Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeit der Förderausschüsse und das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Förderbedarf (VV- Feststellungsverfahren - VV Festst)
Historische Fassung
Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätze
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang und der Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation oder der vorhandenen räumlichen und sächlichen Ausstattung der Schule im Bildungsgang der Grundschule oder in den Bildungsgängen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges nicht erfüllen, erfolgt gemäß Abschnitt 3 der Sonderpädagogik-Verordnung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Für Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen beruflicher Schulen richtet sich das Feststellungsverfahren nach den Bestimmungen in den jeweils geltenden Verordnungen über den Bildungsgang.
(2) Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch einen Berechtigten gemäß § 11 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung bei dem für die Wohnung zuständigen staatlichen Schulamt (zuständiges staatliches Schulamt) gestellt werden. Das zuständige staatliche Schulamt beauftragt die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle (zuständige SpFB) mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
(3) Das Feststellungsverfahren wird in die Grundfeststellung (Stufe I) und in die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II) untergliedert.
2 - Grundfeststellung (Stufe I)
(1) Für die Grundfeststellung sind alle bisherigen Feststellungen zur Entwicklung der Schülerin oder des Schülers heranzuziehen, insbesondere die Ergebnisse der Lernstandsfeststellung und die Lernpläne der Grundschule. Die zuständige SpFB kann darüber hinaus zur Feststellung der Entwicklungs- und Leistungsauffälligkeiten und bisheriger Fördermaßnahmen weitere Unterlagen und Gutachten einholen.
(2) Ist im Ergebnis der Grundfeststellung oder gemäß § 13 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung die Durchführung der Stufe II notwendig, leitet die zuständige SpFB die erforderlichen Schritte zur Schaffung der erforderlichen Förderbedingungen ein.
3 - Förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II)
(1) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemäß § 11 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung soll in gemeinsamer Verantwortung der zuständigen SpFB und der zuständigen Schule erfolgen. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes soll in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres abgeschlossen sein. Die Zeitdauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung soll außer in der Flexiblen Eingangsphase zwölf Monate nicht übersteigen. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Förderauschusses festgelegt.
(2) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung beinhaltet die Förderung auf der Basis eines individuellen Förderplans und eine prozessbegleitende und vertiefende sonderpädagogische Diagnostik. Die Förderung schöpft die Möglichkeiten der allgemeinen Schule aus und wird durch sonderpädagogische Methoden ergänzt. Dafür erhalten die Lehrkräfte fachliche Unterstützung durch eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft der zuständigen SpFB. Diese kann auch die den Vorsitz des Förderausschuss führende Lehrkraft sein. Die fachliche Unterstützung umfasst insbesondere Beratung bei der prozessbegleitenden Diagnostik und Förderung.
(3) Der Förderplan beinhaltet die Konzeption der weiteren Förderung und umfasst Aussagen zu dem Entwicklungsstand, den bisherigen Fördermaßnahmen, den allgemeinen Entwicklungsaufgaben, Fördermaßnahmen für das laufende Schuljahr, den Schwerpunkten für die Förderung in den verschiedenen Unterrichtsfächern und den Schwerpunkten der individuellen Förderung. Er fixiert die Ergebnisse der Lernbeobachtung sowie die nächsten Lernschritte. In regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, werden diese Ergebnisse in Beratungen aktualisiert.
4 - Elternbeteiligung und Elternrechte
(1) Im Feststellungsverfahren sind die Eltern Mitglieder des Förderausschusses und
- können als solche Vorschläge unterbreiten,
- können zu den Sitzungen des Förderausschusses eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen,
- sind anzuhören, wenn zusätzliche Mitglieder in den Förderausschuss berufen werden sollen oder Stellungnahmen oder Gutachten in das Verfahren einbezogen werden sollen,
- können in sämtliche Stellungnahmen und Gutachten Einsicht nehmen und an allen Beratungen teilnehmen,
- sind bei der Erarbeitung und der Umsetzung des Förderplans angemessen zu beteiligen und
- sind im Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen, insbesondere Schülerfahrtkosten oder Wohnheimkosten, zu beraten.
(2) Die Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 14 der Sonderpädagogik-Verordnung ist den Eltern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Die Eltern haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
5 - Zeitpunkt des Verfahrens
(1) Der Antrag auf ein Feststellungsverfahren kann bis zu einem Jahr vor Beginn der Schulpflicht gestellt werden. Dieser ist an das staatliche Schulamt zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständige Grundschule liegt.
(2) Der Zeitpunkt der Durchführung eines Feststellungsverfahrens beim Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule richtet sich nach den Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt eine Lehrkraft, die den Vorsitz des Förderausschusses übernimmt. Die vorsitzende Lehrkraft informiert die Eltern über die Einleitung des Verfahrens und lädt sie zur Förderausschusssitzung ein.
6 - Mitwirkung anderer Stellen
Zusätzlich zu der gemäß § 12 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung erforderlichen Beteiligung von Kostenträgern sind Stellungnahmen und Gutachten einzuholen, die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der notwendigen individuellen Rahmenbedingungen erforderlich sind, insbesondere des Gesundheitsamtes, der Schulpsychologischen Beratung und der Einrichtungen der Frühförderung.
7 - Bildungsempfehlung des Förderausschusses
(1) Wird sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, erstellt der Förderausschuss eine Bildungsempfehlung. Soweit es für den Einzelfall bedeutsam ist, soll die Bildungsempfehlung folgende Aussagen und Empfehlungen enthalten und begründen:
- Aussagen zum Lernort unter Berücksichtigung des Elternwunsches oder eine Begründung für ein alternatives Angebot, wenn die personellen, räumlichen oder sächlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte oder die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständige allgemeine Schule nicht vorhanden sind und auch in absehbarer Zeit nicht geschaffen werden können,
- Empfehlungen für den zusätzlichen Einsatz sonderpädagogisch qualifizierter Lehrkräfte und eine Beschreibung der notwendigen sonderpädagogischen Förderung im gemeinsamen Unterricht,
- Benennung der Rahmenlehrpläne, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll,
- Aussagen zum Nachteilsausgleich gemäß Absatz 2,
- Benennung notwendiger baulicher Veränderungen und spezieller sächlicher Hilfen bei gemeinsamem Unterricht,
- Aussagen zur Zumutbarkeit einer täglichen Schülerbeförderung und zu einer eventuellen Kostenbelastung für die Eltern unter Berücksichtigung der Satzung des Trägers der Schülerbeförderung,
- Aussagen über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten einer Wohnheimunterkunft,
- Empfehlungen zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten gemäß § 18 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
- gegebenenfalls zusätzliche Empfehlungen für die außerschulische Betreuung und Förderung in Verantwortung der Eltern und für Unterstützungsmaßnahmen für die Familie und
- Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung und der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung unterrichtet werden und einen erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache, Hören, Sehen, soziale und emotionale, körperliche und motorische Entwicklung sowie autistisches Verhalten haben, können einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Dieser Nachteilsausgleich wird vom Förderausschuss beschrieben und bezieht sich auf die Veränderung der äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung insbesondere durch
- Veränderung des zeitlichen Rahmens,
- Verwendung personeller und technischer Hilfsmittel,
- mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise ,
- schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise oder
- eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.
Zeitlich begrenzt kann in einzelnen Fächern auf Beschluss der Klassenkonferenz die Leistungsbewertung durch Noten durch eine schriftliche Information zur Lernentwicklung ergänzt oder ersetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die gymnasiale Oberstufe. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen der Rahmenlehrpläne und des besuchten Bildungsganges entsprechen.
(3) Kommt der Förderausschuss zu dem Ergebnis, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, werden neben der Begründung Empfehlungen für die weitere Förderung im Rahmen der Möglichkeiten der allgemeinen Schule gegeben, soweit diese erforderlich sind.
(4) Die Bildungsempfehlung gemäß Anlage 7 wird zusammen mit allen weiteren Unterlagen des Förderausschusses dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung zugestellt.
8 - Entscheidung des staatlichen Schulamtes
(1) Die koordinierende Lehrkraft der zuständigen SpFB prüft im Auftrag des staatlichen Schulamtes die Bildungsempfehlung und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, inhaltliche Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit, insbesondere bei einer Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht
- die zur Verfügung stehenden oder die zu schaffenden personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen,
- die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Lehrerwochenstunden sowie den gegebenenfalls notwendigen Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal und
- die Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger.
(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 14 der Sonderpädagogik-Verordnung unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt dabei schulentwicklungsplanerische Aspekte. Stehen dem Elternantrag auf Besuch einer bestimmten allgemeinen Schule sachliche Gründe entgegen, hat das staatliche Schulamt diese gegenüber den Eltern darzulegen. Soll einem Elternantrag auf Aufnahme in eine Förderschule oder Förderklasse entsprochen werden, erfolgt die Entscheidung über eine möglichst wohnungsnahe Aufnahme. Liegt kein Antrag der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule vor, ist davon auszugehen, dass gemeinsamer Unterricht in Wohnungsnähe gewünscht ist.
(3) Sind bei einem Elternantrag auf gemeinsamen Unterricht in
- der örtlich zuständigen oder der gewünschten Schule und
- in zumutbar erreichbaren anderen allgemeinen Schulen
auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten die notwendigen räumlichen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen nicht vorhanden und können sie auch nicht geschaffen werden, erfolgt die Aufnahme oder Zuweisung in eine möglichst wohnungsnahe Förderschule oder Förderklasse durch das zuständige staatliche Schulamt.
(5) Soweit die Eltern die Beschulung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für die Wohnung zuständigen staatlichen Schulamtes wünschen, sind sie über schulische Alternativen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches zu beraten. Halten die Eltern an ihrem Wunsch fest, ist mit dem für die gewünschte Schule zuständigen staatlichen Schulamt gemeinsam zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme, insbesondere freie Kapazitäten, erfüllt sind. Die Entscheidung gemäß § 14 der SopV trifft das für die Wohnung zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für die Förderschule zuständigen staatlichen Schulamt.
(6) Das zuständige staatliche Schulamt informiert die SpFB und die betroffenen Schulen über die Entscheidung.
(7) Die Gutachten, Berichte, Niederschriften und sonstigen Unterlagen des Förderausschusses mit personenbezogenen Daten werden in der aufnehmenden Schule den Schülerakten beigelegt. Die Aufbewahrung, Übermittlung, Aussonderung und Vernichtung richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzverordnung Schulwesen und der VV- Schulakten.
9 - In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die VV- Feststellungsverfahren vom 9. November 1998 (ABl. MBJS S. 586) außer Kraft.
Potsdam, 12. Juli 2005
Der Ministerfür Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Martin Gorholt
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 8], S. 274 | |
| Außer Kraft getreten am 2. August 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S. 223 | |
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