Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Übertragung von Zuständigkeiten auf die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam

Historische Fassung

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 RubZV ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches zuständig. Die Befugnis zur Abordnung kann für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.

Hiermit übertrage ich gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 RubZV die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes ihres Gerichtsbezirkes auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts Potsdam, sofern die Abordnung an ein anderes Gericht oder einen Dienstsitz der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg erfolgt und den Zeitraum von zusammenhängend bis zu drei Monaten nicht übersteigt.

Diese Regelung gilt nicht für Abordnungen von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und nicht für Abordnungen zu Fortbildungsveranstaltungen.

Eine Abschrift der Abordnungsverfügung ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Personalakten führender Stelle für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu den hiesigen Personalakten zu übersenden.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich meine Allgemeinen Verfügungen vom 25. Januar 2007 und 24. November 2010 (3240-I.12) auf.

Brandenburg an der Havel, den 16. Dezember 2014

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Kahl

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2014 JMBl/15, [Nr. 1], S. 4
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2018 durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2017 JMBl/18, [Nr. 6], S. 54

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