Historische Fassung Vorläufige Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für das Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen (BZKW) - Honorarordnung BZKW
Historische Fassung
A. Allgemeines
- Für nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenberufliche Durchführung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie der Ausbildung an der Landesfinanzschule Brandenburg werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt.
- Diese Richtlinie findet keine Anwendung
- auf hauptamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg oder der Landesfinanzschule Brandenburg,
- für die Unterweisung und Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Steuerbeamtenausbildung,
- für die Unterweisung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Steuerbeamten-Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung,
- für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen.
- Die Durchführung von Leistungsfeststellungen nach der StBAPO sowie von Prüfungen steht der Lehrtätigkeit gleich.
Dazu gehören:- Die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben
- die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten)
- die Bewertung von schriftlichen Arbeiten
- die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die
- Bewertung der nach § 18 Abs. 6 StBAPO geforderten Hausarbeit.
- Die Fahrtkosten werden nach Maßgabe des Abschnitts D. pauschal vergütet.
B. Lehrvergütung
Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten. Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt:
| für Dozenten/innen BesGr. A 9 - A 12 | 22,50 Euro |
| für Dozenten/innen BesGr. A 13 - A 16 | 27,50 Euro |
| für Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf) | 10,00 Euro |
Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Teilnahme an Besprechungen sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten.
Für Lehrkräfte, die nicht der Finanzverwaltung angehören, kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen ein gesondertes Honorar vereinbart werden.
C. Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen
Zur Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind anzusetzen:
Für die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben einschließlich Lösungs- und Bewertungsschema
| je 3-Stunden-Klausur | 138 EUR |
| je 5-Stunden-Klausur | 230 EUR |
die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten)
| je 3-Stunden-Klausur | 15 EUR |
| je 5-Stunden-Klausur | 25 EUR |
die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 1. Korrektur
| je 3-Stunden-Klausur | 8 EUR |
| je 5-Stunden-Klausur | 13 EUR |
die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 2. Korrektur
| je 3-Stunden-Klausur | 5 EUR |
| je 5-Stunden-Klausur | 7 EUR |
die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 18 Abs. 6 StBAPO im gehobenen Dienst
| je Hausarbeit | 42 EUR |
die Abnahme der mündlichen Prüfung
je Prüfgruppe im mittleren Dienst
| für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 40 EUR |
| für die Beisitzer | 25 EUR |
je Prüfgruppe im gehobenen Dienst
| für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 80 EUR |
| für die Beisitzer | 50 EUR |
D. Abgeltung von Fahrtkosten
Die Fahrtkosten werden pauschal mit folgenden Sätzen vergütet:
| innerhalb eines Radius von 25 km vom Bildungszentrum | 2,50 EUR/LVS |
| außerhalb des Radius von 25 km vom Bildungszentrum | 5,00 EUR/LVS |
Eine Abgeltung von Fahrtkosten der Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf) erfolgt nicht.
E. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01. März 2003 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. April 2003 | ||
| Abschnitte B und D geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2005 | ||
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2016 | ||
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