Verwaltungsvorschrift zur Vorlage von Bestands- und Lageplänen nach § 22 Absätze 4 und 5 BbgVermG (VV Planvorlage)
Aktuelle Fassung
Inhaltsverzeichnis
1 Zweck und Anwendungsbereich2 Amtliche Lagepläne
3 Planunterlagen für Bebauungspläne
4 Lagepläne zur Baulasterklärung
5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
1. Zweck und Anwendungsbereich
Nach § 22 Absatz 4 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) besteht seitens der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) die Pflicht, der zuständigen Katasterbehörde die von ihnen gefertigten Bestands- und Lagepläne unentgeltlich und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- amtliche Lagepläne nach § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV),
- Planunterlagen für Bebauungspläne nach Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift zur Herstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne und Satzungen nach §§ 34 Absatz 4 und 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (Planunterlagen VV),
- Lagepläne zur Baulasterklärung nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung - Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses (VV-Baulasten).
Zur Vorlage sollen gemäß § 22 Absatz 5 BbgVermG automatisierte Verfahren eingesetzt werden. Die Vorlage der Pläne dient dem Nachweis der Liegenschaften im Liegenschaftskataster.
2. Amtliche Lagepläne
(1) Die ÖbVI stellen den zuständigen Katasterbehörden die amtlichen Lagepläne im PDF-Format und eine Datei der Koordinaten der Gebäude- und Grenzpunkte sowie sonstiger Vermessungspunkte bereit. Die Koordinaten der in den amtlichen Lageplänen enthaltenen projektierten Gebäude sind nicht bereitzustellen.
(2) Eine Bereitstellung entfällt, wenn
- sich dem amtlichen Lageplan spätestens nach einem Jahr eine Gebäudeeinmessung anschließt und diese die räumliche Ausdehnung des Lageplans weitgehend umfasst oder
- die amtlichen Lagepläne aus den Systemen der unteren Bauaufsichtsbehörden durch die Katasterbehörde abrufbar sind. In diesem Fall fordert die Katasterbehörde bei Bedarf die Koordinatendatei von den ÖbVI an.
(3) Werden im Zuge der Vermessungsarbeiten zu amtlichen Lageplänen grobe Abweichungen vom Katasternachweis aufgedeckt, informieren die ÖbVI die zuständige Katasterbehörde per E-Mail darüber. Die Katasterbehörde fordert bei Bedarf von den ÖbVI den amtlichen Lageplan und gegebenenfalls ergänzende Daten an.
(4) Die Bereitstellung erfolgt nicht über das Bereitstellungsportal.
3. Planunterlagen für Bebauungspläne
(1) Die ÖbVI stellen den zuständigen Katasterbehörden die von ihnen gefertigten Planunterlagen im PDF-Format sowie eine Datei der Koordinaten der Gebäude- und Grenzpunkte bereit.
(2) Die Bereitstellung erfolgt nicht über das Bereitstellungsportal.
4. Lagepläne zur Baulasterklärung
(1) Die ÖbVI stellen den zuständigen Katasterbehörden die Umringe der Flächen auf dem zu belastenden Grundstück (Baulasten-Flächenobjekte) als ALKIS®-konformes Flächenobjekt (Fortführungsdatensatz im NAS-Format) bereit. Dies gilt für Flächen,
- die von bereits vorhandenen Baulasten betroffen sind, sofern diese noch nicht in ALKIS® nachgewiesen sind, und
- die von der einzutragenden Baulast betroffen sind.
(2) Für die Übermittlung der Baulasten-Flächenobjekte wird das Bereitstellungsportal der Vermessungs- und Katasterverwaltung verwendet. Die Baulasten-Flächenobjekte sind spätestens einzureichen, wenn der Lageplan zur Baulasterklärung an den Antragsteller oder die untere Bauaufsichtsbehörde abgegeben wurde.
(3) Auf Anforderung der Katasterbehörde ist der Lageplan zur Baulasterklärung im PDF-Format zur Verfügung zu stellen.
5. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums des Innern vom 13. Oktober 2011 zur Vorlage von amtlichen Lageplänen nach § 22 Abs. 4 und 5 BbgVermG (Aktenzeichen: III/4-61-511-5) außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. Juli 2026 | ||
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