Landesregierung Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Gefahrstoffschutz (VV-GS)

Aktuelle Fassung

1. Einleitung

Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 und § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102) geändert wurde, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zu dem Fachdienst Gefahrstoffschutz (VV-GS). Die hierin enthaltenen Festlegungen sollen eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sowie der im Katastrophenschutz Mitwirkenden sicherstellen. Sie können auf Grundlage fachlicher Bedarfseinschätzungen erweitert werden.

Grundlage für den Einsatz der Gefahrstoffeinheiten bilden die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV), insbesondere der FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“.

Zum Fachdienst Gefahrstoffschutz zählen die Gefahrstoffeinheiten (GSE), die Züge Dekontamination Verletzter (DekonVZ) und die CBRN-Messleitkomponenten (CBRN-MLK).

2. Aufgaben

2.1 Gefahrstoffeinheiten (GSE)

Die Gefahrstoffeinheiten (GSE) werden auf Anforderung eines Aufgabenträgers für die Gefahrenabwehr zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Gefahrenlagen im CBRN-Bereich eingesetzt.

Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:

  • Einsätze mit Gefahren durch radioaktive/nukleare Stoffe und Materialien,
  • Einsätze mit Gefahren durch biologische Stoffe und Materialien,
  • Einsätze mit Gefahren durch chemische Stoffe und Materialien,
  • Personenrettung und technische Hilfeleistung in Gegenwart von Gefahrstoffen,
  • Messung und Nachweis von Gefahrstoffen,
  • Verhinderung der Ausbreitung von Gefahrstoffen durch Abdichten, Auffangen oder Umfüllen,
  • Dekontamination von Personen und
  • Unterstützung bei der Bekämpfung von Ölschadenslagen.

Bei der Dekontamination Verletzter durch geeignete Dritte unterstützt die GSE nach ihrer Einsatzfähigkeit.

Die GSE ist der Einsatzleitung unterstellt und nimmt ihre Aufgaben auf Weisung des Einheitsführers wahr.

2.2 Zug Dekontamination Verletzter (DekonV-Z)

Als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV wird je Regionalleitstellenbereich ein Zug für die Dekontamination Verletzter (DekonV-Z) im Rahmen der Ergänzung der Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder durch den Bund vorgehalten. Da der DekonV-Z Bestandteil der Medizinischen Task Force ist, gilt die hierüber abzuschließende Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches auch für den DekonV-Z. Die Aufgaben des DekonV-Z bestehen insbesondere in der Erstversorgung im Schwarzbereich sowie der Nassdekontamination von gehfähigen und liegenden Patienten. Die Aufstellung erfolgt erst nach vollständiger Auslieferung der Einsatztechnik und Herstellung der Einsatzbereitschaft.

2.3 CBRN-Messleitkomponente (CBRN-MLK)

Als weitere überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV wird je Regionalleitstellenbereich eine CBRN-Messleitkomponente (CBRN-MLK) im Rahmen der Ergänzung der Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder durch den Bund vorgehalten. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Die CBRN-MLK ist als mobile (fahrzeuggestützte) Führungs- und Auswerteeinheit konzipiert. Ihre vorrangige Aufgabe ist das Führen der CBRN-Erkundungswagen in Lagen mit Gefahrstoffen und damit einhergehend die Erteilung von Mess- und Spüraufträgen, Wetterdatenaufnahme sowie die Erteilung von weiteren Aufträgen wie etwa zur Probenahme von Stoffen. Eine weitere Aufgabe ist das Aufbereiten und vorläufige Bewerten von Daten der ihr im Einsatz zugeordneten CBRN-Erkundungskraftwagen (CBRN-ErkKW). Die Aufstellung erfolgt erst nach vollständiger Auslieferung der Einsatztechnik und Herstellung der Einsatzbereitschaft.

3. Struktur

3.1 Gefahrstoffeinheiten (GSE)

Die Gefahrstoffeinheiten (GSE) setzen sich aus Kräften und Mitteln der Feuerwehren der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden zusammen.

Die Struktur der GSE gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der unteren Katastrophenschutzbehörde erweitert werden.

3.2 Zug Dekontamination Verletzter (DekonV-Zug)

Die Struktur des DekonV-Zuges richtet sich nach dem „Rahmenkonzept Medizinische Task Force“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz in der jeweils gültigen Fassung.

3.3 CBRN-Messleitkomponente (CBRN-MLK)

Die CBRN-MLK wird im Verbund mit den im Regionalleitstellenbereich vorhandenen CBRN-ErkKW eingesetzt. Die genaue Einsatzstruktur ist lageabhängig.

4. Ausstattung

4.1 Gefahrstoffeinheit (GSE)

Die Ausstattung der GSE besteht insbesondere aus:

  • Einsatzleitwagen ELW 1 (ELW 1)

    Führungsfahrzeug der GSE gemäß DIN 14507 Teil 2;

  • Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess)

    Fahrzeug zum Transport umfangreicher Ausrüstung zum Messen und Spüren von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schadstoffen;

  • CBRN-Erkundungskraftwagen (CBRN-ErkKW)

    Fahrzeug zur Erkundung chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Schadstoffe;

  • Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) bzw. Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-G)

    Fahrzeug mit Truppbesetzung bzw. Abrollbehälter für den Transport spezieller Ausrüstung und besonderer persönlicher Schutzausrüstung gemäß DIN 14555 Teil 12;

  • Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)

    Fahrzeug mit Gruppenbesetzung, das mit einer Feuerlöschkreiselpumpe und mit einem Wasserbehälter sowie feuerwehrtechnischer Beladung für die technische Hilfeleistung gemäß DIN 14530 Teil 27 ausgerüstet ist;

  • Gerätewagen Dekontamination Personen (GW Dekon P)

    Fahrzeug mit Staffelbesetzung für den Aufbau und Betrieb einer Dekontaminationsstelle für Personen gemäß Leistungsbeschreibung des Bundes;

  • Gerätewagen Logistik 1 (GW-L1)

    Fahrzeug mit feuerwehrtechnischer Beladung und einer Ladefläche mit Ladebordwand zur Beförderung von Ausrüstung und sonstigen Gütern kleineren Umfangs nach DIN 14555 Teil 21

  • Anhänger

    Lage- und bedarfsabhängig kann die vorgenannte Ausstattung um ein Transportmittel (vorzugweise Anhänger) zum Transport von Ölseparatoren, Ölsperren oder anderer Einsatztechnik ergänzt werden.

Sofern diese Einsatzfahrzeuge nicht vorhanden sind, können Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert (sog. Platzhalterfahrzeuge) gemäß § 7 KatSV bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiterverwendet werden.

4.2 Zug Dekontamination-Verletzter (DekonV-Z)

Die Ausstattung des DekonV-Zuges richtet sich nach dem „Rahmenkonzept Medizinische Task Force“ in der jeweils gültigen Fassung.

4.3 CBRN-Messleitkomponente (CBRN-MLK)

Die Ausstattung der CBRN-MLK richtet sich nach dem Typenblatt/Begleitheft des BBK.

5. Ausbildung

5.1 Gefahrstoffeinheiten (GSE)

Die Ausbildung der Einsatzkräfte der GSE erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und umfasst folgende Qualifizierungsmaßnahmen:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs- ebene/-ver- antwortlicher

1

Grundausbildung

Truppmann Teil 1

70

FF: alle Feuerwehr- angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene

BF = LSTE

2

Grundausbildung

Truppmann Teil 2

80

FF: alle Feuerwehr- angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene

BF = LSTE

3

Führungs-ausbildung

Truppführer

35

FF: alle Feuer- wehrangehörigen


BF: mittl. fw.-techn. Dienst

weitergehende Ausbildung Landkreise/ kreisfreie Städte

BF = LSTE

4

Ausbildung

Sprechfunker

16

FF/BF: alle Feuer- wehrangehörigen

weitergehende Ausbildung Landkreise/ kreisfreie Städte

5

Technische Ausbildung

Atemschutzgeräte-träger

25

FF/BF: alle Truppangehörigen

weitergehende Ausbildung Landkreise/ kreisfreie Städte

6

Technische Ausbildung

Maschinist

35

FF/BF: alle Maschinisten

weitergehende Ausbildung Landkreise/ kreisfreie Städte

7

Führungs-ausbildung

Gruppenführer

70

alle GF und StF FF: F III

BF: B3

LSTE

8

Führungs- ausbildung

Zugführer

70

EF und FüA FF: F IV

zBF: geh. fw.-techn. Dienst

LSTE

9

Technische Ausbildung

ABC-Einsatz

70

FF/BF: alle Feuerwehr-
angehörigen

weitergehende Ausbildung Landkreise/ kreisfreie Städte oder LSTE

10

Technische Ausbildung

CBRN-Erkundung

35

FF/BF:
Besatzung CBRN- ErkKW

LSTE

11

Technische Ausbildung

GW-Mess

20

Besatzung
GW-Mess

LSTE

12

Technische Ausbildung

CBRN-Dekon

35

FF/BF:
Besatzung
Dekon-LKW P

LSTE

13

Führungs- ausbildung

Führen im ABC-Einsatz

70

FF/BF: EF, FüA, GF

LSTE

14

Sonderlehrgang

Einheitsführer des Katastrophen-schutzes

16

FF/BF: EF und FüA

LSTE

15

Übung

Alarmierungs- und Marschübung

alle Einsatzkräfte GSE
1 x alle 2 Jahre

untere

KatS-Behörde

16

Übung

Vollübung

alle Einsatzkräfte GSE
1 x alle 5 Jahre

untere
KatS-Behörde

17

Fortbildung

Praktische Fachdienstaus-bildung

Einsatzkräfte der Teileinheiten
1 x jährlich

untere
KatS-Behörde

18

Erweiterung der Fahrerlaubnis

Klasse C1
Klasse C

4 Kfz x 2 Kf
3 Kfz x 2 Kf
(bei Option Anhänger mit Erweiterung E)

Träger des Brandschutzes

5.2 Zug Dekontamination Verletzter (DekonV-Z)

Die Ausbildung des DekonV-Zuges richtet sich nach dem „Konzept des Bundes für die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung“ in der jeweils gültigen Fassung.

5.3 CBRN-Messleitkomponente (CBRN-MLK)

Die Ausbildung des Personals der CBRN-MLK richtet sich nach dem „Konzept des Bundes für die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung“ in der jeweils gültigen Fassung.

6. Abkürzungsverzeichnis

Auf das gemeinsame Abkürzungsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften zur Katastrophenschutzverordnung wird verwiesen (Anlage).

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2022

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