Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare)
Historische Fassung
Auf Grund des § 75 Absatz 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Allgemeines
(1) Für die nachstehend genannten Tätigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) wird eine Vergütung gewährt:
- Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
- Mitarbeit in Kommissionen zur Entwicklung von Rahmenplänen und zur Erarbeitung von Prüfungsanforderungen,
- Mitwirkung als Prüferin oder Prüfer bei der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter einschließlich Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen sowie bei Nichtschülerprüfungen,
- Vorträge an Schulen und gutachterliche Tätigkeiten.
(2) Den im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg Beschäftigten darf eine Vergütung für eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten nur gewährt werden, wenn
- ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist oder werden kann oder konnte und
- sie für diese Tätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann für Beschäftigte in seinem Geschäftsbereich Kriterien dafür entwickeln, wann eine angemessene Entlastung im Hauptamt vorliegt.
(3) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Leistung und nach der für deren Durchführung erforderlichen Qualifikation der vertragsnehmenden Person, gemessen an ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung. Mit der Vergütung sind, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist, alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen abgegolten.
(4) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingegangen werden. Für den Abschluss von Verträgen aufgrund dieser Regelung ist ausschließlich das als Anlage beigefügte Vertragsmuster zu verwenden. Die Zahlung der Gesamtvergütung erfolgt brutto und wird erst nach Abschluss der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Abschläge für erbrachte Teilleistungen sind zulässig.
(5) Die Vergütung für die in Nummer 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ist steuerpflichtiges Entgelt und unterliegt der Steuererklärungspflicht. Die Besteuerung richtet sich nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
(6) Nach diesen Verwaltungsvorschriften ist bis zum Erlass landeseinheitlicher Regelungen zu verfahren. Sofern sich aufgrund landeseinheitlicher Regelungen Änderungen ergeben, können aus diesen Verwaltungsvorschriften keine Ansprüche auf eine Weiterführung eventuell günstigerer Regelungen hergeleitet werden.
2 - Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung
(1) Bei der Vergütung von Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung sowie der Weiterbildung werden folgende Leistungsformen unterschieden:
- Leistungsform I: Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich Praxisberatung im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu einem Thema, das fundierte Sachkenntnis und Berufserfahrung erfordert;
- Leistungsform II: Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich Praxisberatung im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu einem Thema, das wegen besonderer fachlicher Schwierigkeit spezifische wissenschaftliche Leistungen oder überdurchschnittliche Berufserfahrung erfordert; Prozessbegleitung;
- Leistungsform III: Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit maßgeblichen Supervisionsanteilen; Institutionsberatung; herausgehobene wissenschaftliche Vortragstätigkeit;
(2) Für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung werden folgende Vergütungssätze gezahlt:
- Leistungsform I 20 bis 50 Deutsche Mark je Zeiteinheit,
- Leistungsform II 51 bis 65 Deutsche Mark je Zeiteinheit,
- Leistungsform III 66 bis 80 Deutsche Mark je Zeiteinheit.
Die Vergütungssätze beziehen sich auf eine entsprechende Tätigkeit von 45 Minuten Dauer einschließlich Diskussions- und Gruppenleitung sowie Moderation. Bei Veranstaltungen längerer oder kürzerer Dauer sind die genannten Sätze entsprechend umzurechnen.
(3) Mit der Vergütung sind grundsätzlich alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung abgegolten, insbesondere die Erstellung von Skripten und Kurzfassungen von Referaten, Zusammenfassungen und bibliographische Zusammenstellungen. Eigene Aufwendungen für die Erstellung von Arbeitsmaterialien können nach Vereinbarung in der Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet werden.
(4) In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Entscheidung der Leitung der Einrichtung über den für Leistungsform III ausgewiesenen Betrag bis zur obersten Grenze von 100 Deutschen Mark hinausgegangen werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
3 - Mitarbeit in Kommissionen
(1) An der Entwicklung oder Überarbeitung von Rahmenplänen und Prüfungsanforderungen sowie der Erarbeitung von damit in engem fachlichem Zusammenhang stehenden Materialien arbeitet mit, wer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport schriftlich eine Beauftragung zur Mitarbeit in einer entsprechenden Kommission erhalten hat.
(2) Die Mitarbeit in den Kommissionen ist für Bedienstete im Schuldienst des Landes Brandenburg Dienst am anderen Ort. Ihnen sind die zur Teilnahme an den Arbeitssitzungen der jeweiligen Kommission erforderlichen Freistellungen zu gewähren.
(3) Kommissionsmitgliedern, die nicht im Schuldienst des Landes Brandenburg beschäftigt sind, kann eine Vergütung in Höhe von 20 Deutsche Mark je Zeitstunde, höchstens jedoch von 120 Deutsche Mark je Sitzungstag gewährt werden.
(4) Eigene Aufwendungen für die Erstellung von Arbeitsmaterialien können in der Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet werden. Für besonderen Vor- und Nachbereitungsaufwand, der außerhalb der Sitzungszeiträume erbracht wird, kann eine Vergütung gewährt werden. Hierbei können die aufgewendeten Zeiten mit einem Stundensatz bis zur Höhe von 20 Deutsche Mark vergütet werden. In diesen Fällen ist vorab eine zeitliche Obergrenze für den vergütungsfähigen Vor- und Nachbereitungsaufwand festzulegen und der fachaufsichtführenden Organisationseinheit im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu berichten.
4 - Abnahme von Ersten Staatsprüfungen
(1) An der Abnahme von Ersten Staatsprüfungen für ein Lehramt oder den Erwerb einer Lehrbefähigung wirkt mit, wer hierzu vom Landesprüfungsamt für Erste und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) beauftragt wurde. Gemäß Nummer 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - HSG - vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16.10.1992 (GVBl. I S. 422)) darf Beschäftigten an Hochschulen des Landes Brandenburg eine Vergütung für die Mitwirkung in den genannten Prüfungen nicht gewährt werden.
(2) Für die Mitwirkung an der Ersten Staatsprüfung werden als Vergütung gewährt:
- bei Hausarbeiten
aa) für das Erstgutachten 120 Deutsche Mark,
ab) für das Zweitgutachten 50 Deutsche Mark,
ac) für das Drittgutachten 50 Deutsche Mark, - bei Klausuren
ba) für die Erstellung des Themas 20 Deutsche Mark,
bb) für die Klausuraufsicht 30 Deutsche Mark,
bc) für das Erstgutachten 25 Deutsche Mark,
bd) für das Zweitgutachten 12,50 Deutsche Mark,
be) für das Drittgutachten 12,50 Deutsche Mark, - bei mündlichen Prüfungen
ca) von 40 Minuten Dauer 25 Deutsche Mark,
cb) von 20 Minuten Dauer 12,50 Deutsche Mark.
Im Honorarsatz für das Erstgutachten bei Hausarbeiten ist die Erarbeitung des Themas mit 60 Deutsche Mark berücksichtigt.
5 - Nichtschülerprüfungen
(1) Für die Mitwirkung an Nichtschülerprüfungen werden nach Maßgabe der Nummer 1 Absatz 2 folgende Vergütungen gezahlt:
- für Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I
aa) für die Beratung je Prüfungsfach 10,00 Deutsche Mark,
ab) für die Erstellung eines vollständigen Aufgabenvorschlags pro Fach 15,00 Deutsche Mark,
ac) für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für eine mündliche Prüfung 7,50 Deutsche Mark,
ad) für die Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht 10,00 Deutsche Mark,
ae) für die Zweit- oder Drittdurchsicht 5,00 Deutsche Mark,
af) für die Mitwirkung bei einer mündlichen oder praktische Prüfung- für die prüfende oder protokollführende Person 7,50 Deutsche Mark,
- für die beisitzende oder vorsitzende Person 5,00 Deutsche Mark.
- für Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe II und Prüfungen zum Erwerb des Latinums oder Graecums
ba) für die Beratung je Prüfungsfach 10,00 Deutsche Mark,
bb) für die Erstellung eines vollständigen Aufgabenvorschlags pro Fach 25,00 Deutsche Mark,
bc) für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für eine mündliche Prüfung 10,00 Deutsche Mark,
bd) für die Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht 20,00 Deutsche Mark,
be) für die Zweit- oder Drittdurchsicht 10,00 Deutsche Mark,
bf) für die Mitwirkung bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung- für die prüfende oder protokollführende Person 10,00 Deutsche Mark,
- für die beisitzend
- e oder vorsitzende Person 8,00 Deutsche Mark.
(2) Mit den Vergütungen für die Beratung sind sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Nichtschülerprüfungen abgegolten.
6 - Vortragstätigkeiten an Schulen und gutachterliche Tätigkeiten
Für Vortragstätigkeiten an Schulen, sofern sie nicht unter Nummer 2 fallen, und sonstige, insbesondere gutachterliche Tätigkeiten, für die aus fachlichen oder Gründen der Wirtschaftlichkeit der Einsatz frei mitarbeitender Personen geboten ist, können folgende Vergütungen gezahlt werden:
| a) Gruppe I für frei mitarbeitende Personen, die sich durch das besondere Maß ihrer Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten aus der Gruppe II herausheben | 60 Deutsche Mark, |
| b) Gruppe II für frei mitarbeitende Personen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen erfordert | 51 Deutsche Mark, |
| c) Gruppe III für frei mitarbeitende Personen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen erfordert | 35 Deutsche Mark, |
| d) Gruppe IV für sonstige frei mitarbeitende Personen | 23 Deutsche Mark. |
Die Vergütungssätze beziehen sich auf eine entsprechende Tätigkeit von 60 Minuten Dauer. Abweichend hiervon beziehen sie sich bei Vortragstätigkeiten an Schulen auf eine entsprechende Tätigkeit von 45 Minuten Dauer.
7 - Abweichende Regelungen
Im Übrigen können in begründeten Einzelfällen, insbesondere wegen Nummer 1 Absatz 4, nach Entscheidung des Beauftragten für den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport unter anderem Abweichungen von dieser Honorarordnung im Hinblick auf die Vergütungssätze und die Zahlung von Pauschalen zugelassen werden.
8 - Reisekosten
(1) Honorarkräften werden die notwendigen Fahrtkosten entsprechend den Regelungen des § 6 des Bundesreisekostengesetzes für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung erstattet. Tage- und Übernachtungsgelder sowie Trennungsgeldentschädigung werden nicht gewährt.
(2) In unumgänglichen Fällen können Übernachtungskosten entsprechend § 10 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes für die Reisekostenstufe B erstattet werden.
(3) Notwendige Übernachtungskosten können nur erstattet werden, sofern keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt werden kann.
9 - Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 25. August 1995 in Kraft. Sie gelten für alle Vergütungsfälle, die nach Inkrafttreten vereinbart werden.
Potsdam, den 25. August 1995
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Anlage zu den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare)
vom 25.08.1995:
Vertragsformular für Honorarvereinbarungen
Honorarvereinbarung
Zwischen
______________________________________________________________ - Auftraggeber -
(Name, Anschrift)
und
______________________________________________________________ - Auftragnehmer/-in -
(Name, Anschrift)
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
§ 1
Die/der Auftragnehmer/-in wird im Rahmen
- der Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung (Nr. 2 VV-Honorare)
- der Mitarbeit in Kommissionen (Nr. 3 VV-Honorare)
- der Mitwirkung bei Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (Nr. 4 VV-Honorare) oder Nichtschülerprüfungen (Nr. 5 VV-Honorare)
- von Vorträgen an Schulen (Nr. 6 VV-Honorare)
- gutachterlicher Tätigkeiten (Nr. 6 VV-Honorare)
selbständig
am ___________________________ (Tage)
von ____________ bis __________________ (Uhrzeit)
in/im ________________________________________ (Einrichtung/Ort)
folgende Leistung erbringen (ggf. auf gesondertem Blatt):
§ 2
(1) Es wird folgende Vergütung/Aufwandsentschädigung vereinbart:
1. Vergütung (Honorar) ___________ Zeiteinheiten x _______________ DM = ______________________ DM
2. Darüber hinaus werden erstattet
a) besonderer Vor- und/oder Nachbereitungsaufwand (Nr. 3 Abs. 4 VV-Honorare) für
____________ Zeiteinheiten x 20 DM = _____________ DM
b) eigene Aufwendungen (Nr. 2 Abs. 3 bzw. Nr. 3 Abs. 4 VV-Honorare)
für _____________________________________________________________
bis zur Höhe von _______________ im nachgewiesenen Umfang
c) Fahrtkosten (Nr. 8 Abs. 1 VV-Honorare)
d) Übernachtungskosten (Nr. 8 Abs. 2 VV-Honorare)
| Gesamt | DM |
(2) Es wird eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von _________________ DM vereinbart.
§ 3
Die Zahlung erfolgt brutto nach Abschluß der zu vergütenden Tätigkeit.
Bankverbindung des Zahlungsempfängers
Name:
Kontonummer: _____________________ Bankleitzahl: _________________
bei (Kreditinstitut): ______________________________________________
§ 4
(1) Vergütungen (Honorare) sind steuerpflichtiges Entgelt und unterliegen der Steuererklärungspflicht. Die Besteuerung richtet sich nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
(2) Die vereinbarungschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß mit dieser Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden soll.
§ 5
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben Fragen der Nebentätigkeit mit der für sie zuständigen Stelle selbst zu klären.
§ 6
(1) Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von _________ Tagen von beiden Seiten gekündigt werden.
(2) Wegen bereits geleisteter Arbeit, Aufwendungen oder damit verbundener Auslagen werden gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht.
§ 7
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist Potsdam.
________________________________ ____________________________________
(Unterschrift Auftraggeber) (Unterschrift des/der Auftragnehmers/-in)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. August 1995 | Abl. MBJS/95, [Nr. 13], S. 499 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2006 | Abl. MBJS/06, [Nr. 12], S. 715 | |
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