Teilgebiete aus den Bereichen A bis D und ein Teilgebiet aus dem Bereich E ausgewählt werden. Das Teilgebiet, aus dem das Thema der Hausarbeit entnommen ist, muß bei der Wahl ausgeschlossen werden.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so zu benennen, daß jedes Teilgebiet einem anderen Bereich entnommen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
- sozio-technische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Zusammenhänge korrekt in der Fachsprache darzustellen und zu selbständigen Wertungen zu gelangen,
- Zusammenhänge zwischen Stoff, Energie und Information in technischen Systemen aufzuzeigen und in neue Problemstellungen einzuordnen,
- technische, ökonomische und ökologische Grundtatsachen in ihren gesellschaftlichen Bezügen zu erklären,
- in historisch-genetischen Betrachtungen den Zusammenhang von Menschheits- und Technikentwicklung zu verdeutlichen und die Tragweite technischer Entwicklungen einzuschätzen,
- technische Gesetze und Gesetzmäßigkeiten zu erklären sowie typische technische Denk- und Arbeitsmethoden selbständig und vertiefend anzuwenden,
- typische Methoden zum Entwickeln, Erkennen, Optimieren, Variieren, Bewerten und zum experimentellen Untersuchen von Technik zu beschreiben und diese hinsichtlich ihrer Einsatzbedingungen zu charakterisieren,
- wissenschaftliche Aussagen unter Berücksichtigung der Fach- und Schulstufenspezifik sowie von Ziel, Inhalt und Methode didaktisch aufzubereiten
Anlage 3
Prüfungsanforderungen im Fach Biologie
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Systematik der Organismen und Ökologie
- A 1 Spezielle Botanik
- A 2 Spezielle Zoologie
- A 3 Ökologie
B Botanik und Biochemie
- B 1 Allgemeine Botanik
- B 2 Pflanzenphysiologie
- B 3 Biochemie
C Zoologie und Humanbiologie
- C 1 Allgemeine Zoologie
- C 2 Tierphysiologie
- C 3 Humanbiologie
D Allgemeine Biologie
- D 1 Genetik
- D 2 Mikrobiologie
- D 3 Evolutionsbiologie
E Biologie-Didaktik
- E 1 Erkundungsstrategien und Stoffdarstellungsformen
- E 2 Didaktische Vereinfachung biologischer Zusammenhänge
- E 3 Theorie und Praxis des experimentellen Unterrichts
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Die Leistungsnachweise werden niveauorientiert vergeben. Die Voraussetzungen für ihren Erwerb sind in der Studienordnung für das entsprechende Lehramt festgelegt.
- Die Prüfungszulassung setzt den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an biologischen Exkursionen wie folgt voraus:
- 50-SWS-Fach: 6 eintägige Exkursionen
- 60-SWS-Fach: 8 eintägige Exkursionen
- 80-SWS-Fach: 10 eintägige Exkursionen
- Die schriftliche Hausarbeit kann in einem der Teilgebiete angefertigt werden.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht kann in einem der Bereiche A bis D geschrieben werden. Eine Arbeit in einem Bereich umfaßt eine Aufgabensammlung aus allen drei Teilgebieten des Bereichs. Es darf nicht der Bereich gewählt werden, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, sind diese in zwei verschiedenen der Bereiche A bis D zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so zu benennen, daß jedes der Teilgebiete einem anderen Bereich entnommen ist, ein Teilgebiet aus dem Bereich E ist stets zu benennen
Qualitative Prüfungsanforderungen
In der Prüfung hat der Prüfling exemplarisch nachzuweisen, daß er
- über ein Grundwissen verfügt und in der Lage ist, biologische Gesetzmäßigkeiten darzustellen und anzuwenden,
- es versteht, biologisches Wissen im Zusammenhang darzubieten und durch Beispiele zu belegen,
- auf seinem gewählten Spezialgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- die Sprache der Biologie beherrscht und in biologischen Kategorien zu denken vermag,
- sein biologisches Wissen in der Praxis anwenden und für den Schulunterricht transformieren kann.
Die Stoffauswahl für die Prüfung, realisiert durch veröffentlichte Schwerpunktsetzungen in den Teilgebieten, orientiert sich in erster Linie an dem Minimalwissen und -können, welches für einen erfolgreichen Unterricht im gewählten Lehramt notwendig ist.
Anlage 4
Prüfungsanforderungen im Fach Chemie
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Anorganische Chemie
- A 1 Grundlagen der Anorganischen Chemie (Chemie der Hauptgruppenelemente)
- A 2 Chemie der Nebengruppenelemente
- A 3 Koordinationschemie
- A 4 Festkörperchemie
- A 5 Kernchemie
- A 6 Technische Chemie
B Organische Chemie
- B 1 Grundlagen der Organischen Chemie
- B 2 Physikalisch-chemische Methoden der Strukturaufklärung
- B 3 Naturstoffe
- B 4 Polymerchemie
C Physikalische Chemie
- C 1 Grundlagen der Physikalischen Chemie
- C 2 Physikalische Kolloidchemie
- C 3 Umweltanalytik/Umweltchemie
D Didaktik des Chemieunterrichts
- D 1 Erkenntnisgewinnung im Chemieunterunterricht
- D 2 Methodik und Organisation von Chemieunterricht
- D 3 Das Experiment im Chemieunterricht
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen, die sich in ihrem Anspruch an den qualitativen Prüfungsanforderungen orientieren und komplexe Zusammenhänge betonen. Eine Arbeit ist in einem der Bereiche A, B oder C zu schreiben. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist die zweite Arbeit im Bereich D zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so zu benennen, daß jeder Bereich mit mindestens einem Teilgebiet vertreten ist. Dabei sind von den Teilgebieten A 1, B 1 und C 1 (Grundlagen) mindestens zwei zu wählen. Soweit fünf Teilgebiete zu benennen sind, und bei einem der Bereiche A - C, die als erstes Teilgebiet formulierten Grundlagen nicht gewählt wurden, müssen in diesem Bereich zwei andere Teilgebiete angegeben werden.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
- chemische Sachverhalte und Erscheinungen unter Anwendung der Fachtermini und Verwendung der Fachsprache darstellen,
- chemische und weitere naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen sowie Erkenntnismethoden beherrschen und anwenden,
- Fakten, Begriffe, Modelle, Theorien und Gesetze der Chemie darstellen und in ihrer Komplexität zum Beschreiben, Voraussagen, Erklären und Begründen chemische Phänomene und Sachverhalte anwenden,
- komplexe Reaktionsabläufe beschreiben und in ihre Elemente zerlegen
und - Verbindungen zwischen Fachwissenschaft und Fachunterricht in der Schule herstellen und fachdidaktisch begründete Umsetzungen der Wissenschaft Chemie in der Schule vorschlagen
zu können.
Der Prüfling soll nachweisen, daß er Zusammenhänge zwischen Chemie, chemische Industrie, Umwelt und Lebensqualität darstellen und werten und den Bezug zur gesellschaftlichen Praxis herstellen kann.
Anlage 5
Prüfungsanforderungen im Fach Deutsch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus. Bereiche Teilgebiete
A Sprachwissenschaft
- A 1 Sprach- und Kommunikationstheorie
- A 2 Deutsche Sprache der Gegenwart: Phonologie, Morphologie, Wortschatz
- A 3 Deutsche Sprache der Gegenwart: Syntax und Semantik
- A 4 Sprachausprägungen des Deutschen: Varietäten, Textsorten, Sprachstile
- A 5 Geschichte der deutschen Sprache
- A 6 Sprachwissenschaft: Geschichte, Anwendungen und Nachbardisziplinen
- A 7 Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
B Literaturwissenschaft
- B 1 Poetik, Poetologie, Geschichte und Methoden der Literaturwissenschaft
- B 2 Mediävistik
- B 3 Deutsche Literatur I (insbesondere Literatur des Barock, der Aufklärung, des Sturm und Drang)
- B 4 Deutsche Literatur II (insbesondere Literatur der Klassik, der Romantik und des Realimus)
- B 5 Literarische Strömungen der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts
- B 6 Deutsche Literatur nach 1945
- B 7 Vergleichende Literaturwissenschaft
C Sprachdidaktik
- C 1 Theorien, Modelle, Methoden der Sprachdidaktik
- C 2 Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs und der Rechtschreibkompetenz
- C 3 Reflexion über Sprache im Deutschunterricht
D Literaturdidaktik
- D 1 Literaturdidaktische Modelle
- D 2 Entwicklung poetischer Kompetenz
- D 3 Förderung von Verstehensprozessen
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die Hausarbeit kann in einem der Bereiche angefertigt werden.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist in den Bereichen A oder/und B zu schreiben.
- Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist eine im Bereich A, die andere im Bereich B zu schreiben.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht in Sprachwissenschaft besteht aus zwei Teilen.
- Obligatorisch sind Aufgaben zur grammatischen und strukturellen Beschreibung des Deutschen zu bearbeiten.
- Weiterhin werden sprachwissenschaftliche Probleme wahlweise in der Form eines Essays oder auf der Grundlage eines Komplexes von Einzelfragen (Aufgabensammlung) bearbeitet.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht in Literaturwissenschaft besteht aus einer komplexen Textinterpretation. Dazu reicht der Prüfling dem Themensteller eine Liste mit mindestens zehn Texten bzw. Textgruppen aus unterschiedlichen Epochen und drei Gattungen ein.
- Wird nur eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben, so ist der dafür gewählte Bereich nicht auch für die mündliche Prüfung wählbar.
- Wird der Bereich A für die Arbeit unter Aufsicht gewählt, sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen B und D zu wählen.
- Wird der Bereich B für die Arbeit unter Aufsicht gewählt, sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen A und C zu wählen.
Soweit zwei Arbeiten zu schreiben sind, gilt folgende Regelung:
- Wird die Hausarbeit im Bereich A (bzw. B) geschrieben, so sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung aus den Bereichen B und D (bzw. A und C) zu wählen.
- Wird die Hausarbeit nicht im Fach Deutsch geschrieben, so sind die Teilgebiete für die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit entweder aus den Bereichen A und C oder den Bereichen B und D zu wählen.
- Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
- Genau eines der Teilgebiete muß aus einem Bereich der Didaktik gewählt werden.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich
- in der Sprachwissenschaft nach der Befähigung
- sprachliche Daten in Hinsicht auf ihre Form und deren Funktionalität analysieren,
- sprachliche Varianten in Hinsicht auf ihre Funktionalität erkennen und bewerten,
- Aussage über die Sprache fachsprachlich angemessen formulieren und
- Aussage über die Sprache methodisch und theoretisch reflektieren
- zu können.
- in der Literaturwissenschaft nach der Befähigung
- Charakteristik literaturhistorischer Epochen
- Spezifik und Geschichte literarischer Gattungen und Genres
- komplexe Werkinterpretationen
- unterschiedliche Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaftdarstellen zu können.
- in der Didaktik nach der Befähigung
- grundlegende fachdidaktische Standpunkte, Fragen und Probleme in historische und aktuelle literatur- bzw. sprach-didaktische Theorien einordnen und in ihrer Wertigkeit für das konzeptionelle Denken diskutieren und
- theoretisch begründet über Grundlagen der Analyse, Planung, Gestaltung und Auswertung von literarischen bzw. muttersprachlichen Aneignungsprozessen reflektieren zu können.
Anlage 6
Prüfungsanforderungen im Fach Englisch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Sprachwissenschaft
- A 1 Beschreibungsebenen der englischen Sprache
- A 2 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsapekte
- A 3 Regionale, soziale und funktionale Sprachvariation
- A 4 Historische Aspekte der englischen Sprache
- A 5 Mittelalterliche Literatur und Sprache
- A 6 Angewandte Sprachwissenschaft
B Literaturwissenschaft
- B 1 Englische Literatur
- B 2 Amerikanische Literatur
C Landeskunde
- C 1 Geschichte der USA
- C 2 Zeitgeschichte der USA (ab 1945)
- C 3 Gesellschaft und Kultur der USA
- C 4 Geschichte Britanniens
- C 5 Britische Gesellschaft (+ Commonwealth)
- C 6 Cultural Studies
D Fachdidaktik
- D 1 Historische und aktuelle fremdsprachendidaktische Konzepte
- D 2 Allgemeine und spezifische Ziele und Aufgaben des Englischunterrichts
- D 3 Mediendidaktische Erkenntnisse und Fremdsprachenerwerb
- D 4 Lektüre und Literatur im Englischunterricht
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht gliedert sich in einen Teil Spracherwerb und einen Teil, in dem ein Thema aus den Bereichen A, B oder C bearbeitet werden muß. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, bezieht sich die eine auf den Spracherwerb, die andere auf ein Thema aus den Bereichen A, B oder C.
- Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete so zu benennen, daß mindestens je ein Teilgebiet aus dem Bereich A und aus dem Bereich B gewählt ist. Ein Teilgebiet, welches Thema der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ist, darf nicht noch einmal für die mündliche Prüfung benannt werden. Ein Teil der Prüfung ist in der Fremdsprache durchzuführen. Zu jedem Teilgebiet kann der Prüfling einen Schwerpunkt angeben, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Das Prüfungsprofil ist abzustimmen auf das Bestreben, Überblicks- und Spezialwissen als etwa gleichwertige Bestandteile des Prüfungsgesprächs in den jeweiligen Teilgebieten zu erfassen. In den vertiefenden Phasen steht das Erkennen von Zusammenhängen auf der Grundlage einschlägiger Modelle, Theorien und Methoden im Mittelpunkt.
Wesentlich für die Bewertung der Prüfungsleistung auf dieser Grundlage sind:
- In der Sprachwissenschaft:
- Beschreibungsebenen der englischen Sprache der Gegenwart, die Gegenstand folgender Teildisziplinen sind:
- Phonetik/Phonologie, Grammatik, Lexikologie, Textlinguistik, sprachliche Variation im heutigen Englisch;
- Geschichte der englischen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart sowie Spezialisierung auf einem
- Gebiet in Abhängigkeit vom Studiengang;
- Anwendung von Erkenntnissen der Linguistik in bezug auf Spracherwerb, Fremdsprachenerwerb,Sprachvermittlung.
- In der Literaturwissenschaft:
- Überblickswissen zu den wesentlichen Etappen der Entwicklung beider Nationalliteraturen in den dreiGrundgattungen; Spezialkenntnisse zu ausgesuchten Autoren und Epochen; Beherrschung wesentlicherliteraturtheoretischer Termini; Kenntnis wichtiger Modelle der Literaturtheorie; Beherrschung des literaturanalytischen Instrumentariums.
- Im Bereich Gesellschaft und Kultur:
- Grundkenntnisse über die historische Genesis und gegenwärtige Dimension des angloamerikanischen Kulturkreises (Kanada, Australien, Neuseeland, Indien etc.); exemplarische Darstellung der ökonomischen, politischen und kulturellen Bedeutung dieses Kulturkreises an seinen Basisländern Großbritannien und USA.
- Im Komplex Gesellschaft und Kultur Großbritanniens:
- Nachweis von Kenntnissen wesentlicher Entwicklungsabschnitte der englischen/britischen Geschichte seit der Normannischen Eroberung. Kenntnisse über Geographie, Ökonomie, politische Geographie, Strukturen und Organisationsformen in der modernen britischen Gesellschaft; Analyse und Bewertung gesellschafts- und kulturpolitischer Phänomene.
- Im Komplex Gesellschaft und Kultur der USA:
- Überblick über Hauptlinien und -ereignisse der Geschichte Nordamerikas/USA von 1492 bis zur Gegenwart; Grundkenntnisse über räumliche Gliederung, Standortverteilung in Industrie und Landwirtschaft sowie über ökonomische Entwicklungen der USA; Grundwissen über Strukturen, Institutionen und Tendenzen des politischen Systems, der Gesellschaft und der Kultur der USA.
- In der Fachdidaktik:
- Theoretische Einordnung und kritische Wertung historischer und aktueller Konzepte des Fremdsprachenunterrichts; Begründen eines Konzepts für einen zeitgemäßen Englischunterricht unter Nutzung neuerer Erkenntnisse zum Lehren und Lernen von Fremdsprachen; Verständnis der Ziele und Aufgaben des Englischunterrichts im Sinne der Ausbildung einer fremdsprachigen Handlungsfähigkeit; Verständnis interkultureller Prozesse als Wechselverhältnis von Fremd- und Eigenkultur; Verständnis prozeßorientierten Arbeitens mit Medien im Englischunterricht; Entwickeln didaktisch-methodischer Entwürfe zur Arbeit mit literarischen Texten und stufenspezifischer didaktisch-methodischer Entwürfe für die Ausbildung des Hörens, Lesens, Sprechens und Schreibens
- Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache (einschließlich Beherrschung der Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) ist in die Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen.
Anlage 7
Prüfungsanforderungen im Fach Erdkunde
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Geographische Arbeitsmethoden und theoretischen Grundlagen der Geographie
- A 1 Naturwissenschaftliche Grundlagen der Geographie
- A 2 Forschungsperspektiven der Anthropogeographie
- A 3 Kartographie und Geofernerkundung
- A 4 Geoinformationssysteme
B Regionale Physische Geographie
- B 1 Physische Geographie Deutschlands
- B 2 Physische Geographie außertropischer Regionen
- B 3 Physische Geographie tropischer Regionen
C Regionale Anthropogeographie
- C 1 Anthropogeographie Deutschlands
- C 2 Anthropogeographie außertropischer Regionen
- C 3 Allgemeine Probleme der Entwicklungsländer
D Angewandte Physische Geographie
- D 1 Naturraumbewertung und Landschaftsplanung
- D 2 Globale Probleme
- D 3 Ökologische Probleme
E Angewandte Anthropogeographie
- E 1 Raumordnung und Landesplanung
- E 2 Siedlungsgeographie und Stadtentwicklung
- E 3 Globale Probleme
F Fachdidaktik
- F 1 Unterrichtsmethoden unter geographischer Sicht
- F 2 stufenspezifische Besonderheiten des Erdkundeunterrichts
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Sind nach Vorgabe der LPO zwei Leistungsnachweise im Hauptstudium für das Fach vorzulegen, so müssen diese aus dem Teilgebiet F 2 und wahlweise aus einem der Teilgebiete unter A, B, C, D oder E erbracht werden.
- Sind nach Vorgabe der LPO drei Leistungsnachweise im Hauptstudium für das Fach vorzulegen, so müssen diese aus dem Teilgebiet F 2 und wahlweise aus einem der Teilgebiete unter A, B, C, D und E erbracht werden.
- Dabei darf jeweils nur ein Teilgebiet eines Bereiches gewählt werden.
- Für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht darf für die Themenwahl eine Einschränkung auf einen Bereich erfolgen. Der hier gewählte Bereich kann für die mündliche Prüfung nicht noch einmal Berücksichtigung finden. Soweit zwei Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben sind, sind diese in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.
- Insofern das entsprechende Teilgebiet nicht zu dem Bereich gehört, der für die Arbeit unter Aufsicht benannt worden ist, gilt für die Benennung der Teilgebiete für die mündliche Prüfung:
- es muß mindestens jeweils ein Teilgebiet aus dem Bereich B und ein Teilgebiet aus dem Bereich C gewählt
- werden;
- es darf nur ein Teilgebiet aus dem Bereich F gewählt werden.
Zu den gewählten Teilgebieten 2 bzw. 3 der Bereiche B und C ist jeweils ein Schwerpunkt wie folgt anzugeben:
- zu B 2 bzw. C 2: Europa, Nordamerika oder Asien;
- zu B 3 bzw. C 3: Afrika, Lateinamerika oder Asien/Ozeanien.
- Insgesamt muß ein Student, der das Fach im Umfang von
- 50 Semesterwochenstunden studiert, mindestens
- 10 Tage für Geländekurse und mindestens sechs Teilnahmen an wissenschaftlichen Kolloquia des Faches;
- 60 Semesterwochenstunden studiert, mindestens
- 20 Tage für Geländekurse und mindestens sechs Teilnahmen an wissenschaftlichen Kolloquia des Faches;
- 80 Semesterwochenstunden studiert, mindestens
- 20 Tage für Geländekurse und mindestens acht Teilnahmen an wissenschaftlichen Kolloquia des Faches;
nachweisen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistung richtet sich nach der Befähigung:
- geographische Sachverhalte im wissenschaftlichen Bezug darzustellen,
- Grundzüge der Anwendung einzelner geographischer Arbeitsmethoden zu beherrschen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile zu kennen,
- die Bedeutung der Geographie, ihre spezifischen Aufgaben und ihre Stellung als Wissenschaft und Lehrfach darstellen zu können,
- allgemeine Grundlagen der Analyse, Diagnose und Prognose naturräumlicher sowie sozioökonomischer Strukturen und Prozesse regional anzuwenden,
- komplexe geographische Sachverhalte dimensionsspezifisch lokal, regional bzw. global darzustellen und zu differenzieren,
- unter Beachtung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte aktuell geographische Probleme nach raumordnerischen und landschaftsplanerischen Gesichtspunkten zu analysieren und zu bewerten,
- geographische Problemstellungen fachdidaktisch für den Erdkundeunterricht verschiedener Klassenstufen altersgerecht unter dem Einsatz moderner Unterrichtsmethoden aufbereiten zu können,
- Relevanz und Spezifik des Erdkundeunterrichtes darstellen zu können und seine Potenzen zu verdeutlichen,
- fachwissenschaftliche Termini richtig zu gebrauchen und
- benannte Probleme in angemessener Zeit umfassend, präzise und verständlich darzulegen.
Anlage 8
Prüfungsanforderungen in Erziehungswissenschaft
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Pädagogik
- A 1 Bildungstheorien, Pädagogische Anthropologie
- A 2 Erziehung, Sozialisation, Gesellschaft
- A 3 Schulpädagogik, Theorie der Schule und des Lehrplans
- A 4 Didaktik (Allgemeine, Psychologische, Stufen- und Mediendidaktik)
- A 5 Historische Pädagogik, Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens
- A 6 Pädagogische Institutionen und Bildungssysteme im Vergleich
B Psychologie
- B 1 Persönlichkeit und Entwicklung
- B 2 Entwicklung und Lernen
- B 3 Entwicklung und Fehlentwicklung (Lern- und Verhaltensstörungen)
- B 4 Persönlichkeit und Diagnostik
- B 5 Lern- und Verhaltensstörungen und deren Diagnostik
- B 6 Sozial- und lernpsychologische Grundlagen des Unterrichts
C Sozialwissenschaften
- C 1 Schule in Gesellschaft und Staat/Erziehungs- und Bildungssoziologie
- C 2 Bildungsinstitutionen und politische Systeme/Soziologie und Politikwissenschaften
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Das ordnungsgemäße Studium schließt die Realisierung von mindestens 12 SWS Pädagogik (Bereich A), mindestens 12 SWS Psychologie (Bereich B) und mindestens 6 SWS Sozialwissenschaften (Bereich C) ein.
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so zu benennen, daß nur eines aus dem Bereich sein darf, in dem die Arbeit unter Aufsicht geschrieben wird, die Bereiche A und B müssen zumindest mit einem Teilgebiet vertreten sein.
- Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist. Einer der Schwerpunkte sollte sich aus der Beteiligung an forschungsorientierten bzw. projektorientierten Seminaren oder anderen durch selbständige wissenschaftliche Tätigkeit gekennzeichneten Studienbestandteilen ergeben.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung richtet sich nach der Fähigkeit:
- ausgewählte theoretische Ansätze darzustellen und kritisch gegeneinander abzuwägen
- pädagogische Phänomene in ihren Zusammenhängen wissenschaftlich zu erfassen und zu erklären
- die Fachsprache und Begrifflichkeit angemessen einzusetzen
- die Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Erkenntnisse in der Schulpraxis zu erörtern.
Anlage 9
Prüfungsanforderungen im primarstufenspezifischen Bereich gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 4 LPO
1. Anfangsunterricht
Für die mündliche Prüfung sind von den folgenden Teilgebieten zwei zu benennen:
- Pädagogische-psychologische Grundlagen und Konzepte des Anfangsunterrichts
- Einführung in den Anfangsunterricht und Soziales Lernen im Anfangsunterricht (einschließlich Integration)
- Deutsch im Anfangsunterricht
- Mathematik im Anfangsunterricht
- Sachunterricht im Anfangsunterricht
- Musisch-ästhetische Erziehung im Anfangsunterricht mit dem Schwerpunkt Kunst bzw. Musik bzw. Sport
2. Grundschuldidaktik (einschließlich Integrationspädagogik)
Für die mündliche Prüfung sind von den folgenden Teilgebieten zwei zu benennen:
Allgemeine Grundschulpädagogik und -didaktik
Sozialisation und Erziehung in der Grundschule
Planung und Gestaltung von Unterricht in der Grundschule
Entwicklungs- und Förderdiagnostik
3. Prüfungsanforderungen in den weiteren Unterrichtsfächern
In den weiteren Unterrichtsfächern ist eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
- Im Fach Deutsch ist die Thematik so zu wählen, daß sprach- bzw. literaturwissenschaftliche Aufgabenstellungen mit didaktischen verknüpft sind.
- Im Fach Mathematik ist die Aufgabenstellung so zu wählen, daß die Fähigkeit zum Lösen von Aufgaben - insbesondere solche aus den Gebieten Zahlenbereiche und Geometrie - und die Anwendung auf die Schulpraxis nachzuweisen ist.
- Im Fach Sachunterricht ist die Thematik so zu wählen, daß die Aufgabenstellung aus einem Schwerpunktsbereich (sozialwissenschaftlicher oder naturwissenschaftlich-technischer oder bereichsübergreifender) fachliche mit fachdidaktischen Inhalten verknüpft.
- Im Fach Kunst wird die Thematik aus den Bereichen Kunstwissenschaft und Kunstpädagogik/Didaktik des Kunstunterrichts gewählt.
- Im Fach Musik wird die Thematik aus den Bereichen Didaktik und musikpädagogischer Soziologie und Psychologie gewählt.
- Im Fach Sport wird die Thematik aus dem Bereich Sportpädagogik/Didaktik des Sportunterrichts gewählt.
In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind während des Studiums nach Maßgabe der Studienordnungen fachpraktische Prüfungen abzulegen.
Anlage 10
Prüfungsanforderungen im Fach Erziehungswissenschaften (Fach der gymnasialen Oberstufe)
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Theorie und Geschichte der Erziehung
- A 1 Wissenschaftstheoretische, methodologische und forschungsmethodische Grundlagen der Erziehungswissenschaft
- A 2 Erziehungs- und Bildungstheorien in historisch vergleichender Sicht
- A 3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung
- A 4 Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Erziehung
B Entwicklung und Lernen
- B 1 Persönlichkeits- und entwicklungspsychologische Theorien
- B 2 Lern- und sozialpsychologische Theorien
- B 3 Pädagogisch-psychologische Grundlagen schulischen und außerschulischen Lernens
C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
- C 1 Theorien der Sozialisation, insbesondere der schulischen und außerschulischen Sozialisation von Kindern und Jugendlichen
- C 2 Sozialer Wandel und Auswirkungen auf das Erziehungswesen
- C 3 Kulturelle Wertorientierungen und ihre Auswirkung auf Erziehung, Interkulturelle
D Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen
- D 1 Bildungswesen in Deutschland und im internationalen Vergleich
- D 2 Schule im internationalen Vergleich; alternative Schulmodelle
- D 3 Historische, vergleichende Betrachtung einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschl. rechtlicher Bedingungen)
E Didaktik des Unterrichtsfaches Erziehungswissenschaft (Pädagogik)
- E 1 Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts
- E 2 Lernplantheorie und Curriculumentwicklung
- E 3 Planung und Gestaltung des Unterrichts ausgewählter Gegenstände in Grund- und Leistungskursen
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Grundstudium für Lehrämter sind nicht auf Studien in Teilgebieten dieses Faches anrechenbar.
- Die drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind je einer aus den Bereichen A und E sowie einer aus den Bereichen B, C oder D vorzulegen.
- Die beiden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind in zwei verschiedenen Bereichen zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung ist aus den Bereichen, in denen nicht die Arbeiten unter Aufsicht geschrieben wurden, mindestens je ein Teilgebiet zu benennen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen orientiert sich an:
- Kenntnis unterschiedlicher Theorien und Befähigung zu ihrer historischen Einordnung, zum Vergleich und der kritischen Wertung;
- Befähigung zur Diskussion ausgewählter Ganzschriften und ihrer Wertung;
- Beherrschung der Fachterminologie und Nutzung fachspezifischer Methoden;
- Befähigung erziehungswissenschaftliche Unterrichtsinhalte aus der Sicht der konkreten Bedingungen einer Schulklasse zu konstituieren und didaktisch zu begründen sowie Strategien für das Lernen und Lehren zu bestimmen;
- Befähigung, eigene unterrichtliche Vorgehensweisen für die Gestaltung erziehungswissenschaftlicher Themen darzustellen und auch unter der Sicht der zu erwartenden Betroffenheit zu begründen.
Anlage 11
Prüfungsanforderungen im Fach Französisch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Sprachwissenschaft
- A 1 System- und Methodenkenntnisse auf den Abstraktionsebenen Phonetik/Phonologie, Grammatik, Lexikologie
- A 2 Textlinguistische und pragmatische Beschreibungsverfahren
- A 3 Varietätenlinguistik (diastratische, diaphasische, diatopische, diachronische Variation)
- A 4 Sprachgeschichte
- A 5 Theorien, Modelle, Methoden, interdisziplinäre Gesichtspunkte
B Literaturwissenschaft
- B 1 Französische Literatur bis zum 17. Jh.
- B 2 Französische Literatur des 18. Jh.
- B 3 Französische Literatur des 19. Jh.
- B 4 Französische Literatur des 20. Jh.
- B 5 Methoden und Theorien in der Literaturwissenschaft
C Landeskunde
- C 1 Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des heutigen Frankreich
- C 2 Interkulturelle Kommunikation Frankreich - Deutschland
- C 3 Geschichte Frankreichs
- C 4 Kultur- und Bildungspolitik
- C 5 Frankophone Länder
D Fachdidaktik
- D 1 Sprache im Französischunterricht
- D 2 Literatur und Landeskunde im Französischunterricht
- D 3 Medien im Französischunterricht
- D 4 Spracherwerb
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt. Für die Zulassung zur Prüfung ist insbesondere der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Übersetzungstestat Deutsch-Fremdsprache erforderlich, das in Form einer zweistündigen Arbeit erbracht wird.
- Für die Hausarbeit kann vom Themensteller ein Thema aus den Bereichen A oder B gewählt werden.
- In der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ist ein Problem des Faches zu behandeln oder die Analyse eines fremdsprachigen Textes vorzunehmen. Der Inhalt ist entweder dem Bereich A oder dem Bereich B zu entnehmen. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, bezieht sich die zweite Arbeit auf ein Thema, welches aus einem beliebigen der vier Bereiche gewählt sein kann, mit der Einschränkung, daß die Bereiche der ersten und der zweiten Arbeit nicht identisch sein dürfen. Als Hilfsmittel ist in jedem Fall ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, daß zumindest die Bereich A, B und D mit einem Teilgebiet vertreten sind. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
- Ausgangspunkt ist in der Regel die Analyse eines Textes in der Fremdsprache nach sprach- und
- literaturwissenschaftlichen sowie landeskundlichen Gesichtspunkten.
- Ein Teil, auf Wunsch des Kandidaten auch die ganze Prüfung, ist in der Fremdsprache durchzuführen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Wesentlich für die Bewertung der Prüfungsleistung sind:
- die Sprachbeherrschung, d. h. Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, korrekte Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes entsprechend den für das jeweilige Lehramt relevanten Inhalten. Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache (einschließlich Beherrschung der Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) ist in die Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen.
- in der Sprachwissenschaft:
- Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Französisch und mit den Methoden der
- Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der betreffenden romanischen Sprache.
- in der Literaturwissenschaft:
- Kenntnis der wichtigsten Epochen der Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit
- Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger
- kultureller sozialer und politischer Zusammenhänge.
- in der Landeskunde:
- Kenntnisse zur Landeskunde einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der
- gesellschaftlichen Bedingungen.
- in der Fachdidaktik:
- Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts. Erste Fähigkeiten,
- die Ziele und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht didaktisch
aufzubereiten.
Anlage 12
Prüfungsanforderungen im Fach Geschichte
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Alte Geschichte
- A 1 Griechische Geschichte
- A 2 Römische Geschichte
B Mittelalterliche Geschichte
- B 1 Reichs- und Territorialbildungen
- B 2 Papsttum und mittelalterliches Kaisertum
- B 3 Europäische Expansion (u. a. Kreuzzüge, Ostbewegung, Hanse)
- B 4 Entfaltung der ständischen Gesellschaft (Sozial-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung)
C Neuere Geschichte
- C 1 Das Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung (16./17. Jh.)
- C 2 Das Zeitalter der europäischen Entdeckungen und Expansion
- C 3 Das Zeitalter der Aufklärung und Revolutionen
- C 4 Das 19. Jahrhundert
- C 5 Weimarer Republik und NS-Staat
- C 6 Zeitgeschichte seit 1945
D Fachdidaktik
- D 1 Theoretische und empirische Probleme der Herausbildung von Geschichtsbewußtsein
- D 2 Planung, Gestaltung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen in der historischen Bildung
- E Theorie, Methodologie und Geschichte der Geschichtswissenschaft
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind neben den in der LPO festgelegten die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar zur Alten oder Mittelalterlichen Geschichte und zur Neueren Geschichte (Frühe Neuzeit oder Moderne Geschichte) sowie an einer entsprechenden Veranstaltung der Fachdidaktik nach den Festlegungen der Studienordnung.
- Wird das Fach Geschichte in einem Umfang von 50 SWS studiert, so wird zu den Bereichen A bis C insgesamt
- nur ein Hauptseminar gefordert.
- Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium der Geschichte sind in den Studiengängen zu den Lehrämtern der Sekundarstufe I und II Grundkenntnisse in Latein, Englisch und einer zweiten modernen Fremdsprache, im Studiengang zum Lehramt der Primarstufe Grundkenntnisse in Latein (im Umfang von 2 SWS), Englisch und einer zweiten modernen Fremdsprache.
- Bei der Meldung zum Ersten Staatsexamen sollte eine an eine Lehrveranstaltung gebundene Exkursion nachgewiesen werden.
- Die Hausarbeit kann außer im Studiengang zum Lehramt der Sekundarstufe II in allen Bereichen oder bereichsübergreifend geschrieben werden.
- Im Studiengang für das Lehramt der Sekundarstufe II bzw. das stufenübergreifende Sek. II/Sek. I ist sie in
- einem der Bereiche A, B, C oder E zu schreiben.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist aus einem der Bereiche A, B, C, D oder E zu wählen, darf jedoch nicht dem Bereich entnommen sein, in dem die Hausarbeit geschrieben wird. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist die eine im Bereich A oder B, die andere im Bereich C zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung müssen von den zu benennenden Teilgebieten eines den Teilgebieten der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte und mindestens eines der Neueren Geschichte entnommen sein. Zu jedem Teilgebiet gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
- Die einzelnen Prüfungsthemen (schriftlich/mündlich) müssen inhaltlich und zeitlich klar voneinander getrennt sein.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistung orientiert sich außer an den nachzuweisenden Kenntnissen an inhalts- und methodenbezogenen Fähigkeiten.
Inhaltsbezogene Fähigkeiten sind dabei:
- Analyse historischer Sachverhalte und Probleme unter Beachtung von Zeitbedingtheit und Standortgebundenheit
- Analyse historischer Sachverhalte und Probleme mit Hilfe theoretisch reflektierter Fragestellungen mit dem Ziel, historische Entwicklungen deutlich werden zu lassen. (Der chronologisch und räumlich vergleichende Zugang zum historischen Geschehen ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die landesgeschichtliche Dimension im jeweiligen fachlich relevanten Zusammenhang.)
- Analyse historischer Sachverhalte und Probleme mit Hilfe wissenschaftsgeschichtlicher Fragestellungen
- Analyse komplexer fachdidaktischer Sachverhalte mit Hilfe theoretisch reflektierter Fragestellungen
Methodenbezogene Fähigkeiten sind dabei:
- Angemessene und reflektierte Anwendung fachspezifischer Begrifflichkeit
- Analyse und Auswertung von Quellen und Darstellungen mit Hilfe der quellenkritischen Methode
- Auswahl, Begründung und Anwendung fachdidaktischer Modelle (unter Berücksichtigung fächerübergreifender Aspekte)
Anlage 13
Prüfungsanforderungen im Fach Informatik
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A theoretische Informatik
- A 1 Automatentheorie
- A 2 Formale Sprachen
- A 3 Berechenbarkeit und Algorithmentheorie
- A 4 Komplexitätstheorie
- A 5 Semantik
B Praktische Informatik
- B 1 Softwaretechnologie
- B 2 Datenbanken
- B 3 Betriebssysteme
- B 4 Rechnerarchitektur
C Mathematische Methoden in der Informatik
- C 1 Lineare Algebra
- C 2 Boolsche Algebra
- C 3 Numerische Methoden und ihre Anwendung
- C 4 Kombinatorik
D Didaktik der Informatik
- D 1 Fachdidaktik des gewählten Lehramtes
- D 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der Informatik
- D 3 Informatik und Gesellschaft
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Sind laut LPO drei Leistungsnachweise vorzulegen, so ist einer davon aus dem Fachpraktikum zu erbringen.
- Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind i. d. R. Aufgabensammlungen. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist die eine im Bereich A oder C, die andere im Bereich B zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, daß zumindest jeder der Bereiche A bis C vertreten ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistung richtet sich nach der Befähigung, auf der Basis des in den Lehrveranstaltungen vermittelten Wissens
- einen Überblick über den Aufbau der Wissenschaft Informatik und die für die Schule relevanten Bereiche, über theoretische hard- und softwaretechnische Grundlagen der Informatik und über die Auswirkungen des Computer-Einsatzes geben
- Verständnis für die Zusammenhänge sowohl von theoretischer und technischer Informatik, als auch von Software- und Hardwareentwicklung nachweisen
- anwendungsbereite Kenntnisse in zwei Programmiersprachen vorweisen
- Möglichkeiten der Informatik exemplarisch analysieren und kritisch einschätzen
- Probleme im Hinblick auf ihre Lösbarkeit mittels Computereinsatz analysieren und eine Lösung strukturiert darstellen
- geeignete Probleme aus der Informatik und ihrer Anwendungen unterrichtsspezifisch reduzieren
- Unterrichtsaktivitäten planen und einen typischen Schulrechner bedienen
- die unter C benannten Methoden auf Probleme der Informatik anwenden
- die Fachsprache korrekt anwenden
zu können.
Anlage 14
Prüfungsanforderungen im Fach Italienisch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Sprachwissenschaft
- A 1 System- und Methodenkenntnisse auf den Abstraktionsebenen Phonetik/Phonologie, Grammatik, Lexikologie
- A 2 Kenntnis und Anwendung textlinguistischer und pragmatischer Beschreibungsverfahren
- A 3 Varietätenlinguistik (diastratische, diaphasische, diatopische, diachronische Variation)
- A 4 Sprachgeschichte
- A 5 Theorien, Modelle, Methoden, interdisziplinäre Gesichtspunkte
B Literaturwissenschaft
- B 1 Italienische Literatur bis zum 17. Jh.
- B 2 Italienische Literatur des 18. Jh.
- B 3 Italienische Literatur des 19. Jh.
- B 4 Italienische Literatur des 20. Jh.
- B 5 Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft
C Landeskunde
- C 1 Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des heutigen Italien
- C 2 Interkulturelle Kommunikation Italien - Deutschland
- C 3 Geschichte Italiens
- C 4 Kultur- und Bildungspolitik
- C 5 Kunst- und Musikgeschichte
D Fachdidaktik
- D 1 Sprache im Italienischunterricht
- D 2 Literatur und Landeskunde im Italienischunterricht
- D 3 Medien im Italienischunterricht
- D 4 Spracherwerb
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt. Für die Zulassung zur Prüfung ist insbesondere der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Übersetzungstestat Deutsch-Fremdsprache erforderlich, das in Form einer zweistündigen Arbeit erbracht wird.
- Für die Hausarbeit kann vom Themensteller ein Thema aus den Bereichen A oder B gewählt werden.
- In der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ist ein Problem des Faches zu behandeln oder die Analyse eines fremdsprachigen Textes vorzunehmen. Der Inhalt ist entweder dem Bereich A oder dem Bereich B zu entnehmen. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, bezieht sich die zweite Arbeit auf ein Thema, welches aus einem beliebigen der vier Bereiche gewählt sein kann, mit der Einschränkung, daß die Bereiche der ersten und der zweiten Arbeit nicht identisch sein dürfen. Als Hilfsmittel ist in jedem Fall ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, daß zumindest die Bereich A, B und D mit einem Teilgebiet vertreten sind. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
- Ausgangspunkt ist in der Regel die Analyse eines Textes in der Fremdsprache nach sprach- und literaturwissenschaftlichen sowie landeskundlichen Gesichtspunkten. Ein Teil, auf Wunsch des Kandidaten auch die ganze Prüfung, ist in der Fremdsprache durchzuführen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Wesentlich für die Bewertung der Prüfungsleistung sind:
- die Sprachbeherrschung, d. h. Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, korrekte Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes entsprechend den für das jeweilige Lehramt relevanten Inhalten.
- Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache (einschließlich Beherrschung der
- Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) ist in die
- Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen.
- in der Sprachwissenschaft:
- Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Italienisch und mit den Methoden der
- Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der betreffenden romanischen Sprache.
- in der Literaturwissenschaft:
- Kenntnis der wichtigsten Epochen der Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit
- Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger
- kultureller sozialer und politischer Zusammenhänge.
- in der Landeskunde:
- Kenntnisse zur Landeskunde einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der
- gesellschaftlichen Bedingungen.
- in der Fachdidaktik:
- Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-
- kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts. Erste Fähigkeiten,
- die Ziele und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht didaktisch
aufzubereiten.
Anlage 15
Prüfungsanforderungen im Fach Kunst
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium1 setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Kunst und Gestaltungspraxis
- A 1 Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik)
- A 2 Klassische Werkgattungen II (Malerei, Farbgestaltung in der Flächer)
- A 3 Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung, Keramik)
- A 4 Transklassische Verfahren (Fotografie, Film, Video)
- A 5 Gestaltungspraxis mit vorgefundenen Werkmaterialien (z. B. Collage, Montage)
B Kunstwissenschaft
- B 1 Gattungen der bildenden Kunst
- B 2 Epochen der Kunst/Kunststile
- B 3 Methoden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft
- B 4 Kunsttheorie/Ästhetik
- B 5 Analyse und Interpretation von kunst-ästhetischen Objekten
C Kunstpädagogik/Didaktik der Kunst
- C 1 Konzepte und Geschichte der Kunstpädagogik
- C 2 Ästhetische und künstlerisch-gestalterische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
- C 3 Curriculum Kunst
- C 4 Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts
- C 5 Schulpraktische Studien, Unterrichtsversuche
- C 6 Kunstpädagogik in der Kooperation mit anderen Fächern
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Für die schriftliche Hausarbeit kann vom Themensteller ein Thema aus den Bereichen B und C gewählt werden.
- Auf Antrag des Prüflings kann an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit gestellt werden. Das Original dieser künstlerisch-praktischen Arbeit ist bis zum Abschluß der Ersten Staatsprüfung zur Verfügung des Prüfungsamtes zu halten und wird in der Regel in der Hochschule aufbewahrt. Der Arbeit ist eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Das Objekt ist fotografisch zu dokumentieren. Die schriftliche Erläuterung und die fotografische Dokumentation bleiben bei den Prüfungsakten.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist zu einem Thema aus den Bereichen B und C zu schreiben. Soweit die Hausarbeit im Fach Kunst geschrieben wird, darf ein Thema der Hausarbeit nicht Thema der Arbeit unter Aufsicht sein.
- Für die mündliche Prüfung sind je zwei Teilgebiete aus den Bereichen B und C zu benennen. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
- Die Bewertung der Prüfungsleistung orientiert sich außer an den nachzuweisenden Kenntnissen an den Fähigkeiten des Prüflings
- Zusammenhänge zwischen Kunstepochen, zwischen Theorien der Kunstwissenschaft und zwischen den Gegenständen der Kunstwissenschaft und den Hauptelementen der Didaktik zu erfassen und zu erläutern,
- Kunsttheorien und Grundsätze der Ästhetik am ausgewählten Beispiel (eines Künstlers oder eines Werkes) in ihrer Tragfähigkeit aber auch Begrenztheit zu demonstrieren,
- Unterrichtsinhalte mit Bezug auf kunstwissenschaftliche und didaktische Grundkenntnisse aus der Sicht der konkreten Bedingungen einer Schulklasse zu konstituieren und daraus Strategien für die Unterrichtsgestaltung entwickeln zu können,
- die Fachterminologie korrekt verwenden zu können.
3. Die fachpraktische Prüfung
- Die Prüfer für die fachpraktische Prüfung werden durch das Landesprüfungsamt berufen, der Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfern.
- Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und Fertigkeit in mindestens drei Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter A 1 und A 2, gewonnen hat.
- Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten des Prüflings. Der Prüfling legt seine Auswahlgrundsätze dar und gibt Auskunft zum Entstehungsprozeß der Arbeiten. Dabei hat der Prüfling auch zu erklären, daß die Studienarbeiten von ihm selbst angefertigt wurden. Präsentation und Erläuterungen dauern 20 Minuten.
- Der Prüfungsausschuß bewertet die vorgelegten Studienarbeiten unter Einbeziehung der in der Präsentation gezeigten Fähigkeit, eigene Standpunkte zu vertreten, mit einer Note.
- Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.
- Hat der Prüfling an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit eingereicht, so darf diese nicht Bestandteil der Präsentation der fachpraktischen Prüfung sein.
Anlage 16
Prüfungsanforderungen im Fach Latein
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Sprachkompetenz
B Sprachwissenschaft
- B 1 Sprachgeschichte
- B 2 Allgemeine Sprachwissenschaft
C Literaturwissenschaft
- C 1 Metrik
- C 2 Poesie und Poetik
- C 3 Prosa und Rhetorik
- C 4 Griechische Literatur
- C 5 Allgemeine Literaturwissenschaft
D Griechisch-römische Kulturgeschichte
- D 1 Archäologie/Kunstgeschichte
- D 2 Philosophiegeschichte
- D 3 Religionsgeschichte
- D 4 Sozial- und Alltagsgeschichte
E Nachantike Wirkungsgeschichte
- E 1 Mittellatein
- E 2 Neulatein
- E 3 Nationalsprachliche Wirkungsgeschichte
- E 4 Überlieferungsgeschichte
- E 5 Wissenschaftsgeschichte
F Fachdidaktik
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Für die Hausarbeit kann vom Themensteller ein Thema aus den Bereichen B bis E gewählt werden.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht verlangt die Übersetzung eines etwa 220 Wörter umfassenden lateinischen Originaltextes ohne Hilfsmittel. Darüber hinaus wird die inhaltliche, literatur- und kulturgeschichtliche Einordnung des Textes erfragt. Je ein Prosa- und ein metrischer Text werden zur Auswahl gestellt.
- Soweit zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht vorgesehen sind, bezieht sich die zweite Arbeit auf die
- Grammatik und prüft in deutsch-lateinischen Übersetzungsanforderungen und in systematischen Fragen die
- aktive Beherrschung und wissenschaftliche Durchdringung von lateinischer Semantik und Syntax.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, daß C 2 und C 3 und ein Teilgebiet aus D oder E vertreten sind. Sind fünf Teilgebiete zu wählen, so müssen darunter C 2, C 3, ein Teilgebiet aus D und eines aus E vertreten sein. A kann nicht als Teilgebiet gewählt werden.
- Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des
- Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistung orientiert sich außer an den nachzuweisenden Kenntnissen an folgenden sprach- und methodenbezogenen Fähigkeiten:
Sprachbezogene Fähigkeiten:
- Fähigkeit zur angemessenen Übersetzung lateinischer Texte ins Deutsche;
- Fähigkeit zur stilistisch und literaturgeschichtlich angemessenen Einordnung antiker lateinischer Texte;
- Beherrschung der lateinischen Semantik und Syntax, die zur Identifizierung und Beschreibung synchroner und diachroner Varianten befähigt.
Methodenbezogene Fähigkeiten:
- reflektierte Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden in der Analyse antiker Texte; reflektierte Anwendung historischer Methoden in der Analyse kultur- und wirkungsgeschichtlicher Sachverhalte;
- reflektierte Anwendung fachdidaktischer Methoden in der Vermittlung fachlicher Inhalte;
- fachterminologisch angemessene und zielgruppenorientierte Darstellung altertumswissenschaftlicher Sachverhalte.
Anlage 17
Prüfungsanforderungen im Fach Mathematik
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Algebra, Zahlentheorie und mathematische Logik
- A 1 Lineare Algebra
- A 2 Arithmetik und Zahlentheorie*
- A 3 Gruppen - Ringe - Polynome
- A 4 Allgemeine Algebra
- A 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B Analysis
- B 1 Analysis I/II
- B 2 Differentialgleichungen
- B 3 Funktionalanalysis/Hilberträume
- B 4 Maßtheorie
- B 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Geometrie und Topologie
- C 1 Analytische Geometrie
- C 2 Differentialgeometrie
- C 3 Diskrete Geometrie
- C 4 Grundlagen der Elementargeometrie*
- C 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
D Angewandte Mathematik
- D 1 Grundlagen der Numerische Mathematik
- D 2 Methoden der höheren Numerik
- D 3 Wahrscheinlichkeitstheorie
- D 4 Mathematische Statistik
- D 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
E Didaktik der Mathematik
- E 1 Fachdidaktik des gewählten Lehramtes
- E 2 Fachübergreifende Themen der Didaktik
- E 3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
Jedes Prüfungsgebiet muß Lehrveranstaltungen mit dem Gewicht von Vorlesungen im Umfang von mindestens 4 SWS umfassen. Für das Lehramt der Sekundarstufe II (nicht für das stufenübergreifende Lehramt der Sekundarstufe II/Sekundarstufe I) entfallen die mit * gezeichneten Prüfungsgebiete, für das Lehramt der Sekundarstufe I und für das Lehramt der Primarstufe entfällt entsprechend der Studienordnung ein Teil der Prüfungsgebiete. Die Teilgebiete A5, B5, C5 und D5 bestimmen sich insbesondere aus den in der Studienordnung ausgewiesenen Möglichkeiten der Wahlpflichtstudien. Die Wahlpflichtstudien müssen mindestens zwei, im Falle der Lehrämter für die Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/Sekundarstufe I drei Wahlpflichten aus verschiedenen Bereichen A - D erfassen.
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums ist durch die Vorlage von Teilnahme-, Übungs- bzw. Seminarscheinen zu jedem Lehrgebiet gemäß dem aktuellen Regelstudienplan zu erbringen.
- Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht erfassen jeweils Lehrveranstaltungen mit dem Gewicht von Vorlesungen im Umfang von mindestens 8 SWS. Die Arbeiten unter Aufsicht erfassen vorwiegend Inhalte des Grundstudiums und wenigstens zu einem Sechstel (maximal bis zu einem Viertel) an das gewählte Prüfungsgebiet inhaltlich anschließende Aufgaben zur Fachdidaktik; soweit zwei Arbei-ten vorgesehen sind, sind diese aus zwei verschiedenen der Bereiche A bis D unter Einbeziehung der Didaktik zu wählen.
- Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete so auszuwählen, daß die Teilgebiete aus wenigstens drei verschiedenen Bereichen entnommen sind; dabei darf kein Teilgebiet zugleich Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht sein.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung,
- mathematische Gedankengänge korrekt in der Fachsprache darstellen,
- typische Algorithmen und Beweismethoden anwenden,
- Begriffe und Sätze lokal ordnen,
- größere Zusammenhänge im Überblick darstellen,
- Beispiele angeben und Anwendungen aufzeigen und
- mathematikdidaktische Problemstellungen reflektieren und Verbindungen zum Mathematikunterricht erkennen und herstellen
zu können.
Anlage 18
Prüfungsanforderungen im Fach Musik
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Instrumentale Ausbildung
- A 1 Hauptinstrument2
- A 2 Nebeninstrument
B Musikalische Gruppenarbeit
- B 1 Chorleitung
- B 2 Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren
C Vokale Ausbildung
- C 1 Gesang
D Musiktheorie3
- D 1 Musiktheoretische Grundausbildung
- D 2 Schulpraktisches Musizieren
- D 3 Tonsatz
E Musikwissenschaft
- E 1 Geschichte der Musik von der frankoflämischen Chorpolyphonie bis zur Bach-Händel-Zeit
- E 2 Geschichte der Musik von der Frühklassik bis zur deutschen Romantik
- E 3 Geschichte der Musik zur Zeit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert
- E 4 Musik des 20. Jahrhunderts
- E 5 Gattungsgeschichte/Epochenspezifik/Musikanalyse (Instrumentalmusik)
- E 6 Gattungsgeschichte/Epochenspezifik/Musikanalyse (Vokalmusik)
- E 7 Musikästhetik und ihre Geschichte
- E 8 Musiksoziologie und Rezeptionsästhetik
- E 9 Musik der Völker und populäre Musik
F Didaktik der Musik
- F 1 Allgemeine Musikdidaktik
- F 2 Grundlagen der Unterrichtspraxis im Fach Musik
- F 3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, so sind diese aus den Bereichen E und F zu erbringen, sind drei Leistungsnachweise vor-zulegen, so sind zwei aus dem Bereich E (darunter einer aus E 5 oder E 6) und einer aus F zu erbringen.
- Ist nur eine Arbeit unter Aufsicht vorgesehen, so wird diese im Bereich D geschrieben. Sie umfaßt zwei satztechnische Aufgaben, eine textanalytische sowie eine kompositorische Aufgabenstellung. Dabei werden dem Prüfling zwei unterschiedliche Themenkomplexe vorgelegt, aus denen er einen zur Bearbeitung auszuwählen hat.
- Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, werden diese in den Bereichen D und F geschrieben.
- In der schriftlichen Arbeit zur Musikdidaktik sind jeweils zwei Aspekte zu berücksichtigen
- die fachdidaktische Argumentation, die sich auf Quellen, Lehrmeinungen und/oder konzeptionelle Positionen bezieht und
- eine praxisbezogene Modellierung von Lehr- und Aneignungsweisen im Musikunterricht.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete aus E und ein Teilgebiet aus F zu wählen. Dabei ist aus den Teilgebieten E min-destens ein Teilgebiet der Systematischen Musikwissenschaft (E 7, E 8) zu wählen.
Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung
im historischen Teil des Bereiches E (Teilgebiete E 1 - E 6 und E 9)
- Spezialkenntnisse über epochenspezifische Erscheinungen, Zusammenhänge, Probleme, ganz besonders über die tragenden Stilmerkmale, bestimmenden musikgeschichtlichen Entwicklungsrichtungen und allgemeinen Voraussetzungen der einzelnen Epochen, Abschnitte, "musikalischen Schulen" u. dgl., über die Quellen, Herausbildung und Entwicklung damit verbundener gediegenes Wissen über das Unverwechselbare der bzw. des Komponisten die/der den jeweiligen historischen Zeitraum maßgeblich geprägt haben/hat nachzuweisen,
- fundiert musikanalytisch zu arbeiten und auch in musikalischen Zusammenhängen zu denken,
- den souveränen Umgang mit musikgeschichtlichen, einschl. formenkundlichen Grundbegriffen, mit Sachverhalten (einschl. Gattungsbegriffen) und der historischen Einordnung von Komponisten von der franko-flämischen Chorpolyphonie bis zur Gegenwart und Überblickswissen über deren Werke, Schaffensstationen und Bedeutung nachzuweisen,
im systematischen Teil des Bereichs E (Teilgebiete E 7 und E 8)
- Spezialkenntnisse über tragende musikästhetische Lehrmeinungen, Anschauungen, Richtungen, Strömungen, Entwicklungstendenzen und - damit im Kontext - auch überkommener Ansichten bedeutender Theoretiker und Komponisten nachzuweisen,
- den Stellenwert überlieferter Lehrmeinungen in den gegenwärtigen musikästhetischen Diskussionen, ganz besonders auch hinsichtlich des Verständnisses der musikalischen Kunstwerke in ihrer Zeit und für uns heute, insbesondere die Jugendlichen, deutlich zu machen,
- Betrachtungen, Problemansichten über gegenwärtig diskutierte musiksoziologische Anschauungen einschl. des Nachweises von Fähigkeiten zu gediegenen Auseinandersetzung mit Fragen des Spezialkenntnisse über wichtige musiksoziologische Theorien, Konzepte, Hypothesen und Phänomene (z. B. Aspekte der "Vermarktung" von Musik, Bearbeitung musikalischer Kunstwerke aus musik-soziologischer Sicht) in Verbindung mit musiksoziologisch-ästhetisch bestimmten musikanalytischen Betrachtungen ausgewählter den souveränen Umgang mit musikästhetischen und musiksoziologischen grundlegenden Begriffen, Sachverhalten nachzuweisen und die historische Einordnung bedeutender Repräsentanten der Musikästhetik von der Antike bis zur Gegenwart richtig vorzunehmen,
in der Musikdidaktik
- eine musikdidaktische Konzeption im Hinblick auf deren Stellenwert im Gesamtgefüge musikpädagogischer Traditionen und Positionen, einschließlich der Eröterung spezieller Sachfragen, Grundbegriffe und Teilaspekte, der Kennzeichnung unterrichtspraktischer Konsequenzen und der Möglichkeiten integrationsdidaktischer Verbindung zu anderen musikdidaktischen Konzepten darstellen zu können,
- den Stellenwert eines stufenspezifischen musikunterrichtlichen Lernfeldes (musikalische Gattungsfelder, Arbeitsgebiete, Gegenstandsbereiche) im Gesamtrahmen musikalischer Bildung unter Erörterung stufenspezifischer Akzentuierungen und beispielhafter Darstellung methodischer Details einer unterrichtlichen Aufbereitung mit Bezugnahme auf entsprechende Darstellungen in Lehrplänen, Lehrbüchern oder speziellen Publikationen nachzuweisen,
- ein zeitgeschichtlich bedeutsames musikpädagogisches Anliegen oder einer entwicklungsgeschichtlich verdienstvollen Persönlichkeit in bezug auf ihren Stellenwert im übergreifenden sozial-, kultur- und bildungsgeschichtlichen Zusammenhang darstellen zu können,
- die Bewertung der von Jugendlichen favorisierten Musikformen fundiert vornehmen zu können.
3. Die fachpraktische Prüfung
- Die Prüfer für die fachpraktischen Prüfungen werden durch das Landesprüfungsamt berufen.
- Die fachpraktische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, der Prüfung im Hauptinstrument bzw. im künstlerischen Hauptfach und der Prüfung in einer weiteren künstlerischen Disziplin.
- Zu den weiteren künstlerischen Disziplinen zählen
- für ein 50 SWS-Fach: Chorleitung, Schulpraktisches Gruppenmusizieren, Gesang, Schulpraktisches Musizieren,
- Nebeninstrument
- und
- für ein 60- bzw. 80-SWS-Fach: Chorleitung, Orchesterdirigieren, Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren,
- Gesang, Partiturspiel, Schulpraktisches Musizieren, Nebeninstrument.
- Ist das künstlerische Hauptfach Gesang, so ist als weitere künstlerische Disziplin ein instrumentales Fach (Nebeninstrument, Schulpraktisches Musizieren für die Sekundarstufe I; Nebeninstrument, Orchesterdirigieren, Partiturspiel, Schulpraktisches Musizieren für die Sekundarstufe II bzw. die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I) zu wählen. Ist das künstlerische Hauptfach ein Instrument, so ist als weitere künstlerische Disziplin ein vokalbezogens Fach (Chorleitung, Schulpraxisorientiertes Gruppenmusizieren, Gesang) zu wählen.
- Die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen.
- Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument und in der weiteren künstlerischen Disziplin jeweils ca. 30 Minuten.
- Die Aufgaben für die Prüfungen sind in einer gesonderten Ausführungsbestimmung des Instituts festgelegt.
- Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens der Note 4 bewertet wurde. Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die Note für das Hauptinstrument bzw. im künstlerischen Hauptfach vierfach und die Note für die weitere künstlerische Disziplin dreifach zu gewichten. Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Anlage 19
Prüfungsanforderungen im Fach Philosophie
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Allgemeine Grundlagen
- A 1 Praktische Philosophie/Theorie des Handelns
- A 2 Ethik
- A 3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
- A 4 Philosophische Anthropologie
B Erkenntnistheorie
- B 1 Logik
- B 2 Wissenschaftstheorie
- B 3 Philosophie und Sprache
C Philosophische Grundlagen der Wissenschaft
- C 1 Philosophie der Geschichte
- C 2 Philosophie der Natur
- C 3 Philosophie der Kunst/Ästhetik
- C 4 Philosophie der Religion
- C 5 Philosophie der Kultur und der Technik
- C 6 Philosophie der Mathematik
D Didaktik
- D 1 Formen des Philosophierens
- D 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophie-Unterrichts
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.
- Die Arbeiten unter Aufsicht sind in einem der Bereiche A - C zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung ist aus allen Bereichen, in denen die Arbeiten unter Aufsicht nicht geschrieben wurden, mindestens je ein Teilgebiet zu benennen.
- Zur Akzentuierung des Prüfungsgesprächs reicht der Prüfling den Prüfenden eine Liste mit mindestens zehn
- Quellenangaben ein.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistung richtet sich u. a. nach der Befähigung:
- grundlegende Sachverhalte im wissenschaftlichen Bezug darstellen zu können,
- komplexe philosophische Sachverhalte analysieren und diskutieren zu können,
- Relevanz und Spezifik der Wissenschaft und des Philosophieunterrichts darstellen und deren Potenzen verdeutlichen zu können und
- fachwissenschaftliche Termini richtig zu gebrauchen.
Anlage 20
Prüfungsanforderungen im Fach Physik
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Experimentelle Physik
- A 1 Astrophysik
- A 2 Atom- und Molekülphysik
- A 3 Festkörperphysik
- A 4 Kern- und Elementarteilchenphysik
- A 5 Meßtechnik
- A 6 Organische Festkörper
- A 7 Photonik
B Theoretische Physik
- B 1 Elektrodynamik
- B 2 Elektrodynamik/Wellenoptik
- B 3 Mechanik
- B 4 Nichtlineare Dynamik
- B 5 Quantenoptik
- B 6 Quantentheorie
- B 7 Relativitätstheorie
- B 8 Thermodynamik/Statistik
C Didaktik
- C 1 Experimentieren im Physikunterricht
- C 2 Theorien und Konzepte der Didaktik der Physik
Wird die Prüfung für ein Prüfungsfach, welches im Umfang von ca. 50 SWS studiert wurde, abgelegt, so sind
unter A auch A 8 Mechanik/Wärmelehre oder
unter A auch A 9 Elektrodynamik/Optik aus dem Grund studium
unter B auch B 9 Mechanik
aufzuführen und als Teilgebiete wählbar.
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Sind 2 Leistungsnachweise vorzulegen, so sind diese aus den Bereichen B und C zu erbringen, bei 3 Leistungsnachweisen ist der dritte aus dem Praktikum für Fortgeschrittene zu erbringen.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht kann in einem der beiden Bereiche A oder B geschrieben werden. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist in jedem der Bereiche A und B eine Arbeit zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind zwei Teilgebiete aus dem Bereich A bzw. B zu benennen, die für die Arbeit unter Aufsicht nicht gewählt wurden.
- Aus den anderen Bereichen ist je ein Teilgebiet anzugeben. Sind fünf Teilgebiete vorzuschlagen, dann sind aus A und B insgesamt drei und aus C zwei Teilgebiete zu benennen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt insbesondere
- den Nachweis der Fähigkeit
- physikalische Sachverhalte sowohl mit mathematischen Hilfsmitteln als auch qualitativ darzustellen
- Erkenntnisse der Physik auf Problem- und Aufgabenstellungen anzuwenden
- die fachlichen Inhalte didaktisch zu reflektieren, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Schülerorientierung, des Anwendungsbezuges und der Interdisziplinarität
- den Nachweis folgender Kenntnisse
- Überblick über die Physik und ihre Anwendung in fachübergreifender Sicht
- Arbeitsweisen der Physik, insbesondere die Wechselbeziehungen von Theorie und Experiment
- grundlegende Phänomene, Experimente, Begriffe, Gesetze, Modellvorstellungen, Probleme und Methoden der Physik
- den Nachweis gründlicher Kenntnisse
- in Gebieten, die für die Schule relevant sind
- in den ausgewählten Teilgebieten.
Anlage 21
Prüfungsanforderungen im Fach Politische Bildung
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Politikwissenschaft
- A 1 Politisches System der Bundesrepublik Deutschland; Innenpolitik; Vergleich politischer Systeme
- A 2 Politische Theorie und Philosophie
- A 3 Internationale Beziehungen
- A 4 Rechtliche Grundlagen der Politik
- A 5 Geschichtliche Grundlagen der Politik; Politische Geschichte und Sozialgeschichte seit dem 19. Jhd.
B Soziologie
- B 1 Theorien der Soziologie
- B 2 Methoden der Soziologie
- B 3 Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse
- B 4 Spezielle Soziologien, insbesondere Familie, Jugend, Sozialisation
C Ökonomie
- C 1 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
- C 2 Wirtschafts- und Sozialpolitik
D Fachdidaktik der politischen Bildung
- D 1 Theorien und Modelle der Fachdidaktik
- D 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist in einem der Bereiche zu schreiben. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, sind diese Arbeiten in verschiedenen Bereichen zu schreiben.
- Für die mündlichen Prüfungen sind Teilgebiete aus zwei Bereichen zu benennen, in denen keine schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben wurde. Zu jedem der gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt insbesondere die Fähigkeit,
- sich quer über die Inhaltsbereiche des Studiums der Politischen Bildung orientieren zu können, insbesondere die Vernetzung der verschiedenen Teilgebiete leisten zu können.
- soziologische, politische und wirtschaftliche Sachverhalte und Kontroversen analysieren und bewerten zu können. Dazu gehört das in der fachlichen Auseinandersetzung unabdingbare Vermögen, eigene Standpunkte einzunehmen und in Abwägung zu konkurrierenden Auffassungen zu reflektieren.
- des Umgangs mit politologischen, soziologischen und ökonomischen Begriffen und Kategorien sowie sich der grundlegenden Arbeitstechniken in den Sozialwissenschaften bedienen zu können.
- die fachlichen Inhalte didaktisch zu reflektieren, insbesondere unter dem Aspekt der Schülerorientierung, der fortgesetzten Aktualisierung im Gegenwartsgeschehen und der Interdisziplinarität.
Anlage 22
Prüfungsanforderungen im Fach Psychologie
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Grundlagen der Psychologie
- A 1 Allgemeine Psychologie
- A 2 Biologische Grundlagen und Entwicklungspsychologie
- A 3 Persönlichkeits- und Differentielle Psychologie
- A 4 Sozialpsychologie
- A 5 Psychologische Methodik und Statistik
B Klinische Psychologie
- B 1 Theorien und Modelle des abweichenden Verhaltens
- B 2 Intervention und Prävention
- B 3 Klinisch-psychologische Diagnostik
C Arbeits- und Organisationspsychologie
- C 1 Grundlagen und Methoden der Arbeits- und Organisationspsychologie
- C 2 Psychologische Arbeits- und Organisationsgestaltung
- C 3 Psychologie der Personalentwicklung und Berufseignung
D Pädagogische Psychologie
- D 1 Psychologische Grundlagen des Lernens und Lehrens
- D 2 Interaktion in Erziehung und Unterricht
- D 3 Diagnostik und Evaluation
- D 4 Lern- und Verhaltensstörungen
E Didaktik der Psychologie
- E 1 Curriculum Psychologie
- E 2 Methoden des Psychologieunterrichts
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind nicht auf Studien im Rahmen des Studienganges Psychologie anrechenbar.
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind in verschiedenen Bereichen zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete so auszuwählen, daß jedes Teilgebiet aus einem anderen Bereich entnommen wird; dabei darf kein Teilgebiet zugleich Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht sein.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung:
- die psychologische Fachterminologie richtig anwenden,
- Kenntnisse psychologischer Theorien und Modelle und Befähigung zu deren kritischer Wertung nachweisen,
- Kenntnisse psychologischer Methoden und Befähigung zu deren gegenstandsadäquater Anwendung unter Beachtung ethischer Aspekte nachweisen,
- psychologische Erkenntnisse und Theorien in den Hauptanwendungsgebieten der Psychologie umsetzen und
- fachliche Inhalte didaktisch reflektieren
zu können.
Anlage 23
Prüfungsanforderungen im Fach Recht
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus. Bereiche Teilgebiete
A Methoden und Grundlagen des Rechts
- A 1 Rechtsgeschichte
- A 2 Verfassungsgeschichte
- A 3 Rechtsphilosophie
B Zivilrecht
- B 1 Grundlehren des Bürgerlichen Rechts I (Allgemeiner Teil des BGB)
- B 2 Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II (Schuldrecht, Allgemeiner Teil)
- B 3 Schuldrecht (Besonderer Teil: Vertragliche Schuldverhältnisse)
- B 4 Erbrecht
- B 5 Familienrecht
C Arbeitsrecht
- C 1 Individualarbeitsrecht
- C 2 Kollektives Arbeitsrecht (Grundzüge)
D Öffentliches Recht
- D 1 Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht)
- D 2 Staatsrecht II (Grundrechte)
- D 3 Schulrecht/Verwaltungsrecht (Schwerpunkt: Brandenburg)
- D 4 Umweltrecht
- D 5 Sozialrecht
E Strafrecht
- E 1 Strafrecht
- E 2 Jugendstrafrecht
F Fachdidaktik
- F 1 Theorien und Modelle
- F 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind in verschiedenen Bereichen zu schreiben.
- Für die mündlichen Prüfungen sind Teilgebiete aus zwei Bereichen zu benennen, in denen keine schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben wurde. Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
In der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat exemplarisch nachzuweisen, daß sie/er das Fach Recht erfolgreich studiert hat.
In der schriftlichen Prüfung sind
- Fähigkeiten des Umgangs mit Begriffen des Rechts sowie
- die Technik der Fallbearbeitung
nachzuweisen.
Die mündliche Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist,
- Rechtserscheinungen bereichs- und teilgebietsübergreifend zu bewerten und zu analysieren sowie
- Methoden des Rechts didaktisch zu reflektieren.
Anlage 24
Prüfungsanforderungen im Fach Russisch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Literaturwissenschaft und Kulturgeschichte
- A 1 Altrussische Literatur
- A 2 Literatur des 18. Jh.
- A 3 Literatur des 19. Jh.
- A 4 Literatur des 20. Jh.
- A 5 Kulturgeschichte
B Sprachwissenschaft
- B 1 Russische Sprache der Gegenwart
- B 2 Geschichte der russischen Sprache
- B 3 Textlinguistik
C Spracherwerb
- C 1 Sprachrezeption und -reproduktion
- C 2 Reaktives Sprechen und Hinübersetzen
- C 3 Fachsprachliche Kommunikation
D Angewandte Linguistik
- D 1 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
- D 2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
E Fachdidaktik
- E 1 Konzeptionen, Ziele, Lehrmaterialien
- E 2 Analyse, Auswahl und Realisierung von Lerninhalten
- E 3 Prozeßgestaltung und Stufenspezifik bei der Entwicklung kommunikativer Teilkompetenzen
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung des Instituts für Slawistik geregelt.
- Eine spezifische Zulassungsvoraussetzung ist ein 4-wöchiger Aufenthalt im Zielsprachenland. Über Ersatzleistungen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Landesprüfungsamt.
- Die schriftliche Hausarbeit kann in einem der genannten Bereiche außer C geschrieben werden.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht gliedert sich in einen Teil Spracherwerb und in einen Teil, in dem ein Thema wahlobligatorisch aus Literaturwissenschaft oder Kulturgeschichte (A) oder Sprachwissenschaft (B) oder Fachdidaktik (D) oder Angewandte Linguistik (E) zu bearbeiten ist. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, bezieht sich die eine auf den Spracherwerb, die andere auf ein Thema,welches i. d. R. bereichsübergreifend zwei der Bereiche A, B, D oder E erfaßt.
- Für die mündliche Prüfung sind Teilgebiete so zu benennen, daß A oder B/D und E vertreten sind. Teilgebiete, die bereits Gegenstand einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht sind, werden dabei ausgeschlossen. Ein Teil der Prüfung ist in der Fremdsprache durchzuführen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen orientiert sich
- in der Literaturwissenschaft an
- der richtigen literarhistorischen Zuordnung, der Handhabung der literaturtheoretischen Terminologie, Kenntnissen der Gattungslehre, Strömungen und Poetiken, der Befähigung zur Analyse literarischer Werke,
- in der Kulturgeschichte an
- Kenntnis wesentlicher Entwicklungsabschnitte in Geschichte und Kultur der slavischen, insbesondere ostslavischen Völker,
- der Fähigkeit zur Zuordnung und Bewertung kulturhistorischer Zusammenhänge,
- in der Sprachwissenschaft an
- der Kenntnis der Entwicklung des Slavischen (Russischen) in kulturhistorischer und sprachlicher Sicht,
- der strukturellen und funktionalen Aspekte des Systems der russischen Sprache der Gegenwart (unter Anwendung von Theorien, Modellen und Methoden),
- der interdisziplinären Fragestellungen der Textanalyse und -interpretation, der linguistischen Grundlagen der Beschreibung von Text, Sprachverwendung und Spracherwerb,
- im Spracherwerb an
- einer den Tätigkeitsfeldern des Fremdsprachenlehrers entsprechenden kommunikativen und autodidaktischen Kompetenz (einschließlich Beherrschung der Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache),
- in der Fachdidaktik an
- der Handhabung von Kriterien der Lehrwerkevaluierung, der Kenntnis und Begründung von Zielkategorien für Russisch als 1., 2. oder 3. Fremdsprache,
- der Anwendung von Erkenntnisse der Grundlagenwissenschaften auf Stoffauswahl und -behandlung, Sprachtätigkeitsentwicklung und Textanalyse,
- der Kenntnis und Begründung allgemeiner Prinzipien des Russischunterrichts,
- in der Angewandten Linguistik an
- Überblickskenntnissen zu ausbildungsrelevanten Teildisziplinen (Betonung der auf das Lehren und Lernen von Fremdsprachen orientierten Linguistik/incl. konfrontativer Linguistik, Sprachmittlung, Fachsprachenlinguistik).
Anlage 25
Prüfungsanforderungen im Fach Spanisch
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Sprachwissenschaft Phonetik/Phonologie, Grammatik, Lexikologie
- A 1 System- und Methodenkenntnisse auf den Abstraktionsebenen
- A 2 Kenntnis und Anwendung textlinguistischer und pragmatischer Beschreibungsverfahren
- A 3 Varietätenlinguistik (diastratische, diaphasische, diatopische diachronische Variation)
- A 4 Sprachgeschichte
- A 5 Theorien, Modelle, Methoden, interdisziplinäre Gesichtspunkte
B Literaturwissenschaft
- B 1 Spanische Literatur des siglo de oro
- B 2 Spanische Literatur des 18. Jh.
- B 3 Spanische Literatur des 19. Jh.
- B 4 Spanische Literatur des 20. Jh.
- B 5 Hispanoamerikanische Literaturen
C Landeskunde
- C 1 Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des heutigen Spanien
- C 2 Interkulturelle Kommunikation Spanien - Deutschland
- C 3 Geschichte Spaniens
- C 4 Kultur- und Bildungspolitik
- C 5 Geschichte und Gegenwart hispanoamerikanischer Länder
D Fachdidaktik
- D 1 Sprache im Spanischunterricht
- D 2 Literatur und Landeskunde im Spanischunterricht
- D 3 Medien im Spanischunterricht
- D 4 Spracherwerb
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt. Für die Zulassung zur Prüfung ist insbesondere der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Übersetzungstestat Deutsch-Fremdsprache erforderlich, das in Form einer zweistündigen Arbeit erbracht wird.
- Für die Hausarbeit kann vom Themensteller ein Thema aus den Bereichen A oder B gewählt werden.
- In der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ist ein Problem des Faches zu behandeln oder die Analyse eines fremdsprachigen Textes vorzunehmen. Der Inhalt ist entweder dem Bereich A oder dem Bereich B zu entnehmen. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, bezieht sich die zweite Arbeit auf ein Thema, welches aus einem beliebigen der vier Bereiche gewählt sein kann, mit der Einschränkung, daß die Bereiche der ersten und der zweiten Arbeit nicht identisch sein dürfen. Als Hilfsmittel ist in jedem Fall ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so auszuwählen, daß zumindest die Bereich A, B und D mit einem Teilgebiet vertreten sind. Zu jedem der gewählten Teilgebiete gibt der Prüfling einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt ist in der Regel die Analyse eines Textes in der Fremdsprache nach sprach- und literaturwissenschaftlichen sowie landeskundlichen Gesichtspunkten. Ein Teil, auf Wunsch des Kandidaten auch die ganze Prüfung, ist in der Fremdsprache durchzuführen.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Wesentlich für die Bewertung der Prüfungsleistung sind:
- die Sprachbeherrschung, d. h.Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, korrekte Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes entsprechend den für das jeweilige Lehramt relevanten Inhalten.
- Das Ausdrucksvermögen des Kandidaten in der Fremdsprache (einschließlich Beherrschung der Unterrichtssprache und Umgang mit fachsprachlichen und belletristischen Texten in der Fremdsprache) istin die Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen.
- in der Sprachwissenschaft:
- Vertrautheit mit den Erscheinungen und Problemen des modernen Spanisch und mit den Methoden der
- Sprachwissenschaft, Überblick über die Geschichte der betreffenden romanischen Sprache.
- in der Literaturwissenschaft:
- Kenntnis der wichtigsten Epochen der Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit
- Methoden der Literaturwissenschaft, Fähigkeit, literarische Texte zu interpretieren unter Einbeziehung wichtiger
- kultureller sozialer und politischer Zusammenhänge.
- in der Landeskunde:
- Kenntnisse zur Landeskunde einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der
- gesellschaftlichen Bedingungen.
- in der Fachdidaktik:
- Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Vermittlungs- und Aneignungsstrategien zu den sprachlich-
- kommunikativen Handlungen und zu Aspekten eines Literatur- und Landeskundeunterrichts. Erste Fähigkeiten,
- die Ziele und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts zu erfassen, zu beurteilen und für den Unterricht didaktisch aufzubereiten.
Anlage 26
Prüfungsanforderungen im Fach Sport
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Theorie und Praxis der Sportarten4
A 1 Pflichtsportarten
- Individualsportarten
- Leichtathletik
- Bewegung-Gymnastik-Tanz
- Schwimmen
- Turnen
- Zweikampfsportarten
- Wasserfahrsport
- Wintersport
- Leichtathletik
- Mannschaftssportarten
- Handball
- Volleyball
- Fußball (Männer)
- Basketball
A 2 Wahlpflichtsportarten
I. Schwerpunktsportarten
- Indivudalsportarten
- Leichtathletik
- Rhythmische Sportgymnastik/Tanz
- Schwimmen
- Turnen
- Zweikampfsportarten
- Mannschaftssportarten
- Handball
- Volleyball
- Fußball
II. Sportaktivitäten
- Spielsportarten
- Badminton
- Faustball
- Tennis
- Tischtennis
- Neue Spiele
- Frauenfußball
- Rugby
- Wassersportarten
- Segeln
- Surfen
- Tauchen
- Sport und Bewegung
- Bewegungserziehung
- Bewegung-Musik-Tanz
- Jazz/Modern Dance
- Fitness
- Kraftsport
- Selbstverteidigung
- Judosport
- Orientierungslauf/Wandern
- Trampolinturnen
B Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I (Sportmedizin, Trainingswissenschaft
- B 1 Medizinische Grundlagen sportlicher Aktivität und Leistung
- B 2 Präventivmedizinische und rehabilitative Grundlagen
- B 3 Trainingswissenschaftliche Grundlagen, allgemeine und spezielle Trainingslehre
C Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (Biomechanik, Motorik, Sportpsychologie)
- C 1 Biomechanische Grundlagen sportlicher Bewegungen und Leistungen
- C 2 Grundlagen der motorischen Psychische Entwicklung und des motorischen Lernens
- C 3 Grundlagen von Sport und Bewegung
- C 4 Psychische Grundlagen der Leistungsoptimierung im Sport
D Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (Sportsoziologie, Sportgeschichte)
- D 1 Der Körper als anthropologisches Fundament; körper- und sportbezogene Entwicklung/Sozialisation
- D 2 Sport als Element der Lebensführung; Sportinteressen und Sportaktivitäten; soziale Determinanten der Sportbeteiligung
- D 3 Soziale Kontexte für Sportaktivitäten; Organisation des Sports
- D 4 Historische Entwicklungen im Sport und im Schulsport
E Sportwissenschaftlicher Theoriebereich IV (Sportpädagogik, Sportdidaktik)
- E 1 Sportpädagogische Grundlagen von Bewegung und sportlicher Aktivität
- E 2 Didaktische und methodische Gestaltung des Sportunterrichts
- E 3 Analyse, Planung, Durchführung und Evaluation von Sportunterricht
- E 4 Didaktische und methodische Grundlagen der Integration leistungsschwacher Kinder
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Die schriftliche Hausarbeit kann in einem der Teilgebiete angefertigt werden.
- Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht kann in einem der Bereiche B - E geschrieben werden. Es darf nicht der Bereich gewählt werden, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird. Soweit zwei Arbeiten vorgesehen sind, ist eine im Bereich B oder C, die andere im Bereich D oder E zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebiete so benennen, daß alle Bereiche B - E vertreten sind.
Qualitative Prüfungsanforderungen
In den Prüfungen ist folgende Befähigung nachzuweisen:
- Erfassen der sportwissenschaftlichen Aufgaben- bzw. Problemstellungen und ihre zeitökonomische Bewältigung
- Einordnen in komplexe sportwissenschaftliche und fachübergreifende Zusammenhänge
- Herausarbeiten des Wesentlichen
- Sicheres Beherrschen der Fachtermini und der sportwissenschaftlichen Methodenlehre
- Anwenden und Übertragen der Theorie auf die sportliche Praxis
- Darstellen und Begründen eigener Standpunkte.
3. Die fachpraktische Prüfung
- Die Prüfung im Bereich Theorie und Praxis der Sportarten findet
- in allen Pflichtsportarten des Grund- und Hauptstudiums
- in der Schwerpunktsportart laut Studienordnung6
- in den laut Studienordnung zu absolvierenden Sportaktivitäten
statt.
- Voraussetzungen für den Abschluß der fachpraktischen Prüfung sind:
- der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe"
- der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG des DRK (Silber)
- der Teilnahme- und Leistungsnachweis an den Lehrgängen im Winter- oder im Wasserfahrsport.5
Die fachpraktische Prüfung (in ihrer Gesamtheit) ist vor dem ersten Prüfungsteil zu beantragen. Mit der ersten Meldung zur Prüfung ist eine sportärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit vorzulegen.
Die Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Studien in der Pflicht-/Wahlpflichtsportart abgeschlossen und besteht aus
- einer Prüfung des sportpraktischen Könnens und
- einer Prüfung der sportartspezifischen Kenntnisse einschließlich der methodischen Kenntnisse.
- gilt nicht für das Lehramt Primarstufe
- für die Lehrämter Sek. II bzw. Sek. II/Sek. I müssen für den Fall, daß Sport Fach I ist, beide Lehrgänge belegt werden.
Die Prüfung b) erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens 45 Min. Dauer. In der Schwerpunktsportart ist die Prüfung b) eine mündliche Prüfung von mindestens 20 Min. Dauer.
Die Aufgaben für die Prüfung des sportpraktischen Könnens sind in einer gesonderten Ausführungsbestimmung festgelegt.
Für die Prüfung bildet der Arbeitsbereich Theorie und Praxis der Sportarten des Instituts für Sportwissenschaft im Auftrag des Landesprüfungsamtes einen Prüfungsausschuß, dem zwei Mitglieder angehören. Vorsitzender dieses Prüfungsausschusses ist in der Regel der Fachschaftsleiter.
Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistung des Kandidaten in den Teilen der Prüfung und legt das Ergebnis fest, wobei die Ergebnisse der Prüfung in den Teilen a) und b) im Verhältnis 2:1 gewertet werden. Die Prüfung in einer Pflicht-/Wahlpflichtsportart ist bestanden, wenn Teil a) und Teil b) mit mindestens der Note 4 bewertet wurden, wobei jeder Prüfungsteil gleichfalls mit mindestens der Note 4 bewertet sein muß.
Nach erfolgreichem Abschluß aller vorgesehenen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuß die Gesamtnote für die Prüfung in Theorie und Praxis der Sportarten. Die Note für die Schwerpunktsportart wird doppelt, alle anderen Noten werden gleich gewichtet.
Jeder Prüfungsteil im Teil a) und der Teil b) der Prüfung können zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so müssen die dafür notwendige Ausbildung und der gesamte Teil a) oder b) der Prüfung wiederholt werden.
Ist der Kandidat aus gesundheitlichen Gründen langfristig außerstande, bestimmte Prüfungsteile des Teiles a) zu erfüllen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf Antrag unter Vorlage einer sportärztlichen Bescheinigung einen anderen gleichwertigen Prüfungsteil der gleichen Pflicht-/Wahlpflichtsportart stellen. Insgesamt kann jedoch je Pflicht-/Wahlpflichtsportart auf diese Weise nur ein Prüfungsteil aus a) ersetzt werden.
Anlage 27
Prüfungsanforderungen in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung der Studienordnung voraus.
Bereiche Teilgebiete
A Elektrische Energietechnik
- A 1 Energieressourcen und Probleme der Energieversorgung
- A 2 Elektroenergieerzeugung
- A 3 Elektroenergieübertragung
- A 4 Schutzeinrichtung und -maßnahmen
B Elektrische Antriebstechnik
- B 1 Elektrische Maschinen
- B 2 Leistungselektronik
- B 3 Elektrische Antriebe
- B 4 Steuerungs- und Regelungstechnik
C Nachrichtenübertragungstechnik (Kommunikationstechnik)
- C 1 Grundschaltung der Übertragungstechnik
- C 2 Drahtgebundene Übertragungstechnik
- C 3 Drahtlose Übertragungstechnik
- C 4 Kommunikationsnetze
D Nachrichtenverarbeitungstechnik
- D 1 Grundschaltungen der Digital- und Analogtechnik
- D 2 Sende- und Empfangstechnik
- D 3 Nachrichtenvermittlungstechnik
- D 4 Meßtechnik/Büroinformationstechnik
E Didaktik beruflichen Lernens
- E 1 Didaktik beruflichen Lernens E 2 Lehr-/Lerninhalte beruflicher Bildung in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik
- E 3 Analyse und Planung von Unterricht in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Die drei nach der Studienordnung erforderlichen Leistungsnachweise müssen aus den Teilgebieten der Bereiche A/B, C/D und E entnommen sein.
- Die beiden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden zu Teilgebieten aus dem Bereich B und zu Teilgebieten aus dem Bereich C geschrieben.
- Dabei ist darauf zu achten, daß keine Themenwahl aus dem schon für das Thema der schriftlichen Hausarbeit gewählten Teilgebieten erfolgen kann.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebieten so zu benennen, daß zwei aus den Bereichen A/B und C/D und eines aus dem Bereich E entnommen wird.
Qualitative Prüfungsanforderungen:
Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Grad der Befähigung, in den folgenden Fachgebieten vor allem Gesetze, Gesetzmäßigkeiten und Zusammenhänge fachsprachlich korrekt darzustellen, typische Denk- und Arbeitsmethoden selbständig vertiefend anzuwenden und auf weitere Problemstellungen zu übertragen.
- Elektrotechnik - Spezielles Fachgebiet Energietechnik:
- Kenntnisse in den Bereichen Energieversorgung, Energieerzeugung, Energieübertragung, Schutzeinrichtungen, -maßnahmen,Kenntnisse in den Bereichen elektrische Maschinen, Leistungselektronik, elektrische Antriebe, Steuerungs- und Regelungstechnik.
- Elektrotechnik - Spezielles Fachgebiet Nachrichtentechnik:
- Kenntnisse in den Bereichen Grundschaltungen der Übertragungstechnik, drahtgebundene und drahtlose Übertragungstechnik, Kommunikationsnetze.
Kenntnisse in den Bereichen Grundschaltungen der Digital- und Analogtechnik, Sende- und Empfangstechnik,Nachrichtenvermittlungstechnik, Meßtechnik. - Fachdidaktik Elektrotechnik:
- Kenntnisse in der Didaktik beruflichen Lernens, Lehr-/ Lerninhalte beruflicher Bildung, Analyse und Planung von Unterricht im berufsbildenden Schulwesen.
Anlage 28
Prüfungsanforderungen in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik
1. Gliederung der Studieninhalte
Zur Durchführung des ordnungsgemäßen Studiums müssen Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht werden. Bereiche Teilgebiete
A Maschinen und Technologien der Fertigungstechnik
- A 1 Umformtechnik
- A 2 Trenntechnik
- A 3 Fügetechnik
- A 4 Beschichtungstechnik (oder Urformtechnik)
B Qualitätssicherung und Organisation in der Fertigungstechnik
- B 1 Meßtechnik
- B 2 Qualitätsüberwachungssysteme (Intelligente Systeme)
- B 3 NC- und CNC-Steuerung
- B 4 Grundlagen CAD/CAM, CIM
C Antriebsmotoren der Kraftfahrzeugtechnik
- C 1 Grundlagen der Verbrennungskraftmaschinen
- C 2 Gemischaufbereitung für Otto- und Dieselmotore (Einspritzsysteme)
- C 3 Betriebseinrichtungen am Motor (Kühlung, Schmierung ...)
- C 4 Alternative Antriebe
D Technik und Technologie der Kraftfahrzeuge
- D 1 Energieübertragung und Energieübertragungssysteme am KFZ
- D 2 Betriebseinrichtungen am KFZ (Bremsen, Lenkung ...)
- D 3 Vergleichskriterien und Vergleich unterschiedlicher Kraftfahrzeuge
- D 4 Grundlagen des Karosseriebaues
E Fachdidaktik
- E 1 Didaktik beruflichen Lernens
- E 2 Lehr-/Lerninhalte beruflicher Bildung in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik
- E 3 Analyse und Planung von Unterricht in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Die drei nach der Studienordnung erforderlichen Leistungsnachweise müssen aus den Teilgebieten der Bereiche A/B, C/D und E entnommen sein.
- Die beiden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden zu Teilgebieten aus dem Bereich B und zu Teilgebieten aus dem Bereich C geschrieben.
- Dabei ist darauf zu achten, daß keine Themenwahl aus dem schon für das Thema der schriftlichen Hausarbeit gewählten Teilgebieten erfolgen kann.
- Für die mündliche Prüfung sind die Teilgebieten so zu benennen, daß zwei aus den Bereichen A/B und C/D und eines aus dem Bereich E entnommen wird.
Qualitative Prüfungsanforderungen:
Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Grad der Befähigung, in den folgenden Fachgebieten vor allem Gesetze, Gesetzmäßigkeiten und Zusammenhänge fachsprachlich korrekt darzustellen, typische Denk- und Arbeitsmethoden selbständig vertiefend anzuwenden und auf weitere Problemstellungen zu übertragen.
- Metalltechnik - Spezielles Fachgebiet Fertigungstechnik
- Kenntnisse in den Bereichen Umform-, Trenn-, Füge- und Beschichtungstechnik Kenntnisse in den Bereichen Meßtechnik, Qualitätsüberwachungssysteme, CNC-Steuerung und CAD/CAM
- Metalltechnik - Spezielles Fachgebiet Kraftfahrzeugtechnik
- Kenntnisse in den Bereichen Verbrennungskraftmaschinen, alternative Antriebe Kenntnisse in den Bereichen Energieübertragung und Betriebseinrichtungen am KFZ, Grundlagen
- Karosseriebau
- Fachdidaktik Metalltechnik
- Kenntnisse in der Didaktik beruflichen Lernens, Lehr-/ Lerninhalte beruflicher Bildung, Analyse und Planung von Unterricht im berufsbildenden Schulwesen
Anlage 29
Prüfungsanforderungen im Fach Wirtschaftswissenschaft
1. Gliederung der Studieninhalte
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus: Bereiche Teilgebiete
A Volkswirtschaftslehre
- A 1 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
- A 2 Struktur- und Regionale Wirtschaftspolitik
- A 3 Konjunktur- und Wachstumspolitik
- A 4 Geldpolitik
- A 5 Finanzwissenschaft
B Betriebswirtschaftslehre
- B 1 Organisation und Personalwesen B 2 Marketing
- B 3 Rechnungswesen
- B 4 Finanzierung, Investitionsrechnung
- B 5 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Recht für "Wirtschaftswissenschaftler"
- C 1 Kartell- und Wettbewerbsrecht
- C 2 Gesellschaftsrecht (Grundzüge: Kapital-, Gesellschaftsrecht insbes. GmbH-Recht; Personengesellschaftsrecht)
- C 3 Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses; Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts)
- C 4 Allgemeines Steuerrecht
- C 5 Wirtschaftsverwaltungsrecht
- C 6 Umweltrecht
D Fachdidaktik/Wirtschaftspäd.
- D 1 Wirtschaftspädagogik
- D 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände
2. Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen
- Der notwendige Erwerb von Leistungsnachweisen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge wird durch die Studienordnung geregelt.
- Von den Arbeiten unter Aufsicht ist eine in dem Bereich A und eine in dem Bereich B zu schreiben.
- Für die mündliche Prüfung ist aus allen Bereichen mindestens ein Teilgebiet aus dem Bereich A oder B sind zwei Teilgebiete zu benennen. Zu den gewählten Teilgebieten gibt der Prüfling jeweils einen Schwerpunkt an, der in den vertiefenden Phasen des Prüfungsgesprächs zu berücksichtigen ist.
Qualitative Prüfungsanforderungen
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Befähigung
- Überblickswissen in allen grundlegenden Gebieten nachweisen,
- Grundprobleme der Theoriebildung in der Wirtschaftswissenschaft und solche der Praxisumsetzung erfassen und darstellen,
- Ergebnisse der Wirtschaftswissenschaften auf konkrete Beispiele der Marktwirtschaft anwenden,
- Zusammenhänge zwischen den einzelnen Methoden und Modellen in ihrer Bedeutung für das gesamtwirtschaftliche System aufzeigen,
- den Einfluß der Medien auf die Wirtschaftspolitik diskutieren,
- die fachlichen Inhalte in ihrem Bezug zur Fachdidaktik und Wirtschaftspädagogik reflektieren und
- ein individuelles Problembewußtsein ausdrücken
zu können.
1 hier nur im Falle eines Umfangs von 50 SWS berücksichtigt
2 Tritt Gesang anstelle des Hauptinstrumentes, muß eines der beiden Nebeninstrumente Klavier sein.
3 Es handelt sich hier um einen Lehrbereich, in dem sich musikalisch-theoretische und künstlerisch-praktische Ausbildungselemente gegenseitig durchdringen.
4 nur im Zusammenhang mit der fachpraktischen Prüfung
5 für die Lehrämter Sek. II bzw. Sek. II/Sek. I müssen für den Fall, daß Sport Fach I ist, beide Lehrgänge belegt werden.
6 gilt nicht für das Lehramt Primarstufe
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. April 1998 | Abl. MBJS/98, [Nr. 7], S. 278 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen