Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2004/2005 (VV-Unterrichtsorganisation 2004/2005)
Historische Fassung
Auf Grund der §§ 103 und 109 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätze
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für die staatlichen Schulämter und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts. Sie regeln nicht die konkrete Form der Organisation von Klassen und Schulen und begründen weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation.
(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind verpflichtet, die Festlegungen dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung rationellen Mitteleinsatz hinzuwirken, um den vielfältigen und unterschiedlichen Bedingungen in den verschiedenen Schulen gerecht werden zu können.
(3) Die Verwaltungsvorschriften sind im Rahmen der den staatlichen Schulämtern für ihren Zuständigkeitsbereich insgesamt zugewiesenen Stellen (Vollzeitlehrkräfteeinheiten ‑ VZE) umzusetzen. Dabei sind insbesondere die in der pauschalen VZE - Zuweisung an die staatlichen Schulämter dargestellten Maßnahmen nach den fachlichen Erfordernissen auszustatten.
(4) Die Ausstattung der Zuweisung an die Schulen erfolgt durch die staatlichen Schulämter in VZE oder Lehrerwochenstunden (LWS) gemäß geltender Vorschriften und nachstehender Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der konkreten Schulsituation.
(5) Die staatlichen Schulämter können im Einzelfall im Rahmen ihrer VZE - Zuweisung und auf begründeten Antrag der Schule von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften abweichen.
2 - VZE-Zuweisung
(1) Die staatlichen Schulämter erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich vor Beginn des Schuljahres die Mitteilung über die Zuweisung der verfügbaren Planstellen und Stellen.
Nachtragszuweisungen können für besondere Einzelmaßnahmen vorgenommen werden, wenn die Zuweisungsgrößen zum Termin der Erstzuweisung noch nicht bestimmt werden können.
(2) Die Struktur der VZE - Zuweisung nach Schulkapiteln ergibt sich aus der Haushaltssystematik und beinhaltet die Zuweisung von Planstellen für die einzelnen Bildungsgänge und Schulformen und von Stellen für das sonstige pädagogische Personal (Anlage 1). Bei der Zuweisung von LWS für die Schulen kann ein staatliches Schulamt von der Struktur der VZE - Zuweisung im Einzelfall abweichen, wenn anders die Schulen nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 auszustatten sind.
(3) Die VZE - Zuweisung von Planstellen und Stellen berücksichtigt dabei insbesondere:
- Unterricht nach den Stundentafeln einschließlich Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung, Unterricht der gymnasialen Oberstufe (GOST) und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (ZBW) sowie den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf,
- Teilungs- und Förderunterricht,
- Wahlunterricht
- genehmigte Ganztagsangebote für genehmigte Ganztagsschulen nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften im Bereich der Sek I und Förderschulen Ganztagsangebote werden in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I im integrativen oder additiven Modell in teilweise gebundener oder offener Form eingerichtet,
- Unterricht im Fach Sorbisch (Wendisch) im angestammten sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiet, sofern nicht bereits durch Buchstabe a) abgedeckt,
- die Einrichtung von Landes- und Bundesfachklassen,
- Ergänzungsunterricht in Oberstufenzentren und Justizvollzugsanstalten zum Erwerb gleichgestellter Abschlüsse der Sekundarstufe I,
- die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
- Fachberatung einschließlich der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
- sonstiges pädagogisches Personal im Unterricht für geistig Behinderte, Körper-, Hör- und Sehgeschädigte,
- Unterricht im Telekolleg,
- abweichende Organisationsformen und Begabungsförderung,
- Förderung bei Teilleistungsstörungen, Krankenhausunterricht, Unterricht für besondere Schülergruppen,
- Deutsch - Polnische Schulprojekte,
- Schul- und Modellversuche,
- eine Vertretungsreserve zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sowie
- Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben.
(4) Die VZE-Zuweisung wird für
- Durchführung muttersprachlichen Unterrichts,
- schulische Projekte der Regionalen -Arbeitsstellen für Ausländer (RAA),
- Unterrichtsergänzende Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsbetriebes,
- Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
- Schulen im MoSeS - Modellvorhaben und
- unterrichtsergänzende Angebote an beruflichen Schulen
durch zusätzliche kapitalisierte Mittel ergänzt.
(5) Die staatlichen Schulämter nehmen im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung auf der Grundlage der Empfehlung des für Schule zuständigen Ministeriums zur „Rechnergestützten stellenwirtschaftlichen Schulorganisation (RESSOR)“ und unter Beachtung der konkreten Schulbedingungen die LWS - Zumessung für die Schulen vor. Unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Zusammenarbeit der Schulrätinnen und Schulräte nach der Geschäftsordnung der staatlichen Schulämter ist in allen Schulen eine angemessene Unterrichtsversorgung sicherzustellen.
(6) Die staatlichen Schulämter haben den Schulen im Rahmen der LWS - Zumessung die genehmigten Stunden für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht sowie die Vertretungsreserve pauschal zur selbständigen Verwendung zuzuweisen. Die Vertretungsreserve soll an allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und den berufsbildenden Schulen mindestens drei vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen.
3 - Allgemeine Regelungen für die Verwendung von VZE
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte ergibt sich aus der Anlage zur Arbeitszeitverordnung. Alle Lehrkräfte sind im Umfang ihrer jeweiligen Pflichtstunden unter Abzug der personengebundenen Ermäßigungs‑ und Anrechnungsstunden im Unterricht einzusetzen. In Ergänzung kann der konkrete Einsatz der Lehrkräfte auch durch die Nutzung von Unterrichtsstundenkonten bestimmt werden.
(2) Für die Wahrnehmung von Sondersachverhalten werden die staatlichen Schulämter mit zusätzlichen VZE ausgestattet. Diese VZE können, wenn sie nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt eingesetzt werden, den Schulen für Vertretungsunterricht belassen werden.
(3) Für Einzugliedernde können die Schulleitungen mit Genehmigung der staatlichen Schulämter für besondere Fördermaßnahmen gemäß der Eingliederungsverordnung je Schülerin oder Schüler eine zusätzliche LWS einsetzen. Sofern Vorbereitungsgruppen eingerichtet werden, die vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache dienen und die auf die Teilnahme am allgemeinen Unterricht vorbereiten, können die staatlichen Schulämter im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung den Schulen pro Vorbereitungsgruppe bis zu 26 LWS zuweisen.
(4) Die Anzahl von zu erteilenden Hausunterrichtsstunden legen die staatlichen Schulämter gemäß den VV-Kranke Schüler fest. Für Hausunterricht in Krankenhäusern kann das für Schule zuständige Ministerium in besonderen Fällen auf Antrag der staatlichen Schulämter zusätzliche LWS genehmigen und diese im Rahmen der VZE-Zuweisung bereitstellen.
(5) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall in allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und den berufsbildenden Schulen sind die in der VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter enthaltenen Vertretungsreserven oder die Regelungen zur Mehrarbeit gemäß VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte zu nutzen. Die Vertretungsstunden werden entweder durch Teilungs- und Wahlunterricht oder über die individuellen Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte im Laufe des Schuljahres in Unterricht umgesetzt. Wenn die Vertretungsstunden im Teilungs- und Wahlunterricht gebunden sind, ist der Ausweis dieser Stunden durch entsprechende Hinweise in den Stundenplänen für alle Beteiligten kenntlich zu machen. Die so ausgewiesenen Vertretungsstunden werden im Rahmen der amtlichen Schuldatenerfassung nicht als Unterrichtsstunden gezählt. Die Schule informiert das staatliche Schulamt über die Form der Vertretungsregelung.
4 - Grundsätze für die Klassenneubildung
(1) Klassen werden auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gebildet.
(2) Unterschreitungen des jeweiligen Frequenzrichtwertes müssen durch die Schulleitung dem staatlichen Schulamt gegenüber begründet und von diesem insbesondere unter sorgfältiger Abwägung und Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer und stellenwirtschaftlicher Belange genehmigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass auf die Frequenzrichtwerte nur Schülerinnen und Schüler angerechnet werden, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind. Hiervon abweichend werden an den Standorten der deutsch-polnischen Schulprojekte Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit auf die erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Nummer 8 Abs. 2 für die Errichtung der Jahrgangsstufe 11 angerechnet. Die angerechneten Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit dürfen 27 Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe nicht überschreiten. An den Spezialschulen Sport werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesgebiet ebenfalls angerechnet.
(3) Die Bandbreite bezeichnet die mögliche Schülerzahl für die Klassenbildung und wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt. Abweichungen können auf Antrag der Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.
- Der untere Wert darf geringfügig unterschritten werden, wenn der Schulbesuch in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist oder wenn die Jahrgangsbreiten nur vorübergehend klein sind. Die Unterschreitung darf nicht in Parallelklassen und nicht in mehr als zwei Jahrgangsstufen erfolgen. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.
- Der obere Wert darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und nichts Anderes bestimmt ist. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.
(4) Die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen gelten in gleicher Weise für jahrgangsstufenübergreifende Klassen.
(5) Bei der Bildung von Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist gemäß § 19 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung zu verfahren.
5 - Bemessungsgrundlagen
(1) Die Bemessungsgrundlage ist eine rechnerische Organisationsgröße, die bei der LWS - Zumessung für jede Schule eine einheitliche Basis für die Gewährung von Anrechnungsstunden für Schulleitungen, für Lehrkräfte im Rahmen schulischer Verwaltungsaufgaben und für die VZE - Ausstattung der genehmigten Ganztagsschulen schafft. Sie wird in Form von LWS oder als VZE - Größe berechnet und dargestellt.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird für jede Schule sowie für die Sekundarstufe I an Einrichtungen des ZBW, wenn nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist, aus der Zahl der durch die staatlichen Schulämter genehmigten Klassen (K), der Zahl der Unterrichtsstunden jeder Klasse gemäß der Stundentafel (U) und der für jede Schulstufe und -form festgelegten Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstundenzahl) der Lehrkräfte (S) ermittelt. Aus diesen Grunddaten wird als Bemessungsgrundlage berechnet
- die Anzahl der LWS (Bemessungsgrundlage LWS): LWS = K x U und
- die Anzahl der VZE (Bemessungsgrundlage VZE): VZE = K x U / S.
(3) Für jahrgangsstufenübergreifende Klassen in Grundschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der jeweils höheren Jahrgangsstufe gemäß Stundentafel.
(4) Für GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und OSZ sowie für die Sekundarstufe II an Einrichtungen des ZBW wird die Bemessungsgrundlage aus den Schülerzahlen, der Messzahl (LWS je Schülerin oder Schüler gemäß Nummer 8 Abs. 2) und der Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte ermittelt.
(5) Für GOST in einem schulischen Verbundsystem gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischesn Schulgesetzes wird die Bemessungsgrundlage an der Schule ermittelt, der die GOST gemäß Errichtungsbeschluss zugehört.
(6) Die Bemessungsgrundlage für Gesamtschulen und Gymnasien mit Sekundarstufe I und II ist die Summe der Bemessungsgrundlagen aus den Absätzen 2 und 4.
6 - Unterrichtsorganisation in Grundschulen
(1) In der Grundschule und Grundschulteilen zusammengefasster Schulen beträgt der Frequenzrichtwert 25 und die Bandbreite 15 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 3 möglich.
(2) Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 1 bedarf abweichend von Nummer 4 Abs. 3 Buchstabe a) unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern der Genehmigung des staatlichen Schulamtes mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Fortführung von Klassen in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern wird vom staatlichen Schulamt dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 15. Mai 2004 angezeigt. Veränderungen bei der Klassenbildung sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 3 und 5 erfolgen.
(3) An Schulen, in denen der untere Wert der Bandbreite für die Klassenfrequenz in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen und diese gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausstatten.
(4) An genehmigten Kleinen Grundschulen ist die Bildung einer Klasse unterhalb des unteren Wertes der Bandbreite für die Klassenfrequenz zulässig, wenn mit dem im Folgejahr aufzunehmenden oder vorhandenen Schülerjahrgang eine jahrgangsstufenübergreifende Klasse gebildet wird.
Für diese jahrgangsübergreifenden Klassen werden zusätzlich 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß Nummer 5 Abs. 2 und 3 für Teilungsunterricht bereitgestellt.
(5) Klassen, die nach dem Modell der flexiblen Eingangsphase arbeiten, erhalten für Teilungsunterricht mindestens 5 aber höchstens 8 LWS je Klasse. Für die sonderpädagogische Begleitung sind je Klasse 5 LWS einzusetzen.
(6) Das staatliche Schulamt kann auf Antrag von Schulen mit einem besonderen pädagogischen Konzept zur Unterrichtsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 der Grundschulverordnung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Diese Klassen können gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausgestattet werden.
(7) Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förder- und Teilungsstunden durchzuführen.
(8) Zusätzlicher Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten in kleinen Schülergruppen kann durch die Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS eingerichtet werden. Die Förderstunden sollten vorrangig für die Jahrgangsstufen 1 und 2 verwendet werden.
(9) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 4 und 5 können Klassen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Unterricht geteilt werden, wenn der Richtwert für die Klassenfrequenz gemäß Absatz 1 überschritten wird und zwingende schulorganisatorische Gründe, insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume, vorliegen. Unterhalb einer Klassenfrequenz von 22 werden Klassen nicht geteilt.
(10) Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS zusätzlichen Wahlunterricht einrichten.
(11) Den Schulen werden LWS zur Bildung von nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenzierten Lerngruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung gestellt. Es sind hier je Klasse drei bis fünf LWS einzusetzen.
(12) Genehmigte verlässliche Halbtagsgrundschulen erhalten pro Zug eine zusätzliche Stundenausstattung von 13 LWS und bis zu 5.000,00 EUR für Honorarverträge (Halbtagszuschlag). Die Mittel sind im Rahmen des genehmigten schulischen Ganztagskonzepts für ergänzende Angebote nach Maßgabe der VV-Honorare zu verwenden. Ganztagsangebote in offener Form können pro Zug bis zu 5.000,00 EUR für Honorarverträge und pro Schule 3 LWS für die Planung und die organisatorische Abstimmung mit den Kooperationspartnern erhalten.
7 - Unterrichtsorganisation in Schulen der Sekundarstufe I
(1) In der Sekundarstufe I beträgt der Frequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Veränderungen sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 vorgenommen werden. Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 3 Satz 2 möglich. Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 an zweizügigen Gymnasien unterhalb des Frequenzrichtwertes bedarf der Genehmigung durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Erhalt der gymnasialen Oberstufe mittelfristig gesichert ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Gesamtschulen in Grundzentren Klassen mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern eingerichtet und fortgeführt werden, wenn die Gesamtschule die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in dem Gebiet des Grundzentrums ist. Abweichend von den Regelungen in Nummer 7 Absatz. 1 beträgt der Frequenzrichtwert an den Spezialschulen Sport 24 und die Bandbreite 17 bis 28 Schülerinnen und Schüler.
(3) Für den Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 an Gesamt- und Realschulen und für den Schwerpunktunterricht ab Jahrgangsstufe 9 an Gesamtschulen und Gymnasien erhalten die Schulen pro Klasse zusätzliche LWS im Umfang von 50 von Hundert Prozent der Wahlpflichtstunden oder der Stunden für den Schwerpunktunterricht gemäß Stundentafel. Bei Klassen mit erheblicher Unterschreitung des Richtwertes für die Klassenfrequenz gemäß Nummer 7 Absatz 1 ist die Zahl der innerhalb der Jahrgangsstufe zu bildenden Wahlpflichtkurse auf die Zahl der vorhandenen Klassen zu begrenzen. Im neu beginnenden Wahlpflichtunterricht der Jahrgangsstufen 7 und 9 gilt 12 als Richtwert für die Kursfrequenz. Unterschreitungen sind vom staatlichen Schulamt zu genehmigen.
(4) Für den leistungsdifferenzierten Unterricht an Gesamtschulen sollen je Klasse eingesetzt werden:
- in Jahrgangsstufe 7 vier LWS,
- in Jahrgangsstufe 8 sechs LWS,
- in Jahrgangsstufe 9 sechs LWS,
- in Jahrgangsstufe 10 sieben LWS.
Bei Klassen mit erheblicher Unterschreitung des Richtwertes für die Klassenfrequenz gemäß Absatz 1 ist die Zahl der innerhalb des Jahrganges zu bildenden Fachleistungskurse auf die Zahl der vorhandenen Klassen zu begrenzen.
(5) Für zeitlich begrenzten Förderunterricht zur Überwindung von besonderen Leistungsdefiziten in kleinen Lerngruppen kann die Schule zusätzliche LWS einsetzen. Die Gesamtschulen und auf begründeten Antrag die Realschulen und Gymnasien können dafür vom staatlichen Schulamt im Rahmen der Zuweisung mit zusätzlichen LWS ausgestattet werden.
(6) Klassen können im Unterricht geteilt werden, wenn der Richtwert für die Klassenfrequenz gemäß Absatz 1 überschritten wird, besonderer pädagogischer Bedarf besteht oder zwingende schulorganisatorische Gründe - insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume - vorliegen. Wird der obere Wert der Bandbreite gemäß Absatz 1 überschritten, soll Teilungsunterricht ermöglicht werden. Klassen unter 25 Schülerinnen und Schülern werden nicht geteilt.
(7) Die Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit zusätzlichen LWS für den Wahlunterricht erhaltenausgestattet werden.
(8) Genehmigte Ganztagsschulen erhalten unter Vorbehalt der haushaltsmäßigen Absicherung jährlich einen Ganztagszuschlag von 20 % Prozent auf die Bemessungsgrundlage nach Nummer 5 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus der Anzahl der an den Ganztagsangeboten beteiligten Jahrgangsstufen und Zügen.
(9) Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten in offener Form erhalten jährlich einen Ganztagszuschlag, der sich an der Zahl der am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler orientiert. Die Berechnung des Zuschlages für die jeweilige Einzelschule erfolgt auf der Basis einer pro Kopf Bemessung von 0,12 LWS je teilnehmender/n Schüler/in sowie eines Koordinationszuschlages von 3 LWS pro Schule. Die Grundausstattung beträgt bei einer zweizügigen Schule mit 8 Klassen bei einer Mindestteilnahme von 40 Prozent 0,5 VZE (13 LWS); eine detaillierte Tabelle ist als Anlage 2 beigefügt.
(10) An genehmigten Schulen gemäß Absatz 8 und 9 können auf Beschluss der Schulleitung aus dem Ganztagszuschlag bis zu drei Stunden für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebotes als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.
8 - Unterrichtsorganisation in der gymnasialen Oberstufe
(1) Zur Absicherung eines der Gymnasiale Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 1. März 2002 entsprechenden qualifizierten Kursangebotes ist es erforderlich, dass mindestens das Fach Deutsch, drei Fremdsprachen (davon eine neu einsetzende in der Einführungsphase), zwei musisch-künstlerische Fächer, das Fach Geschichte, zwei weitere Fächer des Aufgabenfeldes II, das Fach Mathematik, drei naturwissenschaftlich-technische Fächer und das Fach Sport von den Schülerinnen und Schülern als Grundkursfach belegt werden können.
Als Leistungskursfächer müssen mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, ein Fach des Aufgabenfeldes II, Mathematik und eine Naturwissenschaft angeboten werden können. Das Kursangebot muss so angelegt sein, dass die Kontinuität in abiturrelevanten Fächern bis zum Ende der Qualifikationsphase gesichert ist.
(2) Die erforderliche Mindestschülerzahl für die Einrichtung der Jahrgangsstufe 11 am letzten Schultag vor den großen Ferien beträgt 60 Schülerinnen und Schüler mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Das Vorhandensein der Berechtigung ist zu prüfen. Die Klassenbildung kann endgültig erfolgen, wenn in der Vorbereitungswoche des Schuljahres 2003/04 die Schülerzahl mindestens 50 beträgt. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind rechtzeitig vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres durch die Schule über die zu erwartende Entscheidung zu informieren.
Abweichend von Satz 1 kann eine Schule auch dann eine Jahrgangsstufe 11 einrichten, wenn sie gemeinsam mit einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe in der Jahrgangsstufe 11 eine Schülerzahl von mindestens 75 erreicht und ein koordiniertes Kursangebot vorliegt, das den Schülerinnen und Schülern beider Schulen offen steht und in der Qualifikationsphase fortgeführt werden kann. Jede der an der Kooperation beteiligten gymnasialen Oberstufen muss am 1. August mindestens 25 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 haben. Die Genehmigung der Kooperation erfolgt gemäß Nummer 3 GOSTV durch das staatliche Schulamt.
(3) Die GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren erhalten auf der Grundlage der Schülerzahl in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine pauschale Zuweisung, mit der der gesamte Unterricht, die Vertretungsreserve sowie freiwillige Unterrichtsveranstaltungen gemäß der GOSTV abzudecken sind.
Als Berechnungsgrundlage gilt, dass bei einer Schülerzahl
- bis 180 je Schülerin oder Schüler 1,8 LWS,
- ab 181 bis 360 je Schülerin oder Schüler weitere 1,75 LWS,
- ab 361 je Schülerin oder Schüler weitere 1,65 LWS
zugewiesen werden.
(4) Die GOST an Förderschulen werden gemäß Nummer 11 Abs. 1 ausgestattet.
(5) Kooperieren Schulen durch Bildung gemeinsamer Kurse in der GOST oder werden Lehrkräfte von Schulen eines schulischen Verbundsystems gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes an einer anderen Schule eingesetzt, kann das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder Schulleitern der beteiligten Schulen die pauschalen Zuweisungen für die Schulen untereinander ausgleichen.
9 - Unterrichtsorganisation in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
(1) Der Richtwert für die Klassenfrequenz an Einrichtungen des ZBW gemäß § 1 der ZBW-Verordnung beträgt zu Beginn des ersten Semesters jedes Bildungsganges:
- 20 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
- 25 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Ausnahmeregelung siehe Nummer 1 Abs. 5).
(2) Der untere Wert der Bandbreite gemäß Nummer 4 Abs. 3 beträgt:
- 15 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
- 18 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
(3) Die Fortführung einer Klasse bei Unterschreitung des Richtwertes genehmigt abweichend von Nummer 4 Abs. 3 Buchstabe a) das staatliche Schulamt abschließend.
(4) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I gilt Nummer 7 Abs. 3 entsprechend.
(5) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt Nummer 8 Abs. 3 entsprechend.
(6) Die Ausstattung mit LWS gemäß Absatz 3 bis 5 darf den für den entsprechenden Bildungsgang benötigten Personalbedarf nicht unterschreiten. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 vorzunehmen.
10 - Unterrichtsorganisation an Oberstufenzentren
(1) Für die Klassenfrequenzen im Bildungsgang der Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beträgt der Richtwert 24. Der obere Wert von 31 und der untere Wert von 16 Schülerinnen und Schülern bestimmen die mögliche Bandbreite. In Landesfachklassen kann der untere Wert der Bandbreite unterschritten werden. Klassen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stunden im Unterricht geteilt werden, wenn zwingende pädagogische Gründe insbesondere bedingt durch curriculare Vorgaben wie Unterricht in Lernfeldern, Differenzierung im Fremdsprachenunterricht oder Differenzierung in Fachrichtungen oder Schwerpunkten vorliegen oder die Größe von Fachräumen dies erfordert.
(2) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung sowie in Klassen für Auszubildende nach § 241 SGB III beträgt der Richtwert für die Klassenfrequenz 15. Es gilt die Bandbreite zwölf bis 20. Es können acht bis zwölf LWS je Klassenfrequenz für Teilungsunterricht gewährt werden.
(3) In Klassen für berufsschulpflichtige Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42 b der Handwerksordnung ausgebildet werden, beträgt der Richtwert für die Klassenfrequenz 14. Es gelten folgende Bandbreiten:
- acht bis 15 Schülerinnen und Schüler je Klasse, die hör- oder sehgeschädigt sind;
- 13 bis 15 Schülerinnen oder Schüler je Klasse, die die Vollzeitschulpflicht an einer Allgemeinen Förderschule erfüllt haben.
(4) In den Bildungsgängen an der Berufsfachschule zum Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse nach Landesrecht bzw. Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beträgt der Richtwert für die Klassenfrequenz 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31 Schülerinnen und Schüler. In den berufsbezogenen Fächern ist der Einsatz von bis zu zwölf LWS für Teilungsunterricht erforderlich. Der Unterricht im Lernbüro wird von einem Lehrkräfteteam, bestehend aus zwei Lehrkräften, erteilt.
(5) In den Bildungsgängen der Fachoberschule beträgt der Richtwert für die Klassenfrequenz 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31. Im fachrichtungsbezogenen Unterricht können bis zu vier LWS für Teilungsunterricht gewährt werden.
(6) In den Bildungsgängen der Fachschule beträgt der Richtwert für die Klassenfrequenz 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31. In Klassen des Typs Sozialwesen können bis zu zehn und in Klassen der Typen Technik und Wirtschaft bis zu sechs LWS für Teilungsunterricht eingesetzt werden.
(7) Teilungs- und Förderunterricht und andere besondere personalwirksame unterrichtliche Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen können nur mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes durchgeführt werden.
(8) Für die Einrichtung von Kursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule sowie für die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen kann das staatliche Schulamt den Oberstufenzentren bis zu fünf LWS zuweisen. Bei OSZ-übergreifender Organisation kann das staatliche Schulamt im Rahmen der zugewiesenen Stellen davon abweichen.
(9) Für den Unterricht in Justizvollzugsanstalten ist Nummer 1.2 des Rundschreibens 11/03 anzuwenden.
(10) Unterschreitungen des unteren Wertes der Bandbreite bei der Klassenbildung bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.
11 - Unterrichtsorganisation in Förderschulen, Förderklassen und im gemeinsamen Unterricht
(1) Allgemeine Förderschulen und Förderschulen für Sprachauffällige, Erziehungshilfe, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte oder geistig Behinderte sowie Schulen mit Förderklassen oder mit gemeinsamem Unterricht erhalten LWS pauschal zugewiesen. Damit ist der gesamte Unterricht gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung einschließlich des Förder-, Teilungs- und Wahlunterrichts auszustatten. Für die pauschale Zuweisung gelten je Schülerin oder Schüler folgende Messzahlen:
- für Lernbehinderte und Sprachauffällige
in den Jahrgangsstufen 1 - 06 bis zu 2,6 LWS
in den Jahrgangsstufen 7 - 10 bis zu 3,0 LWS; - für Körperbehinderte bis zu 4,75 LWS;
- für Verhaltensauffällige, Seh- oder Hörgeschädigte bis zu 3,0 LWS;
- für Blinde, Gehörlose bis zu 7,5 LWS;
- für geistig Behinderte bis zu 7,5 LWS;
Für 20 Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder einer Körperbehinderung und für 40 Schülerinnen und Schüler mit einer Seh- oder Hörschädigung steht jeweils eine Fachkraft des sonstigen Personals gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Verfügung. In Klassen mit gemeinsamen Unterricht kann neben den Lehrkräften sonstiges Personal gemäß Satz 4 mit bis zu 10 Wochenstunden eingesetzt werden.
(2) An Förderschulen gelten für die Klassenfrequenz folgende Richtwerte und Bandbreiten:
| Frequenzrichtwert für die Klassenbildung (Schüler) | Bandbreiten für die Fortführung bestehender Klassen (Schüler) | |
|---|---|---|
| a) Allgemeine Förderschulen: | elf | acht bis 14, |
| b) Förderschulen für Sprachauffällige, Erziehungshilfe, Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte: | neun | sechs bis 12 |
| c) Förderschule für geistig Behinderte: | sechs | vier bis acht. |
Die Einrichtung von Klassen, in denen die Mindestfrequenz unterschritten wird, ist vom staatlichen Schulamt nach Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium zu genehmigen.
(3) In Förderschulen und Förderklassen, in denen die Mindestfrequenz in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen oder Lernstufen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Die Schule kann entscheiden, die Klassenhöchstfrequenz in Schulen oder Klassen nach Satz 1 in pädagogisch begründeten Fällen um bis zu drei Schülerinnen und Schüler zu überschreiten.
12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2004 in Kraft. Die Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation sind für das Schuljahr 2004/05 anzuwenden. Sie treten am 31. Juli 2004 außer Kraft.
Potsdam, 27. Februar 2004
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitablauf vom 27. Februar 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 7], S. 164 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Februar 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 7], S. 164 | |
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