Historische Fassung Entgeltverzeichnis für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsentgeltverzeichnis - VermEVz)
Historische Fassung
Auf Grund von § 15 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, Nr. 28) geändert worden ist, sowie § 28 Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 166) in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Nummer 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) genehmigt das Ministerium des Innern und für Kommunales die von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) vorgelegten Entgelte in der untenstehenden Form und bestimmt: Die im Brandenburgischen Vermessungsgesetz benannten Aufgabenträger erheben für die Wahrnehmung der in diesem Verzeichnis benannten Aufgaben die nachfolgend festgesetzten Entgelte.
Inhaltsverzeichnis
0 Hinweise zur Benutzung dieses Verzeichnisses
I. Grundsätze
1 Berechnungsgrundlagen
1.1 Entgelte
1.2 Informationsmenge
1.2.1 Flächengröße
1.2.2 Objektanzahl
1.2.3 Pixelmenge
1.3 Datenformat
1.4 Datenqualität
1.5 Arbeitsplatzanzahl
1.6 Aktualisierung
2 Bereitstellung
2.1 Offline-Bereitstellung
2.2 Online-Bereitstellung
2.2.1 Suchdienste
2.2.2 Darstellungsdienste (WMS)
2.2.3 Download-Dienste
2.2.4 LiKa-Online (ALKIS®, ANS)
2.2.5 Brandenburgviewer
3 Nutzung
3.1 Interne Nutzung
3.2 Externe Nutzung von Geobasisdaten
3.2.1 Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Veränderung (Wiederverkauf)
3.2.2 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgeprodukten
3.2.3 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgediensten
3.2.4 Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten
II Produktbereiche
Teil A Geobasisinformationen des Raumbezugs
4 Geobasisinformationen des Raumbezugs
4.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs
4.2 Datensätze des Raumbezugs
4.3 Daten des SAPOS®
4.4 Daten des Quasigeoids
5 Basisbeträge für Geobasisinformationen des Raumbezugs
5.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs
5.2 Datensätze des Raumbezugs
5.3 Daten des SAPOS®
5.3.1 Echtzeitpositionierungsservice (EPS)
5.3.2 Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice (HEPS)
5.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS)
5.4 Daten des Quasigeoids
Teil B Geobasisinformationen der Liegenschaften
6 Geobasisinformationen der Liegenschaften
7 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Liegenschaften
7.1 Auswertungen zu Regionaldaten
7.2 ALKIS®-Datensätze
Teil C Geobasisinformationen der Landschaft
8 Geobasisinformationen der Landschaft
8.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben der Landschaft
8.2 ATKIS® - Datensätze der Landschaft
9 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Landschaft
9.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben der Landschaft (Topographische Karten)
9.2 ATKIS® - Datensätze der Landschaft
9.2.1 Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
9.2.2 Digitale Geländemodelle (DGM)
9.2.3 Digitale Orthophotos (DOP)
9.2.4 Digitale topographische Karten (DTK)
Teil D Weitere Leistungen des Landesbetriebes LGB
10 Produkte des Raumbezugs
10.1 Produkte des Raumbezugs
10.2 Produkte 3D-Gebäudemodelle
11 Produkte der Landschaft
11.1 Digitale topographische Daten
11.2 Interaktive Karten (mit Präsentationssoftware)
11.3 Verzeichnisse
11.4 Topographische Landeskartenwerke (Kartendrucke)
11.5 Topographische Sonderkarten (Kartendrucke)
11.6 Historische topographische Karten
11.7 Luftbilder und Luftbildkarten
12 Geodaten- und Grafikserviceleistungen
12.1 Luftbild-Serviceleistungen im Auftrag Dritter
12.2 GIS- und Geodatenconsulting
12.3 Grafische Serviceleistungen
12.4 Geodatentechnische Serviceleistungen
13 Vervielfältigungen
13.1 Kopieren und Drucken im Officebereich
13.2 Plots
13.3 Vervielfältigungen im Offsetdruck und Zusatzleistungen
14 Weitere Serviceleistungen
14.1 Kartografische Leistungen
14.2 Kalibrierung
14.3 Druckschriften
14.4 Überbetriebliche Ausbildung Vermessungstechnikerinnen und -techniker
Teil E Geofachdaten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
15 Bodenrichtwerte
15.1 Bodenrichtwert-DVD
15.2 Bodenrichtwertdatensätze
15.3 Web-Map-Service Bodenrichtwerte
15.4 Bodenrichtwert-Portal
15.5 Grundstücksmarktberichte
16 Basisbeträge für die Bodenrichtwerte
16.1 Bodenrichtwert-DVD für interne Zwecke
16.2 Bodenrichtwertdatensätze für interne Zwecke
16.3 Web-Map-Service Bodenrichtwerte (WMS-BRW) für interne Zwecke
16.4 Web-Map-Service Bodenrichtwerte (WMS-BRW) zur Einbindung in Geoportale
16.5 Bodenrichtwert-Portal für interne Zwecke
16.6 Grundstücksmarktberichte für interne Zwecke
17 Aufteilung der Einnahmen
III Entgeltermäßigungen und -befreiungen
18 Entgeltermäßigungen und -befreiungen bei den Bereitstellungsentgelten
18.1 Testdaten
18.2 Vermessungs- und Katasterverwaltungen der benachbarten Bundesländer
18.3 Zusammenarbeit zwischen LGB und Katasterbehörden
18.4 Gutachterausschüsse für Grundstückwerte
18.5 Ministerium des Innern und für Kommunales
18.6 Finanzverwaltung und Grundbuchverwaltung
18.7 Bodenordnung
18.8 Wissenschaft, Ausbildung
18.9 Vertragliche Entgeltregelung
19 Entgeltermäßigungen und -befreiungen bei den Nutzungsentgelten
19.1 Kein Nutzungsentgelt
19.2 Kein Nutzungsentgelt, abgesehen von der Auslagenerstattung
19.3 Rabatt in Höhe von 75 Prozenz
IV Nutzungsbedingungen
20 Nutzungsbedingungen
V Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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In diesen Hinweisen gelten die folgenden Abkürzungen:
| BE | Bereitstellungsentgelt (Nummer 2 VermEVz) |
| NE | Nutzungsentgelt (Nummer 3 VermEVz) |
| BB | Basisbetrag: Der Basisbetrag stellt bei bestimmten Entgelten einen Zwischenschritt bei der Bestimmung der Entgelthöhe dar. Er wird erforderlichenfalls mit Hilfe der unter der unten stehenden Tabelle aufgeführten Arbeitsschritte 2 und 3 bestimmt. |
| APF | Arbeitsplatzfaktor (Nummer 1.5, Tabelle 3 VermEVz). |
| AF | Aktualisierungsfaktor (Nummer 1.6 VermEVz). |
Für die Ermittlung eines Entgeltes nach dem Vermessungsentgeltverzeichnis ist es erforderlich zu wissen,
- welches Produkt der Vermessungs- und Katasterverwaltung Sie nutzen möchten,
- auf welchem Wege Sie das Produkt beziehen möchten,
- welche Nutzung Sie mit dem Produkt betreiben möchten.
Für die Entgeltbestimmung beginnen Sie zweckmäßig mit der beabsichtigten Nutzung.
1. Bestimmen Sie für die Art der Nutzung, die Sie betreiben möchten, das Bereitstellungsentgelt und das Nutzungsentgelt anhand der folgenden Tabelle (Sie spiegelt in erster Linie die Nummer 3 VermEVz wider):
(Anmerkung: Der in der Tabelle mit BB bezeichnete Basisbetrag wird erforderlichenfalls mit Hilfe der unter der Tabelle aufgeführten Arbeitsschritte 2 und 3 bestimmt.)
| Art der Nutzung und des Bezugs | Bereitstellungsentgelt (BE) | Nutzungsentgelt (NE) |
|---|---|---|
| Interne Nutzung (Nummer 3.1) | ||
| bei Offline-Bereitstellung (Nummer 2.1): | BB. Mindestens 15 €. | (kein NE) |
| bei Online-Bereitstellung (Nummer 2.2): | ||
| mittels Suchdienst (Nummer 2.2.1): mittels Darstellungsdienst (Nummer 2.2.2): | (kein BE) (unter bestimmten Bedingungen kein BE, sonst wie Nummer 2.2.3.2) | (kein NE) |
mittels E-Shop (Nummer 2.2.3.1): | BB. Mindestens 15 € (wie Offline-Bereitstellung). | (kein NE) |
| mittels WCS mittels WFS, WFS-G (Nummer 2.2.3.2): | (Absatz 4) Jahrespauschale: 0,3 von Nummer 2.1. (Absatz 5): Nach Verbrauch des Vorjahres (Absatz 6): WCS: 1 € je MPx, WFS: 0,04 bis 0,90 € je Objekt. Jeweils multiplizieren mit Speicherungsfaktor. Mindestens 50 € je Jahr. Plus Nutzerverwaltung 50 € je Jahr. | (kein NE) |
| Externe Nutzung (Nummer 3.2) | ||
| Wiederverkauf von Top. Karten (Nummer 3.2.1 Absatz 1): | Händler: 0,7 bis 0,4 BB | (kein NE) |
| Bei den folgenden externen Nutzungen wird das BE wie folgt ermittelt: | ||
| a) wenn der Nutzer die Daten mittels WCS, WFS, WFS-G bezieht (Nummer 3.2. Absatz 3): | kein BE. Lediglich für Nutzerverwaltung 50 € je Jahr. | |
| b) wenn der Nutzer bezieht digitale Daten auf sonstigem Wege bezieht (Nummer 3.2. Absatz 3): | 0,2 BB. Wird ggf. mit NE des 1. Jahres verrechnet. | |
| Wiederverkauf von digitalen Daten (Nummer 3.2.1 Absatz 2): | Siehe Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b | 0,6 BB je Weitergabe |
| Veredlung | ||
| Folgeprodukt (3.2.2): | Siehe Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b | Anteil am Erlös (mindestens 40 Prozenz von Nummer 2.1): 0,05 bis 0,25. Mindestens 50 € je Folgeprodukt. |
Folgedienst (Nummer 3.2.3): | Siehe Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b | 0,6 von Nummer 2.2.3.2 Mindestens 50 € je Jahr. |
2. Bestimmen Sie für das Produkt, das Sie nutzen möchten, den Basisbetrag (Abschnitt II Teil A bis C sowie Teil D Nummer 11. Für Download-Dienste mit direktem Datenzugriff finden sich die Basisbeträge unter Nummer 2.2.3.2).
3. Multiplizieren Sie den Basisbetrag mit den zutreffenden Faktoren für
- Informationsmenge (Nummer 1.2)
- Wertigkeitsfaktoren (Tabelle B.2 - ALK, Tabelle C.4 - ATKIS-DLM, Tabelle C.8 - ATKIS-DTK-V)
- Abgleich mit Höchstentgelt, gegebenenfalls Höchstentgelt einsetzen
- Datenformat (Nummer 1.3)
- Arbeitsplatzanzahl (Nummer 1.5) (Bei externer Nutzung außer Wiederverkauf: APF = 1. Siehe Nummer 1.5 Absatz 1)
- Aktualisierung (Nummer 1.6) (Bei externer Nutzung: AF = 1. Denn die Prozentsätze sind immer auf den Erstbezugspreis bezogen.)
- Ermäßigungsfaktoren
Anmerkung:
Ermäßigungen gibt es für- abweichende Datenqualität (Nummer 1.4)
- wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung (Nummer 3 Absatz 3)
- zeitliche Befristung (Nummer 3 Absatz 3)
- nicht beabsichtigte Härte (Nummer 3 Absatz 3)
- bestimmte Personen (Nummer 18)
- bestimmte Nutzungen (Nummer 19)
- veraltete (historische) DTK (Nummer 9.2.4)
- sonstige historische Daten (Nummer 1.4)
- Abgleich mit Mindestentgelt, gegebenenfalls Mindestentgelt einsetzen
Der mit diesen Faktoren modifizierte Basisbetrag heißt in der Tabelle BB.
Anmerkung:
- Diese Hinweise dienen lediglich als Orientierungshilfe. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen in den Abschnitten I ff. diesen Hinweisen vor.
- Diese Hinweise gelten nur für die Geobasisdaten, also für die in den Teilen A bis C und in Teil D Nummer 11 aufgeführten Produkte. Für die Bodenrichtwertdaten gelten allein die Regelungen in Teil E.
I Grundsätze
1 Berechnungsgrundlagen
1.1 Entgelte
1.1.1 Für Leistungen des Landesbetriebes LGB sowie der Katasterbehörden auf Grund des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, für die ein anderweitiges Entgelt weder in diesem Verzeichnis noch im Gebührentarif der Vermessungsgebührenordnung vorgesehen ist, werden Entgelte nach dem Zeitaufwand gemäß der Tabelle 1 berechnet. Hierbei sind für jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde zu Grunde zu legen:
| Zeitentgelt | Euro |
|---|---|
| Ingenieur oder entsprechend eingesetzte Fachkraft | 47,60 |
| andere Fachkraft | 29,75 |
Tabelle 1
Zeitentgelt
Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit, gegebenenfalls einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten.
1.1.2 Für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisinformationen werden Entgelte ausgehend von Nummer 3 (Nutzung) auf Grundlage der Basisbeträge nach Abschnitt II (Produktbereiche), Teile A bis C sowie Teil D Nummer 11, erhoben. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträger sind für den Standardfall der Datenabgabe in den Entgelten enthalten.
1.1.3 Für die Bereitstellung und Nutzung von Bodenrichtwertdaten und Grundstücksmarktberichten (Geofachdaten) gelten allein die Regelungen in Teil E, soweit in Teil E nichts Abweichendes geregelt ist. Für über die in den Nummern 16.1 bis 16.5 gewährten Nutzungsrechte hinausgehende externe Nutzungen von Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales erforderlich. Die Entgelte werden dort geregelt.
1.1.4 Zur Erprobung neuer Entgelt- und Geschäftsmodelle können für die Dauer einer Entwicklungs- und Erprobungsphase von zwei Jahren mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales besondere Entgelte geregelt beziehungsweise vereinbart werden, soweit dies einer angemessenen Verteilung der Vorteile und Risiken des Entgelt- beziehungsweise Geschäftsmodells entspricht. Sofern sich das Entgeltmodell bewährt, kann es bis zur nächsten Anpassung dieses Verzeichnisses beibehalten werden.
1.1.5 Die Entgelte beinhalten die Umsatzsteuer - soweit sie der Umsatzsteuer unterliegen - und die sonstigen Preisbestandteile.
1.1.6 Werden Geobasisinformationen der Liegenschaften von der LGB bereitgestellt, stehen der zuständigen Katasterbehörde und der LGB die Bereitstellungsentgelte zu gleichen Anteilen zu. Entsprechendes gilt für die Nutzungsentgelte.
1.1.7 Werden Geobasisinformationen der Landschaft von einer Katasterbehörde bereitgestellt, stehen der Katasterbehörde und der LGB die Bereitstellungsentgelte zu gleichen Anteilen zu. Entsprechendes gilt für die Nutzungsentgelte.
1.1.8 Mindestentgelte und Höchstentgelte sind auf das jeweilige Produkt bezogen. Höchstentgelte werden in der Regel bei der landesweit flächendeckenden Bereitstellung von Daten des betreffenden Produktes erreicht.
1.1.9 Soweit Geobasisdaten als Unterlagen für Liegenschaftsvermessungen nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz dienen, sind sie nicht Gegenstand dieses Entgeltverzeichnisses.
1.1.10 Werden Geodaten aus dem Geoportal Berlins (FIS-Broker), für die es ihrer Art nach entsprechende Daten in Brandenburg gibt und bei denen für die entsprechenden Brandenburger Daten die Entgelte in diesem Verzeichnis stehen, von den Aufgabenträgern, für die dieses Verzeichnis gilt, bereitgestellt, so werden die Entgelte so erhoben, wie sie für die entsprechenden Brandenburger Daten nach diesem Verzeichnis erhoben werden.
1.1.11 Die in diesem Verzeichnis verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
1.2 Informationsmenge
(1) Die Entgelte für die Bereitstellung der Geobasisinformationen werden entweder nach der Flächengröße, der Objektanzahl, der Pixelmenge oder nach der Zeitdauer ermittelt.
(2) Die abzugebende Informationsmenge wird in die Mengenstaffeln der entsprechenden Tabelle 2a, 2b beziehungsweise 2c einsortiert. Je Mengenstaffel wird dann die dortige Informationsmenge mit dem zugehörigen Ermäßigungsfaktor und dem im Produktbereich ermittelten Basisbetrag multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden anschließend addiert.
(3) Die Ermäßigungsfaktoren wirken bei Download-Diensten mit direktem Datenzugriff (Nummer 2.2.3.2) pro Kalenderjahr und bei Offline-Bereitstellung (Nummer 2.1) und bei Download-Diensten ohne direkten Datenzugriff (E-Shop-Funktionalität, Nummer 2.2.3.1) pro Auftrag.
1.2.1 Flächengröße
Sofern Geobasisinformationen flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Entgelte nach der Flächengröße gemäß der Tabelle 2a.
Es werden stets volle km² abgerechnet. Es ist jeweils auf den nächsten vollen km² aufzurunden.
| Informationsmenge - Landschaftsfläche [km²] | Faktor |
|---|---|
| für die ersten 500 | 1,0 |
| für den 501. bis zum 5 000. | 0,5 |
| für den 5 001. bis zum 25 000. | 0,25 |
| ab dem 25 001. | 0,125 |
Tabelle 2a
Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße
1.2.2 Objektanzahl
Sofern Vektordaten objektbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Entgelte nach der Objektanzahl gemäß der Tabelle 2b.
| Informationsmenge - Objekte [Anzahl] | Faktor |
|---|---|
| für das 1. bis zum 1 000. | 1,0 |
| für das 1 001. bis zum 10 000. | 0,5 |
| für das 10 001. bis zum 100 000. | 0,25 |
| für das 100 001. bis zum 1 000 000. | 0,125 |
| ab dem 1 000 001. | 0,0625 |
Tabelle 2b
Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl
1.2.3 Pixelmenge
Die Höhe der Entgelte für den Online-Abruf von Geobasisinformationen im Rasterformat (Web-Coverage-Services, WCS, Web-Map-Service, WMS) richtet sich nach der abgerufenen Pixelmenge gemäß der Tabelle 2c.
| Informationsmenge - Millionen Pixel [MPx] | Faktor |
|---|---|
| für die ersten 1 000. | 1,0 |
| für das 1 001. bis zum 10 000. | 0,5 |
| für das 10 001. bis zum 100 000. | 0,25 |
| für das 100 001. bis zum 1 000 000. | 0,125 |
| für dem 1 000 001. bis zum 10 000 000. | 0,0625 |
| für dem 10 000 001. bis zum 100 000 000. | 0,03125 |
| ab dem 100 000 001. | 0,015625 |
Tabelle 2c
Ermäßigungsfaktoren nach Pixelmenge
1.3 Datenformat
(1) Werden Geobasisdaten standardmäßig im Vektorformat geführt, so ist bei der Entgeltberechnung für die Bereitstellung daraus abgeleiteter Rasterdaten der Faktor 0,25 anzuwenden.
1.4 Datenqualität
Bei Abweichungen vom AdV-Qualitätsstandard können die Qualitätsunterschiede durch Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Basisbeträge der Produktbereiche berücksichtigt werden.
1.5 Arbeitsplatzanzahl
(1) Für die interne Nutzung von digitalen Geobasisinformationen an mehreren Arbeitsplätzen oder für die Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Veränderung im Rahmen einer externen Nutzung nach Nummer 3.2.1 Absatz 2 (Wiederverkauf) sind die Basisbeträge der Produktbereiche mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 3 zu multiplizieren.
| Anzahl der Arbeitsplätze | Faktor |
|---|---|
| bis 5 | 1,0 |
| über 5 bis 20 | 1,5 |
| über 20 bis 100 | 2,0 |
| über 100 | 2,5 |
Tabelle 3
Arbeitsplatzfaktoren
(2) Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen über Online-Dienste (Web-Coverage-Services [WCS] und Web-Feature-Services [WFS, WFS-G]) zum Zweck der internen Nutzung findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf.
1.6 Aktualisierung
(1) Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen werden pro angefangenen Monat, der seit der letzten Bereitstellung vergangen ist, 1,5 Prozent der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Entgelte nach diesem Entgeltverzeichnis erhoben.
Ist seit der letzten Aktualisierung weniger als ein Jahr vergangen, werden je Aktualisierung 0,3 Prozent der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Entgelte nach diesem Entgeltverzeichnis zusätzlich erhoben.
Ist seit der letzten Aktualisierung weniger als ein Monat vergangen, werden pro Tag, der seit der letzten Bereitstellung vergangen ist, 0,06 Prozent zuzüglich je Aktualisierung 0,01 Prozent der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Entgelte nach diesem Entgeltverzeichnis erhoben.
(2) Bei regelmäßigen automatischen Aktualisierungsbereitstellungen gilt das Mindestentgelt nach Nummer 2.1 Absatz 2 für jede Rechnungsstellung.
2 Bereitstellung
(1) Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Geobasisinformationen (Offline und Online) aus den analogen und digitalen Datenbeständen.
(2) Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen werden Bereitstellungsentgelte nach den Regelungen der Nummer 2 (Bereitstellung) erhoben. Sie können je nach Nutzung durch Regelungen der Nummer 3 (Nutzung) abgeändert werden.
2.1 Offline-Bereitstellung
(1) Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen werden Entgelte auf der Basis der Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) sowie der Regelungen nach Abschnitt II, Teile A bis C (Produktbereiche) sowie Teil D Nummer 11 erhoben.
(2) Für die Bereitstellung von Datensätzen der Geobasisinformationen werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 4 erhoben.
| Bereitstellung | Euro je Abgabe |
|---|---|
| Mindestentgelt | 15,00 |
Tabelle 4
Mindestentgelt für die Offline-Bereitstellung von Datensätzen der Geobasisinformationen
2.2 Online-Bereitstellung
2.2.1 Suchdienste
(1) Suchdienste ermöglichen es, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen.
(2) Für die Nutzung dieser Dienste werden keine Entgelte erhoben.
2.2.2 Darstellungsdienste (WMS)
(1) Darstellungsdienste ermöglichen es, darstellbare Geobasisinformationen anzuzeigen, darin zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben und mit Geofachdaten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.
(2) Für die nicht kommerzielle Nutzung von Darstellungsdiensten nach Absatz 1 in Form von Applikationen, die eine über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung und über eine Druckfunktion hinausgehende Nutzung nicht zulassen, werden keine Entgelte erhoben.
(3) Im Übrigen werden Entgelte nach Nummer 2.2.3.2 (Download-Dienste mit direktem Datenzugriff) erhoben.
2.2.3 Download-Dienste
Download-Dienste ermöglichen es, Geobasisinformationen online abzurufen.
2.2.3.1 Download-Dienste ohne direkten Datenzugriff (E-Shop-Funktionalität)
Für den Download von Geobasisinformationen über eine Warenkorbfunktion werden Entgelte nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben.
2.2.3.2 Download-Dienste mit direktem Datenzugriff (WCS, WFS und WFS-G)
(1) Download-Dienste mit direktem Datenzugriff ermöglichen das Herunterladen von Datensätzen zum Zeitpunkt der Nutzung.
(2) Die Entgelte für den Download über Web-Coverage-Services (WCS) und Web-Feature-Services (WFS, WFS-G) werden nach den folgenden Tarifen erhoben:
- Pauschaltarif oder
- Nutzungsabhängiger Pauschaltarif oder
- Nutzungsabhängiger Tarif.
Für den WFS-G werden dann keine Entgelte erhoben, wenn er lediglich im Hintergrund einem entgeltfreien Webdienst dient.
(3) Für die Nutzerverwaltung wird je Nutzer ein Entgelt gemäß der Tabelle 5 erhoben. Die Arbeitsplatzfaktoren nach Tabelle 3 sind anzuwenden.
| Nutzerverwaltung | Euro je Jahr |
|---|---|
| Nutzerverwaltung | 50,00 |
Tabelle 5
Entgelt für die Nutzerverwaltung
(4) Pauschaltarif
Die Entgelte können als jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 30 Prozent der Entgelte für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben werden.
(5) Nutzungsabhängiger Pauschaltarif
Verpflichtet sich der Lizenznehmer zu einer mindestens 2-jährigen Nutzung, können die Entgelte als nutzungsabhängige Jahrespauschale erhoben werden. Der Nutzungsumfang für das erste Nutzungsjahr wird nach Darlegung des Antragstellers festgelegt und der Entgeltermittlung für das erste Jahr zugrunde gelegt. Die Entgelte für die Folgejahre richten sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.
(6) Nutzungsabhängiger Tarif
Der Basisbetrag für den Download von Bilddaten (Rasterdaten) über Web-Coverage-Services (WCS) ist der Tabelle 6 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2c finden Anwendung.
| Rasterdaten | Euro je 1 Millionen Pixel (MPx) |
|---|---|
| Download über WCS | 1,00 |
Tabelle 6
Basisbetrag für den Download mit direktem Datenzugriff über WCS
Die Entgelte für den Download von objektbezogenen Daten (Vektordaten) über Web-Feature-Services (WFS, WFS-G) richten sich nach der Anzahl der abgerufenen Objekte.
Der Basisbetrag für den Download von Objekten ist der Tabelle 7 zu entnehmen. Die Objekte werden je Datensatz beziehungsweise Produkt gezählt. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2b finden je Datensatz beziehungsweise Produkt Anwendung.
| Vektordaten: Datensätze | Euro je Objekt [1] |
|---|---|
| AFIS®-Objekte | 0,90 |
| ALKIS®-Flurstücke | 0,20 |
| ALKIS®-Gebäude | 0,20 |
| ALKIS®-Tatsächliche Nutzung | 0,10 |
| ALKIS®-Bodenschätzung | 0,10 |
| ALKIS®-Eigentümer | 0,90 |
| ATKIS®-Objekte | 0,06 |
| Vektordaten: Produkte | Euro je Objekt |
| ALKIS®-Hauskoordinaten | 0,15 |
| ALKIS®-Hausumringe | 0,12 |
| 3D-Gebäudedaten LoD1 | 0,27 |
| 3D-Gebäudedaten LoD2 | 0,65 |
| 3D-Gebäudedaten LoD2, soweit von Land und EU gefördert. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2018 | 0,12 |
Tabelle 7
Basisbeträge für den Download mit direktem Datenzugriff über WFS beziehungsweise WFS-G
Bei einem Auftrag mit geförderten LoD2-Objekten und nicht geförderten LoD2-Objekten sind zuerst die geförderten LoD2-Objekte abzurechnen und anschließend die nicht geförderten LoD2-Objekte unter Berücksichtigung der bei den geförderten LoD2-Objekten bereits erreichten Mengenrabattstufe nach Nummer 1.2.2.
(7) Das Entgelt für den Download mit direktem Datenzugriff nach den Absätzen 4 bis 6 ist mit dem zutreffenden Faktor der Tabelle 8 zu multiplizieren.
Speicherung ist dabei die dauerhafte Ablage der Geobasisinformationen im System des Nutzers über die jeweilige kurzzeitige Anwendung hinaus.
| Speicherung | Faktor |
|---|---|
| Download mit Speicherung | 1,0 |
| Download ohne Speicherung per WFS (Vektordaten) | 0,5 |
| Download ohne Speicherung per WCS (Rasterdaten) | 0,1 |
Tabelle 8
Speicherungsfaktoren für Downloads mit direktem Datenzugriff
(8) Für den Download mit direktem Datenzugriff ist für jeden Webdienst ein jährliches Mindestentgelt gemäß der Tabelle 9 zu erheben.
| Download mit direktem Datenzugriff | Euro je Webdienst je Jahr |
|---|---|
| Mindestentgelt | 50,00 |
Tabelle 9
Mindestentgelt für den Download mit direktem Datenzugriff
2.2.4 LiKa-Online (ALKIS®, ANS)
Die Entgelte für die Einrichtung des Anschlusses und für den Download sind der Tabelle 10 zu entnehmen. Die Downloadentgelte sind unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Daten tatsächlich abgerufen werden. Die Arbeitsplatzfaktoren nach Tabelle 3 sind anzuwenden.
| LiKa-Online | ÖbVI | Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter | Andere öffentliche Stellen | Andere Nutzer |
|---|---|---|---|---|
| Euro | Euro | Euro | Euro | |
| Einrichtung eines Anschlusses an LiKa-Online | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
| Download je Monat für den ersten Katasteramtsbezirk | 10,00 | 30,00 | 40,00 | 60,00 |
| Download je Monat für den zweiten und dritten Katasteramtsbezirk jeweils | 8,00 | 22,50 | 30,00 | 50,00 |
| Download je Monat für den vierten bis zum achten Katasteramtsbezirk jeweils | 6,00 | 15,00 | 20,00 | 40,00 |
| Download je Monat für mehr als acht Katasteramtsbezirke | 70,00 | 165,00 | 220,00 | 400,00 |
Tabelle 10
Entgelte für die Nutzung von LiKa-Online
2.2.5 Brandenburgviewer
(1) Für die Nutzung des Brandenburgviewers wird vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Entgelt erhoben. Dies gilt auch, wenn entgeltfreie Applikationen Dritter den Brandenburgviewer einbinden.
(2) Für Ausdrucke aus dem Brandenburgviewer zum Zweck der kommerziellen Nutzung werden Entgelte gemäß Nummer 3.2.2 (Folgeprodukte) beziehungsweise Nummer 3.2.3 (Folgedienste) erhoben.
3 Nutzung
(1) Nutzung ist die interne und externe Nutzung von Geobasisinformationen. Hierzu gehört auch die Nutzung von Informationen, die durch Einsichtnahme in den analogen und digitalen Datenbestand gewonnen werden.
(2) Für die Nutzung von Geobasisinformationen werden Nutzungsentgelte nach den Regelungen der Nummer 3 (Nutzung) erhoben. Für bestimmte Nutzungen wird zugleich das nach Nummer 2 (Bereitstellung) zu erhebende Bereitstellungsentgelt reduziert.
(3) In Fällen einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung oder einer zeitlichen Befristung der Nutzung sowie einer nicht beabsichtigten Härte kann auf die Entgelte ein Abschlag gewährt werden.
3.1 Interne Nutzung
(1) Interne Nutzung ist die Vervielfältigung und Umarbeitung von Geobasisinformationen für den Eigengebrauch einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Antragstellers oder Lizenznehmers. Zur internen Nutzung werden auch geringfügige externe Nutzungen gemäß Nummer 20 (Nutzungsbedingungen) gezählt.
(2) Für dieses Recht werden ausschließlich Bereitstellungsentgelte in Höhe von 100 Prozenz des Basisbetrages unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Regelungen nach Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) und Nummer 2 (Bereitstellung) erhoben. Nutzungsentgelte fallen nicht an.
3.2 Externe Nutzung von Geobasisdaten
(1) Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Geobasisinformationen durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.
(2) Für dieses Recht werden Bereitstellungsentgelte gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie Nutzungsentgelte je nach Inhalt und Umfang der jeweiligen externen Nutzung (Nummern 3.2.1 bis 3.2.4) erhoben.
(3) Für das Recht der Weitergabe von digitalen Geobasisinformationen werden mit Ausnahme des Entgeltes nach Nummer 2.2.3.2 Absatz 3 (Nutzerverwaltung) keine Bereitstellungsentgelte erhoben, sofern die Daten online bezogen werden.
Bei Offline-Bezug werden Bereitstellungsentgelte in Höhe von 20 Prozent der Entgelte für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben. Dabei hat der Arbeitsplatzfaktor den Wert 1,0. Die Bereitstellungsentgelte werden gegebenenfalls mit den im ersten Jahr anfallenden Nutzungsentgelten nach Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 verrechnet.
(4) Bereitstellungsentgelte bei externer Nutzung fallen nur soweit an, als sie nicht bereits im Zusammenhang mit einer bestehenden (auch internen) Nutzung durch den Lizenznehmer entrichtet wurden.
3.2.1 Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Veränderung (Wiederverkauf)
(1) Für das Recht der Weitergabe von Präsentationen (Analogausgaben oder Dateien, die nur mit besonderem Aufwand geändert werden können) und analogen Topographischen Karten ohne Veränderung (Wiederverkauf) werden Bereitstellungsentgelte erhoben, die sich für den Einzel- und Großhandel aus der Multiplikation des Basisbetrages mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 11 ergeben. Nutzungsentgelte werden nicht erhoben.
| Wiederverkauf: Abgabemenge je Lieferung [Anzahl] | Faktor |
|---|---|
| bis 10 | 0,7 |
| über 10 bis 200 | 0,6 |
| über 200 bis 400 | 0,5 |
| über 400 | 0,4 |
Tabelle 11
Wiederverkaufsfaktoren
(2) Die Nutzungsentgelte für die Weitergabe digitaler Geobasisinformationen ohne Veränderung (Wiederverkauf) betragen je Weitergabe 60 Prozent des Entgeltes für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung).
(3) Das Recht zur internen Nutzung der Geobasisinformationen durch den Wiederverkäufer ist in diesem Entgelt nicht enthalten.
3.2.2 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgeprodukten
(1) Die Nutzungsentgelte für die Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgeprodukten entsprechen einem Anteil am Erlös des Lizenznehmers aus der Weitergabe des jeweiligen Folgeproduktes.
(2) Für die Nutzung der Geobasisinformationen werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 12 erhoben
| Folgeprodukte | Euro je Folgeprodukt |
|---|---|
| Mindestentgelt | 50,00 |
Tabelle 12
Mindestentgelt für die Nutzung von Geobasisinformationen in Folgeprodukten
(3) Der Anteil am Erlös ergibt sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 13 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 14.
(4) Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen. Als Erlös sind dabei mindestens 40 Prozent des Entgeltes füe den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) anzusetzen.
| Kategorie 1: Anteil der Geobasisinformationen am Folgeprodukt | Kategorie 2: Grad der Umarbeitung der Geobasisinformationen | ||
|---|---|---|---|
| Prozent | Wertpunkte | Prozent | Wertpunkte |
| bis 25 | 10 | bis 25 | 30 |
| über 25 bis 75 | 20 | über 25 bis 75 | 20 |
| über 75 | 30 | über 75 | 10 |
Tabelle 13
Wertpunke für die Weitergabe von Folgeprodukten
| Summe der Wertpunkte | Faktor |
|---|---|
| 20 | 0,05 |
| 30 | 0,10 |
| 40 | 0,15 |
| 50 | 0,20 |
| 60 | 0,25 |
Tabelle 14
Wertigkeitsfaktoren
(5) Mit den Entgelten für die externe Nutzung ist die interne Nutzung der Geobasisinformationen nur insoweit abgegolten, als dies für die Erstellung des Folgeproduktes erforderlich ist.
3.2.3 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgediensten
(1) Die jährlichen Nutzungsentgelte für die Weitergabe digitaler Geobasisinformationen (Veredlung) in Folgediensten betragen 60 Prozent der entsprechenden Entgelte nach Nummer 2.2.3.2 (Download-Dienste mit direktem Datenzugriff).
(2) Für jeden genutzten Download-Dienst mit direktem Datenzugriff werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 15 erhoben.
| Download mit direktem Datenzugriff zur Nutzung in Folgedienst | Euro je Webdienst je Jahr |
|---|---|
| Mindestentgelt | 50,00 |
Tabelle 15
Mindestentgelt für den Download mit direktem Datenzugriff zur Nutzung in einem Folgedienst
(3) Mit den Entgelten für die externe Nutzung ist die interne Nutzung der Geobasisinformationen nur insoweit abgegolten, als dies für die Einrichtung der Folgedienste erforderlich ist.
3.2.4 Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten
Nutzungsentgelte für die Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten werden nicht erhoben, wenn der Zugang zur Internetseite entgeltfrei möglich ist, die Daten je Website (Internet-Domain) einen Umfang von 10 statischen Bildern zu je maximal 1 Mio. Pixel nicht überschreiten und die Quellenangabe (© GeoBasis-DE / Kürzel Lizenzgeber / Jahr) als Link auf die Internetseite des Lizenzgebers ausgeführt wird. Die Regelung ist sinngemäß auch für andere Medien anzuwenden.
II Produktbereiche
Teil A Geobasisinformationen des Raumbezugs
4 Geobasisinformationen des Raumbezugs
4.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs
| Gegenstand |
|---|
| Punktlisten |
| Einzelpunktnachweis |
| Festpunktübersichten |
4.2 Datensätze des Raumbezugs
| Gegenstand |
|---|
| Objektbezogene Datensätze |
4.3 Daten des SAPOS®
| Gegenstand | Kurzbezeichnung |
|---|---|
| Echtzeitpositionierungsservice | EPS |
| Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice | HEPS |
| Geodätischer Postprocessing-Positonierungsservice | GPPS |
4.4 Daten des Quasigeoids
| Gegenstand |
|---|
| Geoidteil Brandenburg |
5 Basisbeträge für Geobasisinformationen des Raumbezugs
5.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs
Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Präsentationsausgaben entspricht dem betreffenden Wert der Tabelle A.1.
| Gegenstand | Euro je Produkt |
|---|---|
| Punktlisten (je angefangene 50 Punkte) | 20,00 |
| Einzelpunktnachweis (einschließlich Punktbeschreibung) | 10,00 |
| Festpunktübersichten bis DIN A 3 | 10,00 |
Tabelle A.1
Basisbeträge für Präsentationsausgaben des Raumbezugs
5.2 Datensätze des Raumbezugs
Die Entgelte für die Bereitstellung von Datensätzen des Raumbezugs richten sich nach dem Basisbetrag der Tabelle A.2. Die Objekte werden produktbezogen (Lagefest-, Höhenfest-, Schwerefest-, Grundnetz- und Referenzstationspunkt) gezählt.
Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2b finden Anwendung.
| Datensätze des Raumbezugs | Euro je Objekt |
|---|---|
| Festpunkt (je Produkt) | 0,90 |
Tabelle A.2
Bezugswert für die Bereitstellung von Datensätzen des Raumbezugs
Werden mit den Datensätzen zugleich Punktlisten, Einzelpunktnachweise oder Festpunktübersichten bezogen, wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben.
5.3 Daten des SAPOS®
5.3.1 Echtzeitpositionierungsservice (EPS)
Für EPS-Daten über NTRIP werden für jedes Empfangsgerät Entgelte gemäß der Tabelle A.3 erhoben:
| EPS-Daten (NTRIP) | Euro je Gerät je Jahr |
|---|---|
| Land Brandenburg | 20,00 |
Tabelle A.3
Bezugswert für die Bereitstellung von EPS-Daten
5.3.2 Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice (HEPS)
(1) Für die Übertragung mit einer Taktrate von 1 Hertz werden Entgelte gemäß der Tabelle A.4 erhoben.
| HEPS-Daten (Taktrate 1 Hertz) | Euro je angefangene Minute |
|---|---|
| je Messung / Einwahl | 0,10 |
Tabelle A.4
Minutenbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten
(2) Alternativ können Pauschalentgelte gemäß der Tabelle A.5 für jede Freischaltung einer registrierten Telefonnummer und Vergabe einer individuellen Nutzerkennung innerhalb des Landes erhoben werden.
| HEPS-Daten (Taktrate 1 Hertz) | Euro je Monat |
|---|---|
| je Freischaltung | 250,00 |
Tabelle A.5
Pauschaler monatsbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten
(3) Alternativ können im Voraus jeweils 12 Monate gültige Zeitkontingente gemäß der Tabelle A.6 erworben werden. Ist ein erworbenes Zeitkontingent ausgeschöpft, kann für eine weitere Nutzung entweder ein höheres Zeitkontingent gemäß der Tabelle A.6 unter Anrechnung des Entgeltes des zuvor erworbenen Zeitkontingents erworben werden oder es kann auf die minutenbezogene (Absatz 1) oder auf die monatsbezogene (Absatz 2) Abrechnung übergegangen werden.
| HES-DPaten (Taktrate 1 Hertz) | Euro |
|---|---|
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 120 Stunden Nutzung | 650,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 240 Stunden Nutzung | 1.250,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 360 Stunden Nutzung | 1.750,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 480 Stunden Nutzung | 2.150,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 600 Stunden Nutzung | 2.500,00 |
Tabelle A.6
Pauschaler kontingentbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten
(4) Für die minutenbezogen abgerechnete Nutzung der SAPOS®-Daten wird von jedem Endnutzer ein Mindestentgelt gemäß der Tabelle A.7 erhoben. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SAPOS®-GPPS (Nummer 5.3.3 Absatz 4) wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben. Das Mindestentgelt wird nur für die Monate erhoben, in denen tatsächlich SAPOS®-Daten bezogen werden.
| SAPOS®-Daten | Euro je Monat |
|---|---|
Mindestentgelt | 10,00 |
Tabelle A.7
Mindestbezugswert für die Bereitstellung von SAPOS®-Daten
5.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS)
(1) Die Entgelte für jede Referenzstation richten sich nach den Bezugswerten der Tabelle A.8. Für die Bereitstellung der Daten einer virtuellen Referenzstation wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent auf die Werte der Tabelle A.8 erhoben.
| GPPS-Daten (Taktrate) im RINEX-Format | Euro je Minute |
|---|---|
| bis 1 Hertz | 0,20 |
| über 1 Hertz | 0,80 |
Tabelle A.8
Minutenbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten
(2) Alternativ können bei einer Taktrate ≤ 1 Hertz Pauschalentgelte gemäß der Tabelle A.9 für jede Referenzstation erhoben werden.
| GPPS-Daten (Taktrate ≤ 1 Hertz) im RINEX-Format | Euro je Monat |
|---|---|
| Pauschalentgelt je Referenzstation | 500,00 |
Tabelle A.9
Pauschaler monatsbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten
(3) Alternativ können im Voraus jeweils 12 Monate gültige Zeitkontingente gemäß der Tabelle A.10 erworben werden.
| GPPS-Daten (Taktrate ≤ 1 Hertz) im RINEX-Format | Euro |
|---|---|
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 120 Stunden Nutzung | 1.300,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 240 Stunden Nutzung | 2.500,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 360 Stunden Nutzung | 3.500,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 480 Stunden Nutzung | 4.300,00 |
| 12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 600 Stunden Nutzung | 5.000,00 |
Tabelle A.10
Pauschaler kontingentbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten
(4) Die Entgelte für GPPS-PRO, den SAPOS®-GPPS-Berechnungsdienst, werden nach der Tabelle A.11 erhoben. Berechnungsgrundlage ist der Zeitraum, in dem der Nutzer Messdaten aufgezeichnet hat, die er anschließend online zur Prozessierung an die SAPOS®-Zentrale überträgt.
| GPPS-PRO-Daten (Taktrate) im RINEX-Format | Euro je Minute |
|---|---|
bis 1 Hertz | 0,20 |
über 1 Hertz | 0,80 |
Tabelle A.11
Minutenbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-PRO-Daten
(5) Für die minutenbezogen abgerechnete Nutzung der SAPOS®-Daten wird von jedem Endnutzer ein Mindestentgelt gemäß der Tabelle A.12 erhoben. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SAPOS®-HEPS (Nummer 5.3.2 Absatz 4) wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben. Das Mindestentgelt wird nur für die Monate erhoben, in denen tatsächlich SAPOS®-Daten bezogen werden.
| SAPOS®-Daten im RINEX-Format | Euro je Monat |
|---|---|
| Mindestentgelt | 10,00 |
Tabelle A.12
Mindestbezugswert für die Bereitstellung von SAPOS®-Daten
5.4 Daten des Quasigeoids
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung der Daten des Quasigeoids beträgt
| Geoidteil | Euro |
|---|---|
| Geoidteil Brandenburg | 60,00 |
Tabelle A.13
Basisbetrag für den Geoidteil Brandenburg
(2) Für Teilmengen entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des Geoidteils.
Teil B Geobasisinformationen der Liegenschaften
6 Geobasisinformationen der Liegenschaften
ALKIS®-Datensätze
| Gegenstand |
|---|
| Objektbezogene Datensätze |
7 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Liegenschaften
7.1 Auswertungen zu Regionaldaten
Der Basisbetrag für die Bereitstellung von regionalen Daten ist der Tabelle B.1 zu entnehmen.
| ALKIS®-Regionaldaten | je Katasterbehörde Euro | Höchstentgelt Euro |
|---|---|---|
| Regionaldatenverzeichnis (Gemarkungsnachweis) | 15,00 | 75,00 |
| Straßennamenverzeichnis | 15,00 | 75,00 |
| Zuschlag je Ausdruck | 10,00 | 10,00 |
Tabelle B.1
Basisbeträge für die Bereitstellung von ALKIS®-Regionaldatensätzen
7.2 ALKIS®-Datensätze
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von ALKIS®-Datensätzen (Objekten) ist der Tabelle B.2 zu entnehmen. Die Objekte werden je Datensatz beziehungsweise Produkt gezählt.
(2) Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2b finden je Datensatz beziehungsweise Produkt Anwendung.
| Datensätze | Euro je Objekt | Höchstentgelt Euro |
|---|---|---|
| Flurstücke | 0,20 | 50.000,00 |
| Gebäude | 0,20 | 40.000,00 |
| Tatsächliche Nutzung | 0,10 | 13.000,00 |
| Bodenschätzung | 0,10 | 10.000,00 |
| Netzpunkte | 0,10 | 13.000,00 |
| Eigentümer | 0,90 | 125.000,00 |
| Produkt | Euro je Objekt | Höchstentgelt Euro |
| Georeferenzierte Gebäudeadressen (Hauskoordinaten) | 0,15 | 15.000,00 |
| Georeferenzierte Gebäudegrundrisse (Hausumringe) | 0,12 | 19.000,00 |
Tabelle B.2
Basisbeträge für die ALKIS®-Datensätze
Teil C Geobasisinformationen der Landschaft
8 Geobasisinformationen der Landschaft
8.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben der Landschaft
| Gegenstand | Kurzbezeichnung |
|---|---|
| Topographische Karten | TK10 / 25 / 50 / 100 |
8.2 ATKIS® - Datensätze der Landschaft
| Gegenstand | Kurzbezeichnung |
|---|---|
| Digitale Landschaftsmodelle | Basis-DLM / DLM50 |
| Digitale Geländemodelle | DGM1 / 2 / 5 / 10 / 25 / 50 |
| Digitale Orthophotos | DOP20 / 40 / 100 |
| Digitale topographische Karten | DTK10 / 25 / 50 / 100 |
9 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Landschaft
9.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben der Landschaft (Topographische Karten - TK)
Der Basisbetrag für ein Blatt der Topographischen Karten ist der Tabelle C.1 zu entnehmen.
| Präsentationsausgabe | Euro je Kartenblatt |
|---|---|
| Topographische Kartenwerke (TK) | 5,00 |
Tabelle C.1
Basisbetrag für analoge topographische Karten (TK)
Werden ATKIS®-Präsentationsausgaben, die dem Buchpreisbindungsgesetz unterliegen, an Letztabnehmer abgegeben, kommen die Faktoren der Tabelle C.2 in Abhängigkeit von der Abgabemenge ein- und derselben ATKIS®-Präsentationsausgabe zur Anwendung:
| Abgabemenge je ATKIS®-Präsentationsausgabe | Faktor(Letztabnehmer) |
|---|---|
| für 1 bis 10 Exemplare | 1,0 |
| für 11 bis 200 Exemplare | 0,8 |
| ab 201 Exemplare | 0,7 |
Tabelle C.2
Faktoren bei Mehrfachabgabe je ATKIS®-Präsentationsausgabe an Letztabnehmer
9.2 ATKIS® - Datensätze der Landschaft
9.2.1 Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Landschaftsmodellen (DLM) ist für das jeweilige Produkt der Tabelle C.1 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2a finden Anwendung.
(2) Für einzelne Objektartenbereiche der DLM sind die Basisbeträge der Tabelle C.3 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle C.4 zu multiplizieren. Wird bei der Abgabe mehrerer Objektartenbereiche die Summe der Faktoren nach Tabelle C.4 größer als 1,00, wird der Entgeltberechnung der Faktor 1,00 zu Grunde gelegt.
(3) Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.
| Landschaftsmodelle | Euro je km² | Höchstentgelt Euro |
|---|---|---|
| Basis-DLM | 7,50 | 55.000,00 |
| DLM50 | 2,00 | 15.000,00 |
Tabelle C.3
Basisbeträge für Digitale Landschaftsmodelle (DLM)
| Objektartenbereich | Faktor |
|---|---|
| Siedlung | 0,35 |
| Verkehr | 0,35 |
| Vegetation | 0,15 |
| Gewässer | 0,10 |
| Gebiete | 0,05 |
| Relief | 0,15 |
Tabelle C.4
Wertigkeitsfaktoren für ATKIS®-DLM und digitale topographische Karten
9.2.2 Digitale Geländemodelle (DGM)
Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Geländemodellen (DGM) ist der Tabelle C.5 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2a finden Anwendung.
| Geländemodelle | Standard-Gitterweite | Euro je km² | Höchstentgelt Euro |
|---|---|---|---|
| DGM1 | 1 m | 30,00 | 225.000,00 |
| DGM2 | 2 m | 20,00 | 150.000,00 |
| DGM5 | 5 m | 10,00 | 75.000,00 |
| DGM10 | 10 m | 4,00 | 30.000,00 |
| DGM25 | 25 m | 2,00 | 15.000,00 |
| DGM50 | 50 m | 1,00 | 7.500,00 |
| Aus Geländemodellen abgeleitete Produkte | |||
| Schummerungsbild | Format: TIFF | 10 Prozent vom Preis der zugrunde liegenden DGM-Daten | |
| Höhenlinien | Format: SHAPE / DXF | 70 Prozent vom Preis der zugrunde liegenden DGM-Daten | |
Tabelle C.5
Basisbeträge für Digitale Geländemodelle (DGM) und daraus abgeleitete Produkte
9.2.3 Digitale Orthophotos (DOP)
Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Orthophotos (DOP) ist der Tabelle C.6 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2a finden Anwendung.
| Digitale Orthophotos | RGBI | RGB | Color-Infrarot (CIR) | PAN (SW) | SW-Infrarot |
|---|---|---|---|---|---|
| Bodenauflösung | Euro je km² | Euro je km² | Euro je km² | Euro je km² | Euro je km² |
| 20 cm | 12,00 | 9,00 | 9,00 | 4,50 | 4,50 |
| 40 cm | 8,00 | 6,00 | 6,00 | 3,00 | 3,00 |
| 100 cm | 2,50 | 2,00 | 2,00 | 1,00 | 1,00 |
| Höchstentgelte | |||||
| Bodenauflösung | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
| 20 cm | 89.000,00 | 67.000,00 | 67.000,00 | 33.500,00 | 33.500,00 |
| 40 cm | 60.000,00 | 45.000,00 | 45.000,00 | 22.500,00 | 22.500,00 |
| 100 cm | 19.000,00 | 15.000,00 | 15.000,00 | 7.500,00 | 7.500,00 |
| Der Basisbetrag für das historische Produkt DOP100g (2001 - 2005) beträgt 1,00 € je km². Das Höchstentgelt beträgt 7.500 €. Der Basisbetrag für das historische Produkt DOP40g (2001 - 2009) beträgt 3,00 € je km². Das Höchstentgelt beträgt 22.500 €. | |||||
Tabelle C.6
Basisbeträge für Digitale Orthophotos (DOP)
9.2.4 Digitale topographische Karten (DTK)
Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen topographische Karten (DTK) ist der Tabelle C.7 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2a finden Anwendung.
Für einzelne Objektartenbereiche der aus den DLM abgeleiteten DTK sind die Basisbeträge der Tabelle C.7 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor nach Tabelle C.4 zu multiplizieren. Für einzelne Objektartenbereiche der vorläufigen Ausgabe der DTK (DTK-V) sind die Basisbeträge der Tabelle C.7 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor nach Tabelle C.8 zu multiplizieren.
Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.
Historische Digitale Topographische Karten können zu einem geringeren Entgelt bereitgestellt werden. Die Basisbeträge für die DTK-V sind der Tabelle C.9 zu entnehmen. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2a finden Anwendung.
| Digitale Topographische Karten | Euro je km² | Höchstentgelte Euro |
|---|---|---|
| DTK10 | 4,00 | 30.000,00 |
| DTK25 | 1,00 | 7.500,00 |
| DTK50 | 0,30 | 2.200,00 |
| DTK100 | 0,10 | 750,00 |
Tabelle C.7
Basisbeträge für Digitale topographische Karten (DTK)
| Objektartenbereich | Faktor |
|---|---|
| Grundriss / Schrift | 0,60 |
| Vegetation | 0,15 |
| Gewässer | 0,10 |
| Höhenlinien | 0,15 |
Tabelle C.8
Wertigkeitsfaktoren für ATKIS®-DTK-V
| DTK-V, in Ebenenkombination oder in Einzelebenen(historische Daten) | Euro je km² | Höchstentgelte Euro |
|---|---|---|
| DTK10-V | 3,00 | 22.500,00 |
| DTK25-V | 0,75 | 5.625,00 |
| DTSK25-V | 0,75 | 5.625,00 |
| DTK50-V | 0,25 | 1.835,00 |
| DTK100-V | 0,075 | 562,50 |
Tabelle C.9
Basisbeträge für DTK-V
Teil D Weitere Leistungen des Landesbetriebes LGB
10 Produkte des Raumbezugs und der Liegenschaften
10.1 Produkte des Raumbezugs
| Programm (Lizenz) | Euro je Lizenz |
|---|---|
| NTv2-Lagetransformation | 59,50 |
| Quasigeoidundulation | 60,00 |
| Höheninterpolation: inm76_92 (Höheninterpolation HN76 zu DHHN92) | 50,00 |
Tabelle D.1a
Softwarelizenzen für Geodätische Basisdaten
10.2 3D-Gebäudemodelle
Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2b finden Anwendung.
| 3D-Gebäudemodelle | Euro je Objekt | Höchstentgelte Euro |
|---|---|---|
| Level of Detail 1 (LoD1) | 0,27 | 38.000,00 |
| Level of Detail 2 (LoD2) | 0,65 | 98.000,00 |
| Level of Detail 2 (LoD2), soweit von Land und EU gefördert. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2018 | 0,12 | 15.000,000 |
Tabelle D 1b
Basisbeträge für 3D-Gebäudemodelle
11 Produkte der Landschaft
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. Dezember 2014 | ABl./14, [Nr. 52], S. 1647 | |
| Inhaltsverzeichnis, Abschnitte I., II. und III. geändert durch Erlass des MIK vom 7. Juli 2015 | ABl./15, [Nr. 30], S. 631 | |
| am 31.12.2016 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIK vom 17. November 2016 | ABl./16, [Nr. 51], S. 1532 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen