Landesregierung Brandenburg

Vorläufige Verwaltungsanweisung für den Geschäftsbereich des MdF zur Behandlung von Akteneinsichtsbegehren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 14.07.1998

Aktuelle Fassung

Mit dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) wird Art. 21 Abs. 4 der Landesverfassung ausgestaltet, wonach jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtlichen Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen hat, soweit nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen.

Zur Behandlung von Anträgen nach dem AIG gilt bis auf weiteres folgende Verfahrensweise:

Um sicherzustellen, dass Anträge auf Akteneinsicht nach dem AIG einheitlich bearbeitet werden, ist es bis auf weiteres erforderlich, dass die Entscheidungen über solche Anträge im MdF rechtlich vorbereitet werden; ausgenommen sind Vorgänge, die in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung und des § 31 VermG fallen.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

  1. Anträge, die im nachgeordneten Bereich des MdF eingehen, werden dem jeweiligen Fachreferat auf dem Dienstweg mit einem Bericht vorgelegt. Dem Antragsteller ist von der aktenführenden Stelle eine kurze Zwischennachricht zu geben.
  2. Im MdF ist aktenführende Stelle das jeweils betroffene Fachreferat. Die Federführung bei der Beurteilung des Akteneinsichtsbegehrens liegt beim Fachreferat; Referat 17 ist bei der rechtlichen Beurteilung, inwieweit dem Akteneinsichtsbegehren stattgegeben werden kann, zu beteiligen. Zur rechtlichen Beurteilung des Akteneinsichtsbegehrens sind auch die noch nicht abgestimmten ersten Anwendungshinweise des MI zum AIG zu beachten.
  3. Der Antragsteller ist abschließend von der aktenführenden Stelle zu bescheiden. Wird der Antrag auf Akteneinsicht ganz oder teilweise abgelehnt, ist er zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Rechtsbehelfsbelehrungen sind entsprechend den Hinweisen des MI vom 4. November 1996 (ABl. S. 1054) zu gestalten.
  4. Das Ergebnis der Prüfung, inwieweit einem Akteneinsichtsbegehren stattgegeben wird, ist dem jeweiligen Abteilungsleiter vor Abgang zur Kenntnis zu geben.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1998

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