Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Gewährung von Anrechnungsstunden

(1) Anrechnungsstunden werden Lehrkräften als Ausgleich für die zeitliche Inanspruchnahme für besondere Aufgaben und Tätigkeiten gewährt. Anrechnungsstunden werden in Lehrerwochenstunden (LWS) berechnet. Die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung wird bei den betroffenen Lehrkräften um die Zahl der gewährten Anrechnungsstunden vermindert.

(2) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen für die Gewährung von Anrechnungsstunden Lehrerwochenstunden als Gesamtmenge zu. Die staatlichen Schulämter orientieren sich bei der Bestimmung des Bedarfs einer Schule an Lehrerwochenstunden für Anrechnungsstunden an den in den Anlagen 1 und 2 genannten Tatbeständen und berücksichtigen zusätzlich die Ansprüche einzelner Lehrkräfte auf Anrechnungsstunden aus anderen Bestimmungen und aus einzelnen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere aus den Verwaltungsvorschriften über das Unterstützungssystem für die Schulaufsicht und die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie der VZE-Zuweisung der Planstellen und Stellen für Lehrkräfte des Landes Brandenburg - Blatt 7.

2 - Festlegung von Anrechnungsstunden

(1) Aus der Gesamtmenge der den Schulen zugewiesenen Anrechnungsstunden (Anrechnungsstundenpool) werden den Lehrkräften die in Anlage 1 genannten Anrechungsstunden in der dort festgelegten Anzahl gewährt. Anrechnungsstunden auf der Grundlage anderer Bestimmungen oder durch einzelne Verwaltungsentscheidungen werden ebenfalls in der festgelegten Anzahl gewährt.

(2) Die verbleibende Anzahl von Anrechnungsstunden wird im Rahmen der von der Konferenz der Lehrkräfte beschlossenen Grundsätze durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewährt. Anrechnungsstunden werden für fachliche, pädagogische und organisatorische Aufgaben gewährt, wenn sie für die Arbeit der Schule und ihre Weiterentwicklung notwendig sind. Die in der Anlage 2 genannten Tatbestände können von der Schule in eigener Verantwortung ergänzt werden oder unberücksichtigt bleiben. Die in der Anlage 2 genannten LWS-Zahlen für die einzelnen Tatbestände sind nicht verbindlich und sollen von der Schule in eigener Verantwortung festgelegt werden.

(3) Anrechnungsstunden als Ausgleich für erhöhte Belastungen durch Unterrichtseinsatz in mehreren Schulstufen oder in der Sekundarstufe II gemäß Anlage 2 werden nur dann gewährt, wenn die erhöhten Belastungen ein zumutbares Maß tatsächlich übersteigen, nicht auf andere Weise ausgeglichen werden und nicht gegenüber anderen besonderen Aufgaben und Tätigkeiten von nachrangiger Bedeutung sind.

(4) Ein individueller Anspruch von Lehrkräften auf die Gewährung von Anrechungsstunden gemäß Anlage 2 besteht nicht. Anrechnungsstunden können nur im Rahmen der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden.

3 - Anrechnungsstunden im Zusammenhang mit Ganztagsangeboten

Die Lehrerwochenstunden, die eine Schule für die Ausgestaltung eines Ganztagsangebotes erhält, werden gemäß den Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen und gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation den Lehrkräften als Anrechnungsstunden gewährt. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung des genehmigten Ganztagskonzeptes und im Rahmen der von der Konferenz der Lehrkräfte beschlossenen Grundsätze die Schulleiterin oder der Schulleiter.

4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zu Anrechnungsstunden der Lehrkräfte (VV-An-rech-nungs-stun-den) vom 29. August 2001 (ABl. MBJS S. 439) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Juli 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Anlage 1

1Leitung einer Schule (Schulleiterin oder Schulleiter, ständige Stellvertretung und Leitung einer Primarstufe; nicht Leitung eines Oberstufenzentrums)
a) Grundanrechung
aa) je Schule
bb) an Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind,
4 LWS
1 LWS
b) Zusatzanrechnung
aa) 1. bis 9. Stelle je Stelle
bb) 10. bis 34. Stelle je Stelle weitere
cc) ab 35. Stelle je Stelle weitere Die Anrechnungsstunden für die Leitung einer Schule werden zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der ständigen Stellvertretung im Verhältnis drei zu eins aufgeteilt. An Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, erhält die Leitung der Primarstufe eine Anrechnungsstunde, im Einvernehmen der Schulleitung auch mehr als eine Anrechnungsstunde.
1 LWS 0,6 LWS 0,2 LWS
2Leitung eines Oberstufenzentrums
a) Schulleiterin oder Schulleiter eines Oberstufenzentrums und ständige Stellvertretung
aa) Grundanrechung bb) Zusatzanrechnung 10. bis 34. Stelle je Stelle17 LWS 0,1 LWS
b) Leitung einer Abteilung eines Oberstufenzentrums
aa) Grundanrechung
aaa) an Abteilungen mit bis zu neun Stellen
bbb) an Abteilungen mit mehr als neun Stellen
4 LWS
6 LWS
bb) Zusatzanrechnung
aaa) 1. bis 9. Stelle je Stelle
bbb) 10. bis 34. Stelle je Stelle weitere
ccc) ab 35. Stelle je Stelle weitere Die Summe der Anrechnungsstunden für die Leitung eines Oberstufenzentrums und die Leitung einer Abteilung eines Oberstufenzentrums wird von der Schulleitung einvernehmlich aufgeteilt.
1 LWS 0,5 LWS 0,2 LWS
3Koordination von schulabschlussbezogenen Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
a) an Weiterbildungseinrichtungen im kommunaler Trägerschaft (beauftragte Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 der ZBW-Verordnung)
aa) Grundabminderung für einen Bildungsgang
bb) Zusatzabminderung für jeden weiteren Bildungsgang
5 LWS
1 LWS
b) an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren3 LWS
c) Koordination von schulabschlussbezogenen Lehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zusätzlich2 LWS
4Leitung einer Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 an einer Grundschule und in Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind,
Aus Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte können bei besonderem Bedarf die zugewiesenen Anrechnungsstunden auch in anderen Jahrgangsstufen der Primarstufe verwendet werden.

1 LWS
5Leitung einer Klasse der Jahrgangsstufe 6 an einer Grundschule und in Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind,
1 LWS
6Leitung einer Klasse der Jahrgangsstufe 7 und 10 an Förderschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte können die zugewiesenen Anrechnungsstunden auch auf eine der genannten Klassen konzentriert werden.
0,5 LWS
7Unterricht am Abend an Abendschulen, in schulabschlussbezogenen Lehrgängen des zweiten Bildungsweges, an Fachoberschulen und in Fachschulbildungsgängen sowie Unterricht in Justizvollzugsanstalten in allgemein bildenden Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges
a) bei einem Unterrichtseinsatz bis 4 Unterrichtsstunden1 LWS
b) bei einem Unterrichtseinsatz von 5 bis 8 Unterrichtsstunden2 LWS
c) bei einem Unterrichtseinsatz von 9 bis 12 Unterrichtsstunden3 LWS
d) bei einem Unterrichtseinsatz von 13 bis 16 Unterrichtsstunden4 LWS
e) bei einem Unterrichtseinsatz von über 17 Unterrichtsstunden5 LWS
8Tätigkeit als Oberstufenkoordinatorin oder Oberstufenkoordinator an Gesamtschulen und Gymnasien sowie Tätigkeit als mit der Oberstufenkoordination beauftragte Lehrkraft an Abendschulen und Kollegs
a) bei bis zu 200 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 134 LWS
b) bei 201 bis 300 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 135 LWS
c) bei 301 bis 375 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 136 LWS
d) bei 376 bis 450 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 137 LWS
e) bei mehr als 450 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 11 bis 138 LWS
f) an einer gymnasialen Oberstufe in einem schulischen Verbundsystem gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zusätzlich1 LWS
9Unterricht im Telekolleg1,5 LWS
10Vorbereitung, Planung und Koordinierung von Klassen oder Lerngruppen für Jugendliche in Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
je Klasse oder Lerngruppe

0,5 LWS

11Organisation und Betreuung der fachpraktischen Ausbildung in der Berufsfachschule in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und des Praktikums in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht, dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
je Klasse
2 LWS
12Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung sowie Praxisbegleitung in den zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Fachoberschule
je Klasse
2 LWS
13Organisation und Betreuung der praktischen Ausbildung in der Berufsfachschule Soziales und der Fachschule Sozialwesen
je Klasse

2 LWS
14Organisation und Betreuung des Praktikums in der Fachschule Technik und Wirtschaft
je Klasse

2 LWS
15Leitung eines Fachseminars in der Lehrerausbildung
a) je Fachseminar als Grundanrechnung2 LWS
b) je Lehramtsanwärterin oder -anwärter als Zusatzanrechnung1 LWS
16Vorsitz einer Fachkonferenz
a) an Grundschulen, Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplanvorgaben der Grundschulen arbeiten sowie an Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, im Bereich der Primarstufe für die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik einschließlich überschulischer Fachkonferenzen je Fach1 LWS
b) an Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendschulen und Kollegs, Oberstufenzentren mit gymnasialer Oberstufe sowie Förderschulen, die nach den Rahmenplanvorgaben der Regelschulen arbeiten, für die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik je Fach1 LWS
c) an Allgemeinen Förderschulen für die Fächer Mathematik und Deutsch je Fach0,5 LWS
d) an Oberstufenzentren im Zusammenhang mit der Einführung neuer Berufe oder der Neuordnung von Berufen für bis zu 10 Fachkonferenzen an einem OSZ je Fachkonferenz0,5 LWS
17Für die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindertagesstätten der Grundschulen und Schulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, sowie Förderschulen, die nach dem Rahmenplanvorgaben der Grundschule arbeiten, je Schule1 LWS
18Für die pädagogische Entwicklung einer Schule
a) je Schule als Grundanrechnung0,5 LWS
b) 21. bis 30. Stelle je Stelle0,05 LWS
c) 31. bis 40. Stelle je Stelle0,1 LWS

Anlage 2

1Pädagogische Koordination und Jahrgangsleitung in der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und an Oberschulen mit Ausnahme der auslaufenden Jahrgangsstufen der in Oberschulen geänderten Realschulen
a) je Jahrgangsstufe von 60 bis 90 Schülerinnen und Schüler2 LWS
b) je Jahrgangsstufe von 91 bis 120 Schülerinnen und Schüler3 LWS
c) je Jahrgangsstufe von 121 bis 150 Schülerinnen und Schüler4 LWS
d) je Jahrgangsstufe über 150 Schülerinnen und Schüler .......5 LWS
2Ausgleich erhöhter Belastungen für Lehrkräfte, die zwar überwiegend Unterricht in der Primarstufe erteilen, aber mit mehr als sieben Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe I eingesetzt werden

1 LWS

3Ausgleich für besondere Belastungen beim Einsatz von Lehrkräften in der gymnasialen Oberstufe oder am Kolleg
je Schüler der Sekundarstufe II

0,086 LWS
4Ausgleich erhöhter Belastungen für Lehrkräfte, die mit mehr als zehn Unterrichtsstunden am Oberstufenzentrum eingesetzt sind, sofern hierfür nicht bereits ein Ausgleich für erhöhte Belastungen für den Einsatz mit mehr als zehn Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe gewährt worden ist

1 LWS

5Tätigkeiten der Lehrkräfte im Rahmen weiterer Verwaltungsaufgaben (z. B. Leitung und Verwaltung von Schulbibliotheken, Durchführung der Schulbuchversorgung, Verwaltung der Lehr- und Lernmittel)
a) allgemein bildende Schulen
aa) für eine Schule bis zu 150 LWS1 LWS
bb) für eine Schule mit 151 bis 300 LWS2 LWS
cc) für eine Schule mit 301 bis 600 LWS3 LWS
dd) für eine Schule mit 601 bis 900 LWS4 LWS
ee) für eine Schule mit 901 bis 1200 LWS5 LWS
ff) für eine Schule über 1200 LWS6 LWS
b) Oberstufenzentren; für jede Abteilung1,5 LWS
6Wahrnehmung der Aufgaben der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinatoren
a) für eine Grundschule0,5 LWS
b) für eine Oberschule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist,1,5 LWS
c) für eine Gesamtschule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist,2,5 LWS
d) für eine Gesamtschule2 LWS
e) für eine Oberschule1 LWS
f) für ein Gymnasium2 LWS
g) für eine Förderschule1 LWS
h) für eine Abteilung eines Oberstufenzentrums2 LWS
i) für ein Kolleg1 LWS
j) für eine Abendschule1 LWS
k) für eine Einrichtung mit einem schulabschlussbezogenen Lehrgang1 LWS
7Leitung einer Fachkonferenz mit der Zuständigkeit für die Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften an Grundschulen in den Schulhalbjahren 2004/05 und 2005/06
Je Fachkonferenzleitung




0,5 LWS
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. Juli 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 546
Nr. 3 eingefügt; Nr. 3 (alt) wird Nr. 4 (neu); Anlagen 1 und 2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Mai 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 290
Anlagen 1 und 2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. September 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 11], S. 412
Anlagen 1 und 2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 2], S. 53
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S. 188

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen