Historische Fassung Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes ab 1. März 2009
Historische Fassung
Für die Berechnung der Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 maßgebend (Besoldungsniveau West).
Gemäß § 5 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010, das durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) erlassen wurde, wurden die geänderten Beträge durch Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 200 veröffentlicht. Dadurch ergeben sich neue Pauschbeträge nach § 10 BUKG. Die Pauschbeträge ab 1. März 2009 und 1. März 2010 sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.
Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5-2714-10.1 - vom 20. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 71) übersandte Anlage 1 (Übersicht der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes ab 1. Januar 2008) gilt nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 28. Februar 2009. Die Anlage 1 des zuvor genannten Rundschreibens ist damit überholt und wird ab 1. März 2009 aufgehoben.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Juli 2009 | ABl./09, [Nr. 32], S. 1567 | |
| am 01.04.2011 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 18. November 2011 | ABl./11, [Nr. 50], S. 2187 | |
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