Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Landesgremien zur Schulmitwirkung (VV-Entschädigung der Landesgremien - VV-EntschGr)
Historische Fassung
Auf Grund des § 80 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:
1 - Geltungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesschulbeirates sowie der Landesräte der Eltern, der Schüle-rinnen und Schüler und der Lehrkräfte und deren Stellvertreter (nachfolgend: Gremienmitglieder). Ausgenommen davon sind die gemäß § 139 Abs. 1 Satz des Brandenburgischen Schulgesetzes benannten Mitglieder des Landesschulbeirates, wenn ihnen eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Den gewählten Mitgliedern des Lan-desschulbeirates wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach folgenden Bestimmungen Entschädigung gelei-stet. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die nachstehenden Bestimmungen eine Entschädigung lediglich zulas-sen.
(2) Nimmt ein stellvertretendes Mitglied neben dem zu vertreten-den Mitglied an einer Beratung teil, kann dem stellvertretenden Mitglied die Entschädigung gewährt werden, wenn die Vertretung in mindestens einem Tagesord-nungspunkt notwendig war. Über die Notwendigkeit entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.
2 - Erstattung der Aufwendungen
(1) Aufwendungen sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Neben-kosten und bei einer mindestens achtstündigen Reise die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen (Vergütungen). Sie werden erstattet für die Teilnahme
- an turnusmäßigen eintägigen Beratungen der Gremien,
- an turnusmäßigen zweitägigen Beratungen der Gremien,
- an den Beratungen der Vorstände.
(2) Für die Teilnahme an Beratungen der Gremien auf Bundesebene oder für die notwendige Teilnahme an Fachtagungen, zu denen die Gremien durch Beschluss entsenden, können Aufwendungen erstattet werden, sofern das für Schule zuständige Ministerium die Zustim-mung dazu vorab erteilt hat. Die Genehmigung ist in der Regel zwei Wochen vor Beginn bei der Geschäftsstelle des Landesschulbeirates zu beantragen. Hierzu sind die für die Entscheidung nötigen und sonstige geeignete Unterlagen (insbesondere Ein-ladung, Tagesordnung) vorzulegen.
3 - Fahrtkosten
(1) Erstattet werden die notwendigen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Tagungsort gemäß den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG). Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Veranstaltungsort entstehen. Gremienmitglieder, die am Veran-staltungsort ihren Wohnsitz haben, erhalten keine Fahrtkosten-erstattung.
(2) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungs-mitteln zurückgelegt werden, werden die entstandenen notwendigen Kosten (Fahrpreis, Zuschlag, Platzkarte) erstattet. Für Bahn-fahrten ist die Kosten-erstattung auf die zweite Klasse be-schränkt. Kosten für die erste Klasse können im Ausnahmefall erstattet werden, wenn eine amtlich festgestellte Erwerbsminde-rung von mindestens fünfzig vom Hundert vorliegt. Fahrpreisermä-ßi-gungen sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Wegstreckenentschädigung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge kann gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht nur, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Reisevergütungen (Fahrt-kosten, Übernachtungskosten, Tagegeld) nicht höher ist, als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel oder einer der nachstehend aufgeführten triftigen Gründe vorliegt:
- der Veranstaltungsort kann mit regelmäßig verkehrenden Beför-derungsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig erreicht wer-den;
- die Hinfahrt müsste vor 7.00 Uhr, in den Monaten April bis September vor 6.00 Uhr angetreten werden;
- die Ankunft an der Wohnung würde nach 24.00 Uhr erfolgen;
- es müssen für die Durchführung der Veranstaltung notwendige Unterlagen oder Gegenstände befördert werden, deren Beför-derung in einem regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel auf Grund des Gewichtes und Umfangs nicht zumutbar ist;
- gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(4) Die Wegstreckenentschädigung richtet sich nach den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrecht-lichen Bestimmungen. Für jede mitgenommene Person, die nach dieser Richtlinie Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, wird eine Mitnahmeentschädigung entsprechend den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestim-mungen gezahlt.
4 - Übernachtungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nr. 2 Abs.1 Buchstabe b wird ein Übernachtungsgeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen zusteht (§ 10 Abs. 2 BRKG).
(2) Höhere Übernachtungskosten im Sinne des § 10 Abs. 3 BRKG können im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel nur nach vorheriger Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium erstattet werden, sofern sie angemessen sind.
(3) Gremienmitglieder, die am Tagungsort einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugsko-stengesetzes) wohnen, haben keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld.
5 - Nebenkosten
(1) Nebenkosten im Sinne der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen (§ 14 BRKG) können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe erstat-tet werden.
(2) Den Vorsitzenden und Sprechern der unter Nr.1 genannten Gremien können notwendige Telefongebühren erstattet werden. Die Verfahrensweise wird durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport entsprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.
6 - Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Beratungen nach Nr. 2 Abs.1 entstehenden Aufwandes wird je Beratungstag eine Pauschvergütung in folgender Höhe gewährt:
Bei einer Dauer
- von mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden 10 DM,
- von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden 20 DM,
- von 24 Stunden 46 DM.
(2) Für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen gemäß Nr. 2 Abs. 2 kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag eine Vergütung für Verpflegungsaufwendungen gemäß Abs. 1 gewährt werden.
7 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Nachweis für den Anspruch ist die Teilnehmerliste in Ver-bindung mit den entsprechenden Belegen. Innerhalb eines Jahres nach Ende der Veranstaltung sind die Belege zusammen mit einem Erstattungsantrag unter Angabe einer Bankverbindung bei der Geschäftsstelle des Landesschulbeirates beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen, andernfalls entfällt der Anspruch.
(2) Eine Bescheinigung über die gezahlten Entschädigungen für Lohn- oder Einkommenssteuerzwecke wird auf Antrag ausgestellt.
8 - Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Landesgremien zur Schulmitwirkung vom 12. April 1994 außer Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 1997
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Juni 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 3], S. 109 | |
| Außer Kraft getreten am 29. März 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Februar 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S. 64 | |
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