Landesregierung Brandenburg

Veräußerung des Betriebs (§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG)) Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei teilentgeltlicher Veräußerung eines Betriebs

Aktuelle Fassung

Es ist gefragt worden, ob der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung des Betriebs entsprechend Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 13.01.1993 (BMF, Schreiben vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80; Anhang 13/II EStH 1999) nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem bei der Veräußerung tatsächlich entstandenen Gewinn und dem tatsächlich erzielbaren Gewinn zu gewähren ist.

Ich bitte hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Mit der Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 1996 wurde lediglich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG bisheriger Fassung beibehalten. Dabei wurden im Wortlaut der Vorschrift nach dem JStG 1996 die Worte „den entsprechenden Teil von“ entfernt. Daher ist nach dieser Regelung weder eine Quotierung wegen der Veräußerung eines Anteils des Betriebes erforderlich, noch wegen der Teilentgeltlichkeit.

Die Auslegung des in Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 13.01.1993 (BMF, Schreiben vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80) genannten BFH-Urteils vom 10.07.1986 (BFH, Urteil vom 10.07.1986, IV R 12/81, BStBl II 1986, 811), beruhte auf den Worten: „den entsprechenden Teil von“; das Urteil ist daher für die Auslegung der aktuellen Gesetzesfassung nicht einschlägig. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zum JStG 1996, nach der es ein Ziel der Neuregelung war, die Quotierung zu vermeiden.

In den Richtlinien wurde die Rechtsänderung durch die Aufhebung der R 139 Abs. 7 EStR in den EStR 1996 umgesetzt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Oktober 2000

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