Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)
Historische Fassung
Auf Grund des § 29 in Verbindung mit den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Allgemeines
(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung (Einrichtung) in freier Trägerschaft oder einer Landesorganisation der Weiterbildung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium, an das ein schriftlicher Antrag auf Anerkennung zu richten ist. Die Anerkennung kann rückwirkend zu Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.
(2) In dem Antrag ist nachzuweisen, daß die antragstellende Einrichtung die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 7 BbgWBG und die antragstellende Landesorganisation die Voraussetzungen gemäß § 8 BbgWBG zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen und voraussichtlich zukünftig erfüllen werden.
(3) Gemäß § 9 Abs. 3 BbgWBG berechtigt die Anerkennung die Einrichtungen und Landesorganisationen, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz" zu führen. Dieser Zusatz darf erst nach Anerkennung geführt werden.
(4) Für die Antragstellung sind die Vordrucke gemäß Anlage 1 bis 3 zu verwenden.
(5) Bis zur Konstituierung des Landesbeirats für Weiterbildung können Anerkennungen ohne die Voraussetzung der Anhörung des Landesbeirats für Weiterbildung ausgesprochen werden. Dies gilt auch für den Widerruf oder die Zurücknahme von Anerkennungen.
(6) Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedürfen keiner Anerkennung; sie gelten als anerkannt.
2 - Anerkennung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der politischen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit der Landeszentrale für politische Bildung anerkannt. Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit dem für Arbeit, Wirtschaft oder Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt. Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der kulturellen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit dem für Kultur oder Sport zuständigen Ministerium anerkannt.
(2) Der Antrag kann in der Regel frühestens beim Nachweis von durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen auf Grund eines veröffentlichten Arbeitsprogrammes der Einrichtung gestellt werden. Bildungsmaßnahmen, die in anderen Bundesländern durchgeführt wurden, können als Nachweis anerkannt werden. Einrichtungen, die den Nachweis durchgeführter Weiterbildungsveranstaltungen nicht erbringen, können vorläufig anerkannt werden. Die vorläufige Anerkennung kann bereits nach einem Jahr widerrufen werden, wenn nicht der Nachweis durchgeführter Bildungsmaßnahmen für diesen Zeitraum erbracht wird. Für die vorläufige Anerkennung gilt Nummer 6 Abs. 1 entsprechend.
(3) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt werden.
(4) Der Antrag ist von der Einrichtung zu stellen und mit der Unterschrift der oder des Bevollmächtigten des Rechtsträgers oder gegebenenfalls der Einrichtung zu versehen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform des Trägers und der Einrichtung; gegebenenfalls nur der Einrichtung,
- Name der Leitung der Einrichtung mit Angabe der beruflichen Qualifikation,
- Satzung, Gründungsprotokoll der Einrichtung und gegebenenfalls Auszug aus dem amtlichen Register,
- Erklärung, daß die Einrichtung nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeitet und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbietet; gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit oder ein entsprechendes Gutachten. Veranstaltungen, die im Auftrage von Organisationen und Betrieben stattfinden, gelten als organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen,
- Nachweis geeigneter Voraussetzungen für kontinuierliche Arbeit, fachliche und personelle Ausstattung, unter anderem durch
ea) Haushalts- oder Wirtschaftsplan und
eb) Stellenplan,
- Nachweis der Programm- und Veranstaltungsplanung durch Vorlage des laufenden Halbjahres- oder Jahresprogrammes mit Angabe von Veranstaltungstitel, Ort und Räumen, Dozentinnen und Dozenten und Dauer der Veranstaltung, Teilnehmergebühr,
- jährlicher Nachweis der Arbeitsergebnisse in geeigneter Form,
- Nachweis der räumlichen und fachlichen Ausstattung durch Darlegung geeigneter fachgerechter räumlicher Voraussetzungen sowie ihrer Verfügbarkeit (zum Beispiel durch Nachweis entsprechender vertraglicher Vereinbarungen) und
- Erklärung der Einrichtung,
ia) daß die Mitwirkung von Lehrenden, Lernenden und Beschäftigten gesichert ist,
ib) daß den Lehrenden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildung ermöglicht wird,
ic) zur Mitarbeit in einem regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 7 Nr. 7 BbgWBG oderNachweis über ia) und ib) auf Grund der Satzung der Einrichtung.
- Nachweis, daß die Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Lande dienen. Bildungsmaßnahmen gelten dann überwiegend Personen aus dem Land, wenn sich die Ausschreibung an Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Brandenburg richtet. Der Nachweis gemäß § 7 Nr. 5 BbgWBG wird dann erbracht, wenn im Jahresdurchschnitt in der Regel 75 vom Hundert der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Land Brandenburg an den Veranstaltungen teilnehmen. Die Einrichtung verpflichtet sich zur Bereithaltung von anonymisierten Verwaltungsdaten, die insbesonder Wohnort, Geschlecht, Beruf und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Bezüglich dieser Daten ist die Weiterbildungseinrichtung dem nach § 9 Abs. 1 BbgWBG zuständigen Ministerium auskunftspflichtig. Ein Einsichtsrecht steht diesem Ministerium im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu, soweit dieses zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
3 - Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen
(1) Überregional tätige Einrichtungen der Weiterbildung können unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Nummer 2 Abs. 1 und 3 mit Ausnahme von ic) anerkannt werden.
(2) Eine überregionale Einrichtung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sie in mindestens vier Kreisen oder kreisfreien Städten Angebote der Weiterbildung durchführen, die gemäß § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 BbgWBG gefördert werden. Eine Mitarbeit in einem regionalen Weiterbildungsbeirat ist möglich, aber nicht Voraussetzung der Anerkennung.
4 - Anerkennung von Landesorganisationen
(1) Landesorganisationen der Weiterbildung können unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Nummer 2 Abs. 1 anerkannt werden.
(2) Der Antrag ist von der Landesorganisation zu stellen und mit der Unterschrift der oder des Bevollmächtigten zu versehen. Dem Antrag ist beizufügen:
- Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform der Landesorganisation,
- Leitung oder Geschäftsführung der Landesorganisation,
- Name der Leitung oder Geschäftsführung,
- Satzung, Gründungsprotokoll der Landesorganisation und gegebenenfalls Auszug aus dem amtlichen Register,
- Aufstellung aller Weiterbildungseinrichtungen, die der Landesorganisation angehören mit Namen, Anschrift und Rechtsform,
- jährlicher Arbeitsplan der Landesorganisation,
- Veranstaltungs- und Teilnehmerstatistik des Vorjahres der Antragstellung (In den Jahren 1994 und 1995 kann auf Antrag auf diesen Nachweis verzichtet werden),
- Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
- Nachweis der geeigneten Voraussetzungen für kontinuierliche Arbeit und fachliche Ausstattung durch
ia) Haushalts- oder Wirtschaftsplan und
ib) Stellenplan,
- Nachweis des hauptamtlichen Personals mit Angabe der Ausbildung und Berufsqualifikation,
- Nachweis, daß die Landesorganisation nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeitet und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbietet; gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit oder ein entsprechendes Gutachten,
- Erklärung der Landesorganisation,
la) daß die Mitwirkung von Lehrenden, Lernenden und Beschäftigten gesichert ist,
lb) daß den Lehrenden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildung ermöglicht wird.Nachweis über la) und lb) auf Grund der Satzung der Landesorganisation.
5 - Gleichstellung von Heimbildungsstätten mit anerkannten Landesorganisationen
(1) Heimbildungsstätten sind Einrichtungen der Weiterbildung von überregionaler Bedeutung, deren Angebot sich nicht nur an Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises oder der kreisfreien Stadt richtet, in dem die Heimbildungsstätte ihren Sitz hat. Die internatsmäßige Durchführung von Veranstaltungen ist die Grundlage der pädagogischen Konzeption von Heimbildungsstätten. Eine Internatsveranstaltung liegt dann vor, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mit gemeinsamer Unterbringung und Verpflegung in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung durchgeführt werden.
(2) Gemäß § 8 Satz 2 BbgWBG können rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder deren Träger je nach Bedarf im Land Brandenburg einer Landesorganisation gleichgestellt werden, sofern sie nicht Mitglied einer Landesorganisation sind.
(3) Für den Antrag auf Anerkennung gelten die Bedingungen der Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a bis k entsprechend. Die Heimbildungsstätte verpflichtet sich bei Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung. Die Heimbildungsstätte weist nach, daß die Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land dienen. Bildungsmaßnahmen gelten dann überwiegend Personen aus dem Land, wenn sich die Ausschreibung an Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Brandenburgs richtet. Der Nachweis wird auch dann erbracht, wenn im Jahresdurchschnitt 51 vom Hundert der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Land Brandenburg an den Veranstaltungen teilnehmen. Die Heimbildungsstätte verpflichtet sich zur Bereithaltung anonymisierter Verwaltungsdaten, die insbesondere Wohnort, Geschlecht, Beruf und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Bezüglich dieser Daten ist die Heimbildungsstätte dem nach § 9 Abs. 1 BbgWBG zuständigen Ministerium auskunftpflichtig. Ein Einsichtsrecht steht diesem Ministerium im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu, soweit dieses zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation setzt voraus, daß mindestens 1.500 Teilnehmertage pro Jahr in eigener Verantwortung durchgeführt werden, für deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer Unterbringung und Verpflegung gesichert sind.
(5) Der Internatsbetrieb muß so angelegt sein, daß mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsveranstaltungen gleichzeitig untergebracht und versorgt werden können.
6 - Ergänzende Vorschriften
(1) Gemäß § 9 Abs. 4 BbgWBG ist die Anerkennung durch das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den anderen fachlich zuständigen Ministerien zu widerrufen oder kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gewährleistet sind.
(2) Anerkennung, Widerruf und Rücknahme werden im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekanntgegeben. Dies gilt auch für die vorläufige Anerkennung.
(3) Änderungen der Trägerschaft, der Leitung, der Satzung, des Sitzes oder Änderungseintragungen im Vereinsregister sind dem für Bildung zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.
7 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 21. April 1994
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch
Anlage 1
zu VV-Anerkennung BbgWBG zu 1 (4)
Antrag Wir beantragen die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 7 BbgWBG Name des Trägers: Anschrift und Sitz des Trägers: Telefon: vertreten durch: Name der Einrichtung: Anschrift und Sitz der Einrichtung: Telefon: örtliche Arbeitsstellen: (ggf. zusätzliches Blatt benutzen) Die Einrichtung wird durch folgende Person geleitet: Name: ________________________________________________ Anschrift: ________________________________________________ Vorbildung: _____________________________________________ ______________________________________________________ hauptberuflich tätig |
Anlage 1a
gemäß VV-Anerkennung
Gründungsprotokoll vom: Satzung vom: aktueller Haushalts- und Wirtschaftsplan ___________________ ___________________________________ |
Anlage 1b
gemäß VV-Anerkennung
Erklärung Hiermit verpflichtet sich der Antragssteller/die Antragsstellerin
_______________________ ____________________________________ |
Anlage 1c
gemäß VV-Anerkennung
Zusatz für die Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen der Weiterbildung Gemäß VV-Anerkennung 3 weisen Einrichtungen, die den Antrag auf Anerkennung als überregional tätige Einrichtung der Weiterbildung stellen, zusätzlich zu 2 (4) a - j nach: in denen die Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr der Antragstellung stattfinden. _______________________ ___________________________________ |
Anlage 2
zu VV-Anerkennung BbgWBG 1 (5)
ANTRAG Name der Landesorganisation: Anschrift: Sitz: Telefon: Rechtsform: Die Landesorganisation wird durch folgende Person/en geleitet: Name(n) der Leitung: |
Dem Antrag auf Anerkennung von Landesorganisationen der Weiterbildung gemäß 8 BbgWBG sind folgende Unterlagen hinzuzufügen: Satzung vom Gründungsprotokoll vom ____________________________ __________________________________________ |
Anlage 3
zu VV-Anerkennung BbgWBG 1 (4)
ANTRAG Wir beantragen die Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation gemäß § 8 BbgWBG Name der Heimbildungsstätte: Anschrift: Sitz: Telefon: Rechtsform/Träger: Die Heimbildungsstätte wird durch folgende Person/en geleitet: Name(n) der Leitung: oder Geschäftsführung: |
Dem Antrag auf Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation gemäß § 8 BbgWBG sind folgende Unterlagen hinzuzufügen: Miet-/Pacht- oder Nutzungsvertrag ggf. Auszug aus der Eintragung ins Grundbuch ___________________________ _________________________________________ |
| Anzahl der belegungsfähigen Plätze Erklärung zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß VV-Anerkennung 5 (6) Die Heimbildungsstätte beantragt, einer Landesorganisation gleichgestellt zu werden und im Landesbeirat für Weiterbildung mitzuwirken ja nein Die Heimbildungsstätte wird im Landesbeirat für Weiterbildung vertreten durch: ___________________________ ____________________________________________ |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. April 1994 | Abl. MBJS/94, [Nr. 9], S. 399 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2012 | Abl. MBJS/12, [Nr. 10], S. 466 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen