Historische Fassung
Zustimmung zur Übertragung von Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Anlage K (Vordruck-Nr. 745/11)
Historische Fassung
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 wurde die Stichtagsregelung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG rückwirkend zum 01.01.2002 gestrichen. Damit wurde auch die Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag wieder möglich, die durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 zunächst entfallen war. Die Anlage K war daher wiederholt an die neue Gesetzeslage anzupassen. Mit Kurzinformation Ertragsteuern vom 23.09.2002, Ausgabe 43/02, hatte ich bereits über eine entsprechende Neuauflage informiert.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass seit dem Jahr 2000 die in der Anlage K vorgesehene Möglichkeit der „Zustimmung für künftige Kalenderjahre“ weggefallen ist. Bisher galt die Auffassung, dass die Anlage K nur jahresbezogen zu behandeln ist und somit eine evtl. Weitergeltung für Folgejahre dokumentiert werden musste. Nunmehr wird die Auffassung vertreten, dass die Anlage K automatisch auch für Folgejahre gilt, wenn nicht der Widerruf für Folgejahre vorgenommen wird. Seitdem ist in Anlage K der Hinweis aufgenommen: „die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden“.
Sofern die Übertragung von Freibeträgen für Kinder bzw. die Änderung der Zuordnung von Kindern nur für das in der Anlage K angegebene Jahr gelten soll - z. B. ausschließlich nur für das Jahr 2002 - ist gleichzeitig mit der Antragstellung ein Vermerk anzubringen bzw. ein formloses Schreiben zu fertigen, dass die Zustimmung ausschließlich für das jeweilige Jahr gelten soll und damit für Folgejahre widerrufen wird. Im Fall der Zustimmung einer Änderung der Zuordnung eines Kindes nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG - z. B. von der Mutter auf den Vater - ist (ohne Widerruf der Mutter) die Zuordnung auf den Vater automatisch auch für Folgejahre zu berücksichtigen. Ich bitte daher zu beachten, dass ein Widerruf der abgegebenen Zustimmung erst im laufenden Jahr für das laufende Jahr nicht möglich ist. (vgl. u. a. § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. November 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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