Historische Fassung Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Historische Fassung
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1959 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 20. November 1959, BGBl. II S. 1377). Das Übereinkommen gilt ab 3. Oktober 1990 nach Artikel 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 auch im Land Brandenburg. Ein Verzeichnis der ausländischen Vertragsstaaten und ihrer Empfangsstellen befindet sich im Anhang.
I. Gegenstand des Übereinkommens
Das Übereinkommen soll die Rechtsverfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtern. Die unterhaltsberechtigte Person kann sich zu diesem Zweck an eine Stelle ihres Aufenthaltsstaates - die "Übermittlungsstelle" - mit einem Antrag (Gesuch) wenden, in dem sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die verpflichtete Person, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht, geltend macht. Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag der von dem anderen Staat bestimmten "Empfangsstelle". Die Empfangsstelle unternimmt sodann in Vertretung der berechtigten Person alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen (z. B. dadurch, dass die verpflichtete Person zur Zahlung bewogen, dass gegen sie ein Vollstreckungstitel erwirkt und aus diesem vollstreckt oder aus einem bereits vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird).
II. Vorbereitung ausgehender Anträge (Gesuche)
Übermittlungsstelle nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist die Landesjustizverwaltung. In Brandenburg werden die Aufgaben der Übermittlungsstelle vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten wahrgenommen.
Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 des Rechtspflegergesetzes werden die Geschäfte, die nach dem Übereinkommen den Übermittlungsstellen und nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) den Amtsgerichten obliegen, als Angelegenheiten der Justizverwaltung wahrgenommen.
1. Einreichung des Antrags
1.1. Der Antrag soll bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, falls eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, bei dem Amtsgericht eingereicht werden, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung geführt wird.
Die Anträge sind erforderlichenfalls zur Niederschrift entgegenzunehmen. Bei jedem Gericht soll nur eine Stelle für die Entgegennahme bestimmt werden.
1.2. Der Antrag muss von der berechtigten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter ausgehen und unterzeichnet sein. Er ist nicht an die Landesjustizverwaltung, sondern an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. Er ist nicht nach Art einer Klageschrift abzufassen. Der Antrag wird im Allgemeinen in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin zu fassen sein, die Empfangsstelle möge "alle geeigneten Schritte (erforderlichenfalls `einschließlich der Erhebung der Klage') unternehmen, um die Leistung von Unterhalt (in der geforderten Höhe) herbeizuführen".
Der Sachverhalt muss klar, leicht verständlich und erschöpfend dargestellt sein. Lange Sätze und Wendungen, welche die Übersetzung erschweren könnten, sind zu vermeiden. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nicht zu verwenden. Der Antrag und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. Bezugnahmen auf Anlagen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. In dem Antrag sind die Anlagen nach Zahl und Art anzugeben. Sie sind so anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift soll nur dann übersandt werden, wenn der Antrag sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann; in diesem Fall ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten. Bei handschriftlichen Briefen kann die Beifügung einer beglaubigten Ablichtung zweckmäßig sein.
Auf die äußere Form des für das Ausland bestimmten Antrags ist besonders zu achten. Er soll keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten.
1.3. Der Antrag muss enthalten (Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens):
- Angaben über die berechtigte Person:
Name und Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, gegebenenfalls Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Person oder Stelle; - Angaben über die verpflichtete Person:
Name und Vornamen, - soweit möglich - die Anschriften in den letzten fünf Jahren, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung; - Angaben zum Anspruch:
Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts, sonstige erhebliche Angaben, (z. B. finanzielle und familiäre Verhältnisse der berechtigten und der verpflichteten Person, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage etwaiger früherer Unterhaltsleistungen; - Angaben über die Art der begehrten Rechtsverfolgung:
Erklärungen darüber, ob die verpflichtete Person zunächst nur zur freiwilligen Zahlung aufgefordert oder ob Klage erhoben und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht oder ob die verpflichtete Person auf Grund eines bereits vorhandenen Vollstreckungstitels zur Unterhaltsleistung angehalten werden soll (Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens).
1.4. Es empfiehlt sich,
- gegebenenfalls Angaben über die finanziellen und familiären Verhältnisse auch derjenigen Personen aufzunehmen, die vor oder zusammen mit der mit dem Antrag in Anspruch genommenen Person zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind,
- anzugeben, wohin Zahlungen geleistet werden sollen (gegebenenfalls Angabe eines Kontos).
1.5. Dem Antrag sind beizufügen (Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens):
- Urkunden, die für die Geltendmachung des Anspruches von Bedeutung sind; hierzu gehören insbesondere
aa) bei Kindern:
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern, Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe der Eltern mit Nachweis der Rechtskraft, Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft oder andere Urkunden, aus denen auf die Vaterschaft geschlossen werden kann, Nachweis über die Vertretungsbefugnis (z. B. schriftliche Auskunft des Jugendamtes nach § 58a SGB VIII);bb) bei Ehegatten oder früheren Ehegatten:
Heiratsurkunde, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mit Nachweis der Rechtskraft;cc) bei allen Berechtigten:
bereits erwirkte Vollstreckungstitel, außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Verpflichtungserklärungen (deutsche Vollstreckungstitel in Ausfertigung); - eine Vollmachtsurkunde, die dahin zu fassen ist, dass die Empfangsstelle ermächtigt wird, "in Vertretung der berechtigten Person tätig zu werden, insbesondere den geforderten Unterhalt beizutreiben und Zahlungen in Empfang zu nehmen, oder eine andere Person hierfür zu bestellen". Die üblichen Vordrucke für die Prozessvollmacht sind nicht zu verwenden;
- je ein Lichtbild der berechtigten Person, bei Kindern auch des nach dem Ersuchen nicht in Anspruch zu nehmenden Elternteils, und - soweit vorhanden - der verpflichteten Person. Die Lichtbilder sind auf einen festen Bogen zu kleben; darunter ist zu vermerken, wer auf den Bildern dargestellt ist;
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person und gegebenenfalls entsprechende Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), wenn Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Ausland beantragt wird.
Abschriften von Urkunden, die zu den Akten des Amtsgerichts gehören, das den Antrag entgegennimmt, sind von dem Amtsgericht - nicht vom Jugendamt oder anderen Stellen - zu beglaubigen.
Welche Unterlagen sonst noch erforderlich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles und den Vorschriften des Empfangsstaates über die Voraussetzungen und den Nachweis von Unterhaltsansprüchen. Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über erforderliche Unterlagen werden den Gerichten gesondert bekannt gegeben.
1.6. Die antragstellende Person hat ihrem Antrag und den Anlagen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, Übersetzungen in der Sprache des anderen Vertragsstaates beizufügen (Anträge, einschließlich Anlagen, die in die Niederlande weitergeleitet werden sollen, sind ohne Übersetzungen vorzulegen). Es empfiehlt sich, die Übersetzungen erst zu beschaffen, nachdem die Prüfungsstelle den deutschen Text geprüft hat. Bei Anträgen, die nicht vom Jugendamt eingereicht werden, kann das Amtsgericht die Übersetzungen auf Kosten der Justizverwaltung (Kapitel 11 04 Titel 526 01 "Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten") beschaffen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der antragstellenden Person für einen Rechtsstreit im Inland Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu bewilligen wäre. Der Antrag nebst Übersetzung ist in dreifacher, Anlagen nebst Übersetzungen sind in einfacher Fertigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2. Behandlung des Antrags durch das Gericht
Die Bearbeitung der Anträge soll im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung nur einem Richter zugewiesen werden.
2.1. Der Amtsgerichtsdirektor oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft, ob der Antrag in der richtigen Form abgefasst ist, ob er vollständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem im anderen Vertragsstaat anzuwendenden Recht aussichtsreich erscheint. Er sorgt für notwendige Ergänzungen des Antrags.
Der Richter leitet den Antrag mit Anlagen der Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu. Dies gilt auch für einen mutwillig, trotz Belehrung aufrechterhaltenen Antrag, weil nur die Landesjustizverwaltung als Übermittlungsstelle berechtigt ist, die Weiterleitung eines solchen Antrags an die Empfangsstelle des anderen Vertragsstaates abzulehnen (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens).
2.2. Das Amtsgericht fördert das anschließende Verfahren. Insbesondere leitet es Schreiben der ausländischen Empfangsstelle an die antragstellende Person weiter und ist bei der Beschaffung von Unterlagen behilflich, die im Einzelfall von der Empfangsstelle nachgefordert werden, soweit es sich um Unterlagen oder Angaben aus Gerichtsakten handelt. Ferner trägt das Amtsgericht für eine sach- und fristgerechte Beantwortung von Anfragen der Empfangsstelle Sorge und leitet die Antwortschreiben, die für die Empfangsstelle bestimmt sind, über die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) an die Landesjustizverwaltung weiter.
3. Prüfungsstellen
Die Anträge werden von den Prüfungsstellen daraufhin geprüft, ob sie den Bestimmungen des Übereinkommens und etwa einschlägiger Staatsverträge entsprechen. Die Prüfungsstellen achten vor allem darauf, dass die erforderlichen Übersetzungen vorliegen. Gegebenenfalls sorgen sie für notwendige Änderungen und Ergänzungen. Nach der Prüfung ist der Antrag mit den Beilagen unmittelbar der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
Gleiches gilt für Schriftstücke, die im anschließenden Verfahren zur Weiterleitung an die Empfangsstelle nachgereicht werden.
4. Geschäftliche Behandlung der Anträge
4.1. Die Anträge sind mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten.
4.2. Die registermäßige Behandlung bei den Amtsgerichten richtet sich nach § 8 der Aktenordnung. Die Anträge sind in Spalte 2a des Allgemeinen Registers (Ersuchen an den Richter) einzutragen. In Spalte 7 ist der Tag zu vermerken, an dem der Vorgang der Prüfungsstelle vorgelegt worden ist. In Spalte 8 sind die Anträge durch die Buchstaben "UA" zu kennzeichnen.
Die registermäßige Behandlung bei der Prüfungsstelle richtet sich nach Nr. 1 der Zusatzbestimmungen zu § 40 der Aktenordnung.
4.3. Für die Entgegennahme und Behandlung der Anträge werden Gebühren nicht erhoben (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959).
III. Behandlung von eingehenden Anträgen (Gesuchen)
Empfangsstelle für aus dem Ausland eingehende Anträge ist das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Bad Homburg, Postfach 12 54, 36251 Bad Homburg vor der Höhe - (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959, BGBl. II S. 149, i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1971, BGBl. II S. 105). Dem Bundesverwaltungsamt leisten die durch Anordnung der Länder bestimmten Behörden Amtshilfe. Die Gerichte werden mit der Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Anträge nur insoweit befasst, als sich dies aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ergibt.
IV. Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
1. Rechtshilfeersuchen
Für Rechtshilfeersuchen nach Art. 7 Buchst. a des Übereinkommens kommt weder der diplomatische noch der konsularische Weg in Betracht. Die Vorlegungspflichten nach den Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) sind zu beachten.
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die mit der Rechtsverfolgung auf Grund des Übereinkommens in Zusammenhang stehen, kann nach Art. 7 Buchst. d des Übereinkommens die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.
2. Befreiungen und Erleichterungen
Nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens genießen die Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und Auslagen wie die Einwohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Berechtigten sind ferner nicht verpflichtet, wegen ihrer Ausländereigenschaft oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Prozesskosten oder für andere Zwecke eine Garantieerklärung (z. B. eine Bürgschaft) beizubringen, Zahlungen zu leisten oder Geldbeträge zu hinterlegen.
V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 2. Oktober 1996 außer Kraft.
Potsdam, den 20. April 1999
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Bräutigam
Anhang
1. Verzeichnis der Vertragsstaaten und Empfangsstellen
| Staat | Empfangsstelle |
|---|---|
| Algerien | Justizministerium (Ministère de la Justice) in Algier |
| Argentinien | Justizministerium (Ministerio de Justicia de la Nación) Gelly y Obes 2289 Buenos Aires |
| Australien | Controller of Overseas Maintenance Claims, Attorney General's Department, National Circuit, BARTON ACT 2600, Australia |
| Barbados | Generalstaatsanwalt (Attorney General) in Bridgetown |
| Belarus | abhängig vom Wohnort der verpflichteten Person: 1. Brest Regional Court |
| Belgien | Justizministerium (Ministère de la Justice), 115 Boulevard Waterloo, B 1000 Brüssel |
| Bosnien- Herzegowina | Ministry of Civil Affairs and Communications Musala 9, 71000 Sarajewo |
| Brasilien | Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Obersten Bundesgericht (Procuradoria Geral da República, Supremo Tribunal Federal) Brasilia - D.F. - |
| Burkina Faso | Justizministerium (Ministry of Justice, Department of Justice) in Ouagadougou |
| Chile | Körperschaft für Rechtshilfe der Hauptstädtischen Region von Santiago (Corporación de Asistencia Judicial de la Region Metropolitana) Augustinas 1419, Santiago de Chile |
| China (Taiwan) | Nationale Anwaltvereinigung der Republik (National Bar Association of the Republicy) in Taipeh (Taiwan) |
| Dänemark | Ministerium des Auswärtigen (Udenrigsministeriet), Asiatisk Plads 2, DK 1448 Kopenhagen |
| Ecuador | Der Präsident des Nationalen Jugendgerichts in Quito (Presidente del Tribunal de Menores) P.O. Box 17 - 21 1083 Quito |
| Estland | Justizministerium (Ministry of Justice of Estonia) Tonismägi 5a EE - 0100 Tallinn |
| Finnland | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministry for Foreign Affairs), PL 176, FIN 00161 Helsinki |
| Frankreich | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires Etrangères - Service dur recouvrement des aliments), 244, Boulevard St.-Germain, F-75303 Paris 07 SP |
| Griechenland | Justizministerium (Ministère de la Justice, Direction générale, Direction A, Section 4) 96 rue Messoudou GR-11527 Athen |
| Guatemala | Generalstaatsanwalt der Nation (Procurador General de la Nación y Jefe del Ministero Publico) Santiago de Guatemala |
| Haiti | Justizministerium über das Außenministerium (Département de la Justice par le truchement du Ministère des Affaires Etrangères) in Port-au-Prince, Haiti |
| Irland | Central Authority for Maintenance Recovery, Department of Equality and Law Reform 43/49 Mespil Road Dublin 4, Ireland |
| Israel | Office for Legal Aid, Jerusalem and Southern Districts Migdal Hair (21st floor) 34 Ben Yehuda Street 94230 Jerusalem, Israel |
| Italien | Ministerium des Innern (Ministero dell'Interno Direzione Generale die Servizi Civili, Servizio Interventi di Assistenza Sociale, Divisione Applicazione Accordi Internazionali) Piazzale del Vicinale I-00184 Roma |
| BR Jugoslawien (Serbien/Montenegro) | Bundeskommitee für Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz (Savezni komitet za rad, zdravstvo i socijalnu zastitu), Bulevar AVNOJ - a brod 104, Belgrad |
| Kap Verde | Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria General da Republica) |
| Kroatien | Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge (Ministarstvo rada i socialne skrbi) Prisavlje 14, 1000 Zagreb, Kroatien |
| Luxemburg | Monsieur le Procureur général d'Etat, Praquet général du Grand-Duche de Luxembourg, B.P. 15, L-2010 Luxembourg |
| Marokko | Ministerium der Justiz (Ministère de la Justice, Direction des Affaires civiles) Palais de la Mamounia, Rabat, Maroc |
| Mazedonien | Ministerium für Arbeit und Sozialwesen Skopje, Mazedonien |
| Mexiko | Consultoria Juridica Secretaria de Relaciones Exteriores Homero 213, esqunia Taine Col. Chapultepec Morales, 11570 Mexico, D.F. |
| Monaco | Die Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten (Direction du Service des Relations Exterieures), Place de la Vistation, MC 98000 Monaco |
| Neuseeland | Das Justizministerium (Department of Justice) Private Bag Postal Center, Wellington |
| Niederlande | Landelijk Bureau Inning en Onderhoudsbijdragen (LBIO), Postbus 800 NL - 2800 AV Gouda a. Voogdijraad Sint Maarten |
| Niger | Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Abteilung für allgemeine, administrative und konsularische Angelegenheiten (Direction des Affaires Générales, Administratives et Consulaires du Ministère des Affaires Etrangères) in Niamy |
| Norwegen | The National Insurance Office> for Social Insurance Abroad (Folketrygdkontoret for Utenlandssaker Bidragskontoret) PB 8138 DEP., 0032 Oslo |
| Österreich | Das Bundesministerium für Justiz, Postfach 063, A 1016 Wien |
| Pakistan | a. Provinz Ost-Pakistan |
| Philippinen | Generalstaatsanwaltschaft (Office of the Solicitor General) 134 Amorsolo Street, Legaspi Village, Makati, Metro Manila, Philippines |
| Polen | Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwosci), al. Uzadowski 11, PL -00-950 Warszawa |
| Portugal | Die Generaldirektion für Justizwesen des Justizministeriums (Ministério da Justica, Dirçcao Geral da Justiça, Praca do Comercio) 1194 Lisboa Codex, Portugal |
| Rumänien | Anwaltskammer (Baroul de Avocati al Municipiului Bucuresti) Rue Dr. Râaureanu nr. 3 - 5 Bukarest/Rumänien |
| Schweden | Försäkringskassan Stockholms län Utlandskontoret Klara v. Kyrkogata 11 S-10511 Stockholm |
| Schweiz | Bundesamt für Polizeiwesen, Taubenstraße 16, CH 3003 Bern |
| Slowakische Republik | Zentrum für internationalen Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche (Centrum premedzinárodnosprávnu ochranu deti a mládeze), Spitálska c. 6, P.O. Box 57, 81499 Bratislava |
| Slowenien | Ministerium für Gesundheitswesen, Familie und Sozialschutz (Ministrstvo za Delo, Druzino in Sozialne Zadeve), Kotnikova 5, 61000 Ljubljana |
| Spanien | Justiz- und Innenministerium (Dirección General de Codificación y Cooperción juridica international del Ministerio de Justicia e Interior) San Bernardo 45 E-28015 Madrid |
| Sri Lanka | Der Ständige Sekretär beim Außenministerium (Permanent Secretary to the Ministry of External Affairs) Colombo |
| Suriname | Bureau for Family Law Affairs, 7 Grote Combeweg, Paramaribo |
| Tschechische Republik | Zentralbüro für internationalen Rechtsschutz Jugendlicher (Ustredi pro mezinárodne právni ochranu mládeze), Benesova 22, CR-60200 Brno |
| Tunesien | Abteilung für Konsularangelegenheiten des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten (Direction des Affaires consulaires du Secrétariat d'Etat aux Affaires Etrangères) Tunis |
| Türkei | Generaldirektion für Internationales Recht und Auswärtige Angelegenheiten (General Directorate for International Law and Foreign Affairs of the Ministry of Justice) des Justizministeriums, Müdafaa Cad. No: 22, Kat. 5 Kizilay - Ankara/Türkei |
| Ungarn | Ministerium für Soziales und Familie "Szociális és Családügi Minisztérium" H-1051 Budapest, Roosevelt tér z-8 |
| Uruguay | noch nicht bekannt |
| Vatikanstadt | Der Alleinige Richter (Giudice Unico) der Vatikanstadt I-00197 Roma |
| Vereinigtes Königreich | a. für England und Wales |
| Zentralafrikanische Republik | Ministère des Affaires Etrangères de la République Centralafricaine, Bangui/R.CA |
| Zypern | Ministerium der Justiz (Ministry of Justice and Public Order) Heliourpoleos 12, Engomi CY-Nicosia |
2. Vorbehalte (Artikel 17 des Übereinkommens) haben erklärt:
Algerien:
Artikel 16: Algerien betrachtet sich durch Artikel 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs als nicht gebunden und vertritt den Standpunkt, dass in jedem Fall das Einvernehmen der Streitparteien erforderlich ist, bevor eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Argentinien:
Artikel 10: Argentinien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Begriffs "größtmöglicher Vorrang" unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Devisenkontrollen in Argentinien einzuschränken.
Artikel 12: Wenn eine andere Vertragspartei das Übereinkommen auf Gebiete erstreckt, über welche die Argentinische Republik Hoheitsgewalt ausübt, werden die Rechte der letzteren durch die Erstreckung nicht berührt.
Artikel 16: Argentinien behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht in einer Streitigkeit anzuwenden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den in ihrer Erklärung zu Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebieten steht.
Australien:
Artikel 12: Mit Ausnahme des Territoriums Norfolkinsel ist das Übereinkommen nicht auf die Hoheitsgebiete anzuwenden, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Frankreich:
Artikel 12: Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Gebiete der Französischen Republik, nämlich die Departements des Mutterlandes, die Departements Algeriens, die Departements Oasis und Saoura, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion und die überseeischen Gebiete (St. Pierre und Miquelon, Französische Somaliküste, Komoren-Archipel, Neukaledonien und zugehörige Gebiete und Französisch-Polynesien).
Israel:
Artikel 5: Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor:
- die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Überweisung von Geldbeträgen aufgrund dieses Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu verhindern;
- die auf Grund dieses Artikels überweisbaren Beträge auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge zu begrenzen.
Neuseeland:
Artikel 12: Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich weder auf die Cookinseln noch auf Niue oder Tokelau.
Niederlande:
Artikel 1: Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wird nicht aufgrund dieses Artikels erleichtert, wenn in Fällen, in denen sowohl die berechtigte als auch die verpflichtete Person sich in den Niederlanden bzw. in Surinam, in den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neuguina befinden und nach dem Armenfürsorgegesetz Unterstützung gewährt oder entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für die Fürsorge im allgemeinen keine Zahlung von der verpflichteten Person erlangt werden konnte.
Das Übereinkommen ist nur für das Königreich der Niederlande in Europa und die Niederländischen Antillen ratifiziert worden (vgl. die Bekanntmachungen vom 26. Juni 1963 - BGBl. II S. 1075 -, 31. Oktober 1969 - BGBl. II S. 2178 - und 9. April 1987 - BGBl. II S. 255 -).
Schweden:
Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, falls die Umstände des Einzelfalles es notwendig erscheinen lassen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs, das von einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling nach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen.
Artikel 9: Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben, oder Personen, die sonst diese Vorteile aufgrund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, genießen würden.
Tunesien:
Artikel 10: Im Ausland wohnhafte Personen können die in dem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach den in Tunesien in Kraft befindlichen Devisenvorschriften als nicht ansässig gelten.
Artikel 16: Eine Streitigkeit kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.
Vereinigtes Königreich:
Artikel 12: Die Anwendung des Übereinkommens soll sich nicht auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes erstrecken. Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. November 1984 die Erstreckung des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. April 1999 | JMBl/99, [Nr. 5], S. 60 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Allgemeine Verfügung vom 27. November 2007 | JMBl/07, [Nr. 12], S. 193 | |
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