Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeit der Förderausschüsse und das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Förderbedarf (VV-Feststellungsverfahren - VV-Fesst)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport zu § 16 Abs. 6 der Sonderpädagogik-Verordnung vom 24. Juni 1997 (GVBl. II S. 504):

1 - Grundsätze für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die im Rahmen

  1. der Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang und der Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation oder
  2. der vorhandenen räumlichen und sächlichen Ausstattung der Schule

im Bildungsgang der Grundschule oder in den weiterführenden allgemeinbildenden oder beruflichen Bildungsgängen der Sekundarstufen I und II nicht ausreichend gefördert werden können, erfolgt gemäß Abschnitt 3 der Sonderpädagogik-Verordnung die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Diese Schülerinnen und Schüler können den Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges ohne zusätzliche individuelle sonderpädagogische Förderung nicht genügen, da erhebliche körperliche, intellektuelle oder soziale Auffälligkeiten vorliegen.

(2) Das Feststellungsverfahren ist nicht für Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Verhaltensproblemen vorzusehen, die im Rahmen der Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule aus-reichend unterstützt werden können. Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen werden gemäß §§ 6 und 7 der Grundschulverordnung gefördert.

(3) Das Feststellungsverfahren wird auf Antrag eines Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung unter Verwendung von Anlage 2 an das für die besuchte Schule zuständige staatliche Schulamt und grundsätzlich erst nach einem Vorklärverfahren gemäß Nummer 3 durchgeführt. Nur bei einer offensichtlichen Sinnesbehinderung, Körperbehinderung, geistigen Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderung, die durch ein fachliches Gutachten festgestellt wurde, kann das staatliche Schulamt auf das Vorklärverfahren verzichten.

(4) Neben der Feststellung des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird das Verfahren in der Regel im Hinblick auf die vorhandenen sowie die im Einzelfall noch notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattungen einer bestimmten aufnehmenden Schule geführt, die von den Eltern gewählt wird, soweit keine Schulbezirke festgelegt wurden. Sind Schulbezirke festgelegt, erfolgt die Überprüfung der Ausstattung nach Satz 1 in der gemäß § 106 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständigen allgemeinen Schule. Wird von den Eltern eine Förderschule oder Förderklasse gewählt, entfällt die Untersuchung der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung, mit Ausnahme eines gegebenenfalls notwendigen zusätzlichen Einsatzes sonstigen Personals gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls einzelfallbezogenen Personals anderer Kostenträger. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Förderung auch an einer wohnungsnäheren Förderschule oder Förderklasse erfolgen kann.

2 - Elternbeteiligung

(1) Grundsätzlich soll das gesamte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Einvernehmen mit den Eltern durchgeführt werden. Im Feststellungsverfahren sind die Eltern

  1. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung antragsberechtigt,
  2. rechtzeitig vor Einleitung des Feststellungsverfahrens zu informieren, wenn dieses durch Berechtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung beantragt wird,
  3. gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung Mitglieder des Förderausschusses,
  4. gemäß § 14 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung berechtigt, zu den Sitzungen des Förderausschusses eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen,
  5. um ihre Einwilligung zu bitten, wenn gemäß § 14 Abs. 5 der Sonderpädagogik-Verordnung zusätzliche Mitglieder in den Förderausschuß berufen werden sollen oder gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung schulpsychologische Stellungnahmen oder fachärztliche Gutachten in das Verfahren einbezogen werden sollen,
  6. berechtigt, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 der Sonderpädagogik-Verordnung ein weiteres Gutachten zu beantragen und dem Förderausschuß vorzulegen und
  7. gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung schriftlich von der Entscheidung des staatlichen Schulamtes in Kenntnis zu setzen und haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung gegebenenfalls Rechtsbehelfe einzulegen.

(2) Beantragen die Eltern die Aufnahme oder den Schulwechsel ihres Kindes in eine Förderschule oder Förderklasse, ist dem Antrag stattzugeben, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde oder weiter besteht. Ist dies nicht die der Wohnung am nächsten gelegene Förderschule oder Förderklasse mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt, besteht ein Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes nur in Höhe der für den Besuch der nächstgelegenen Schule notwendigen Aufwendungen. Die Eltern sind im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen zu beraten. Beantragen die Eltern beim Übergang in die Sekundarstufe I die Fortführung des gemeinsamen Unterrichts, wählen sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, in die ihr Kind aufgenommen werden soll. Liegt kein Antrag der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule vor, ist gemäß § 3 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes davon auszugehen, daß gemeinsamer Unterricht in Wohnungsnähe gewünscht ist.

(3) Die Verpflichtung der Eltern zu einer angemessenen Beteiligung bei einem für notwendig erklärten Feststellungsverfahren ergibt sich aus den Bestimmungen gemäß § 45 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

3 - Vorklärung

(1) Die Vorklärung dient gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Sonderpädagogik-Verordnung dem staatlichen Schulamt für eine sachgerechte Entscheidung über die Notwendigkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn

  1. ein Antrag der Eltern oder der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des 14. Lebensjahres zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vorliegt oder
  2. in der allgemeinen Schule der dringende Eindruck entstanden ist, daß die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang oder wegen unzureichender räumlicher oder sächlicher Ausstattungen der Schule nicht mehr ausreichen, um das Ziel des Bildungsganges zu erreichen.

Neben der individuellen und in angemessenem Umfang durchzuführenden Beratungs- und Informationspflicht der Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern gemäß § 46 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sollen die Eltern in das Verfahren der Vorklärung einbezogen werden. Den Eltern ist Einsicht in Unterlagen, Berichte oder Protokolle zu gewähren.

(2) Die von der Schülerin oder dem Schüler besuchte allgemeine Schule führt das Vorklärverfahren durch. Wird dabei deutlich, daß unter Umständen sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle (SpFB) einzubeziehen. Die Eltern sind vorher davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Klassenlehrkraft erstellt den Bericht über die Ergebnisse der Vorklärung unter Einbeziehung des Votums der Klassenkonferenz. Bestandteile des Berichts sind grundsätzlich

  1. eine Beschreibung der Entwicklungs- und Leistungsauffälligkeiten während der bisherigen Schullaufbahn in der allgemeinen Schule oder während des Besuchs der vorschulischen Einrichtung und im häuslichen Bereich, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Beratungsergebnisse durch die Lehrkraft der SpFB,
  2. Formen und Umfang der bisherigen schulischen Fördermaßnahmen gemäß den §§ 6 und 7 der Grundschulverordnung sowie § 1 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 und 5 der Sekundarstufe I-Verordnung und die daraus resultierenden Entwicklungsfortschritte oder Entwicklungsansätze und
  3. die Formen der bisherigen Elternbeteiligung bei der Verbesserung von Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten.

Die Anlagen 3 bis 6 sind zu verwenden. Der Bericht der allgemeinen Schule wird dem staatlichen Schulamt zugestellt.

(4) Wenn eine Vorklärung gemäß Absatz 1 bei noch nicht schulpflichtigen Kindern erfolgen soll, gilt Absatz 3 entsprechend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Grundschule beauftragt eine Lehrkraft, wenn noch keine Klassenlehrkraft festgelegt wurde.

(5) Die Unterlagen, Berichte und Protokolle sind gemäß Nummer 1.14 der Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen aufzubewahren.

4 - Entscheidung über den Beginn des Verfahrens

(1) Das gemäß § 131 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes für die besuchte Schule zuständige staatliche Schulamt entscheidet über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens auf Grund der Ergebnisse des Vorklärverfahrens und nach Abstimmung mit den regional und fachlich zuständigen Schulrätinnen oder Schulräten. In der Regel wird die besuchte allgemeine Schule mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt. Abweichend davon wird beim Übergang in die Sekundarstufe I gemäß § 6 Abs. 5 der Sonderpädagogik-Verordnung in der Regel die im Erstwunsch benannte weiterführende allgemeinbildende Schule beauftragt. Die beauftragte Schule informiert die Eltern über die Einleitung des Feststellungsverfahrens. Auf Wunsch der Eltern findet das Feststellungsverfahren bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sinnesbehinderung, geistigen Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderung an einer Förderschule statt. Für die Beauftragung der Schule ist das Formblatt gemäß Anlage 2 zu verwenden.

(2) Soll gegen einen Antrag der Eltern auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens entschieden werden, muß ihnen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Bleibt es bei der Entscheidung, erhalten die Eltern einen Bescheid.

5 - Verfahren bei der Aufnahme in die Grundschule

(1) Beantragen die Eltern ein Feststellungsverfahren vor der Aufnahme ihres Kindes in die Grundschule, wird gemäß Nummer 1 Abs. 3 verfahren. Der Antrag ist an das staatliche Schulamt zu stellen, in dessen Aufsichtsbereich die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständige Grundschule liegt. Das Vorklärverfahren und das Feststellungsverfahren finden in der Regel an der zuständigen Grundschule statt. Wird eine erhebliche Behinderung erst während der schulärztlichen Untersuchung festgestellt, werden die Eltern über die Möglichkeiten der individuellen schulischen Förderung ihres Kindes beraten. Gegebenenfalls beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Grundschule das Feststellungsverfahren.

(2) Die Aufnahme erfolgt auch in die zuständige Grundschule, wenn

  1. die Vorklärung für ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 1 bis zum Schuljahresbeginn noch nicht beendet ist oder
  2. kein Antrag der Eltern auf ein Feststellungsverfahren vorliegt und das Vorliegen sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Schulleiterin oder den Schulleiter der Grundschule bis zum Aufnahmezeitpunkt zweifelhaft ist.

Die Unterlagen über die noch nicht abgeschlossene Vorklärung werden den Schülerakten beigelegt oder gehen gegebenenfalls in die Akten des Förderausschusses ein. Der Unterricht erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nach dem Rahmenplan der Grundschule.

6 - Übergänge in die Sekundarstufen I und II

(1) Das Aufnahmeverfahren beim Übergang in eine weiterführende allgemeinbildende Schule richtet sich nach den Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 der Sekundarstufe I-Verordnung.

(2) Die Aufnahme in einen Bildungsgang der Berufsschule erfolgt nach den Bestimmungen gemäß § 21 der Berufsschulverordnung. Für die Aufnahme in den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I ist § 21 Abs. 1 der Berufsschulverordnung entsprechend anzuwenden.

7 - Kreisübergreifende Aufnahme in eine Förderschule oder Förderklasse und kreisübergreifender Schulwechsel bei Wegfall sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Beantragen die Eltern die Aufnahme in eine Förderschule in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, wird das Feststellungsverfahren grundsätzlich an der besuchten Schule durchgeführt. Das für die besuchte Schule zuständige staatliche Schulamt berät die Eltern, wenn eine andere Förderschule oder Förderklasse mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt der Wohnung näher als die gewünschte Förderschule gelegen ist. Wird gleichzeitig ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung vorgelegt, stellt das für die besuchte Schule zuständige staatliche Schulamt Benehmen mit dem für die Förderschule zuständigen staatlichen Schulamt her, das die Förderschule mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt.

(2) Die Entscheidung gemäß Nummer 10 trifft das für die besuchte Schule zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für die Förderschule zuständigen staatlichen Schulamt. In den Bescheid gemäß Nummer 10 Abs. 3 soll eine Aussage über freie Wohnheimkapazität eingefügt werden, wenn im Ergebnis des Feststellungsverfahrens die Aussage erfolgte, daß eine tägliche Schülerbeförderung nicht zumutbar ist.

(3) Die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung trifft das für die Förderschule zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für die aufnehmende Schule zuständigen staatlichen Schulamt, das nach dem erfolgten Schulwechsel für die pädagogische Begleitung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 der Sonderpädagogik-Verordnung zuständig ist. Die Anhörung der Eltern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Sonderpädagogik-Verordnung kann im begründeten Fall auch im für die aufnehmende Schule zuständigen staatlichen Schulamt erfolgen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Sonderpädagogik-Verordnung.

8 - Beauftragungen, Beteiligungen und Planungen

(1) Das staatliche Schulamt beauftragt

  1. die besuchte Schule oder
  2. die zuständige Grundschule, wenn das Feststellungsverfahren vor der Aufnahme in die Grundschule erfolgen soll oder
  3. eine Förderschule, wenn die Eltern einen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung gestellt haben,

mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens und eine Lehrkraft mit der Erarbeitung der sonderpädagogischen Stellungnahme.

(2) Die mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragte Schule

  1. beantragt beim Gesundheitsamt die Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 15 Abs. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung, der Vordruck gemäß Anlage 7 ist anzuwenden,
  2. beantragt, wenn der Förderbedarf mit Erziehungsschwierigkeiten begründet wird, eine Stellungnahme des Jugendamtes,
  3. beteiligt den Schulträger gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung,
  4. beteiligt die voraussichtlich aufnehmende Schule, wenn sie nicht selbst die Aufnahme vornehmen wird und
  5. stimmt nach den Beteiligungen oder Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 mit allen Mitgliedern des Förderausschusses innerhalb eines Zeitraums von in der Regel vier bis sechs Wochen den ersten Termin für die Sitzung des Förderausschusses und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens ab.

(3) Das Gutachten des Gesundheitsamtes und gegebenenfalls die Stellungnahme des Jugendamtes werden den Eltern zur Kenntnis gegeben. Sollen weitere Fachleute gemäß § 14 Abs. 5 der Sonderpädagogik-Verordnung in den Förderausschuß berufen werden oder gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung zusätzliche Stellungnahmen zur Sitzung des Förderausschusses angefertigt werden, muß zuvor jeweils die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Auf Antrag der Eltern ist ein weiteres Gutachten einzuholen.

(4) Die mit der Berichterstattung beauftragte Lehrkraft stimmt mit der Schulleitung der beauftragten Schule, in Abhängigkeit vom jeweiligen Erarbeitungs- und Beteiligungsaufwand für die sonderpädagogische Stellungnahme, den Ablauf des Feststellungsverfahrens ab.

(5) Eine Förderschullehrkraft soll im Verlauf eines Schuljahres nicht mehr als sechs Feststellungsverfahren innerhalb des Hauptamtes durchführen.

(6) Die Sitzungen des Förderausschusses sind unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 8 zu protokollieren. Alle Gutachten, Berichte, Niederschriften und sonstigen Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Feststellungsverfahrens benötigt und bearbeitet werden, verwahrt die Schulleitung der beauftragten Schule in Diensträumen verschlossen und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt auf. Sie dürfen nicht mit nach Hause genommen werden.

(7) Das Feststellungsverfahren ist in der Regel innerhalb von drei Monaten abzuschließen.

9 - Bildungsempfehlung des Förderausschusses

(1) Wird sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, soll die Bildungsempfehlung zu den folgenden Bereichen Aussagen umfassen, soweit sie für den Einzelfall bedeutsam sind:

  1. zum Lernort unter Berücksichtigung des Elternwunsches oder Begründung für ein alternatives Angebot, wenn die personellen, räumlichen oder sächlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte oder die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständige allgemeine Schule nicht vorhanden sind und auch in absehbarer Zeit nicht geschaffen werden können,
  2. Empfehlung für den zusätzlichen Einsatz sonderpädagogisch qualifizierter Lehrkräfte und Beschreibung der notwendigen sonderpädagogischen Förderung im gemeinsamen Unterricht,
  3. Benennung des Rahmenplans, nach dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll,
  4. Begründung und Benennung noch notwendiger baulicher Veränderungen und spezieller sächlicher Hilfen bei gemeinsamem Unterricht,
  5. Aussagen zur Zumutbarkeit einer täglichen Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Satzung des Trägers der Schülerbeförderung,
  6. Aussagen über die Notwendigkeit einer Wohnheimunterkunft,
  7. Empfehlungen zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten gemäß § 18 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  8. gegebenenfalls zusätzliche Empfehlungen für die außerschulische Betreuung und Förderung in Verantwortung der Eltern und für Unterstützungsmaßnahmen für die Familie,
  9. Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger und
  10. für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht gegebenenfalls einen Nachteilsausgleich gemäß § 15 Abs. 5 der Sonderpädagogik-Verordnung.

(2) Kommt der Förderausschuß zu dem Ergebnis, daß kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, werden neben der Begründung zusätzliche Hinweise und Empfehlungen für die weitere Förderung im Rahmen der Möglichkeiten der allgemeinen Schule ausgegeben. Stehen im Einzelfall unabweisbare sachliche Gründe gegen einen Elternantrag auf Besuch einer bestimmten allgemeinen Schule, benötigt das staatliche Schulamt eine umfassende, sachbezogene und beweiskräftige Begründung für die Tatsachen, die einer Aufnahme entgegenstehen. Dabei soll auch ermittelt werden, ob die entgegenstehenden Gründe langfristig bestehen bleiben.

(3) Die Bildungsempfehlung gemäß Anlage 9 wird zusammen mit allen weiteren Unterlagen des Förderausschusses unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung zugestellt.

10 - Entscheidung des staatlichen Schulamtes

(1) Das staatliche Schulamt prüft

  1. die Bildungsempfehlung und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und inhaltliche Schlüssigkeit,
  2. die zur Verfügung stehenden oder die zu schaffenden personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen,
  3. die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Lehrkräftewochenstunden sowie den gegebenenfalls notwendigen Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal,
  4. den zeitlichen Ablauf gegebenenfalls notwendiger baulicher Veränderungen in Abstimmung mit dem Schulträger und
  5. die Auswirkungen der Entscheidung gemäß Absatz 2 auf schulentwicklungsplanerische Aspekte.

(2) Das staatliche Schulamt entscheidet bei Vorliegen sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 16 Abs. 3 und 4 der Sonderpädagogik-Verordnung unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Soll einem Elternantrag auf Aufnahme in eine Förderschule oder Förderklasse entsprochen werden, erfolgt die Entscheidung über eine möglichst wohnungsnahe Aufnahme.

(3) Sind bei einem Elternantrag auf gemeinsamen Unterricht in

  1. der örtlich zuständigen oder der gewünschten Schule und
  2. in zumutbar erreichbaren weiteren allgemeinen Schulen

auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten die notwendigen räumlichen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen nicht vorhanden und können sie auch nicht geschaffen werden, erfolgt die Zuweisung in eine möglichst wohnungsnahe Förderschule oder Förderklasse.

(4) Liegt die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers nicht im Aufsichtsbereich des für die Entscheidung zuständigen staatlichen Schulamtes, ist mit dem für die Wohnung zuständigen staatlichen Schulamt Einvernehmen über den künftigen Lernort der Schülerin oder des Schülers herzustellen.

(5) Das staatliche Schulamt informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Förderausschusses, die allgemeine Schule oder die Förderschule über die Entscheidung und schickt den Eltern einen Bescheid.

(6) Die Gutachten, Berichte, Niederschriften und sonstigen Unterlagen des Förderausschusses mit personenbezogenen Daten werden in der aufnehmenden Schule den Schülerakten beigelegt. Die Aufbewahrung, Übermittlung, Aussonderung und Vernichtung richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzverordnung Schulwesen und der VV-Schulakten.

11 - Umsetzung der Entscheidung

Die Umsetzung soll in folgenden Schritten erfolgen:

  1. Erarbeitung eines Förderkonzeptes, das im gemeinsamen Unterricht in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte erarbeitet wird,
  2. Dokumentation des Verlaufes einer Förderung,
  3. regelmäßige, mindestens jährliche Bewertung des bisherigen Verlaufes durch die Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und Entscheidung über die weitere Förderung.

In geeigneter Weise sind die Eltern und, bei fachlicher Notwendigkeit, die im Feststellungsverfahren beteiligten Personen an der Umsetzung der Bildungsempfehlung zu beteiligen. Sollen personenbezogene Daten aus der sonderpädagogischen Stellungnahme hierbei an Personen außerhalb der Schule übermittelt werden, ist zuvor die Einwilligung der Eltern einzuholen.

12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die VVFörderausschuß vom 24. August 1995 (ABl. MBJS S. 450) und die Verwaltungsvorschriften über die Arbeit der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen vom 25. März 1993 (ABl. MBJS S. 132) außer Kraft.

Potsdam, den 9. November 1998

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. November 1998 Abl. MBJS/98, [Nr. 15], S. 586
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 8], S. 274

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