Historische Fassung Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg vom 03. Februar 2004 sowie Umsetzungstarifverträge
Historische Fassung
Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages - Rundschreiben des MdF vom 03. Februar 2004, Az.: 42.1-B 4000 - 03.40
Erste Ergänzung zu den Hinweisen zum Tarifvertrag - Rundschreiben des MdF vom 17. Februar 2004, Az.: w. o.
Unter Bezugnahme auf die bisher ergangenen Rundschreiben gebe ich weitere ergänzende Hinweise:
Geltungsbereich (§ 1 Sozial-TV-BB)
Nach § 1 Abs. 3 Buchst. b Sozial-TV-BB sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen.
Diese Ausnahmeregelung gilt unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O/MTArb-O auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis z. B. mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit steht, vorübergehend (befristet) in diesem oder in Addition mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis vollbeschäftigt ist.
Ausgleichstage (§ 3 Sozial-TV-BB)
- Ab sofort können Ausgleichstage auch im Vorgriff gewährt werden, insbesondere dann, wenn es dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen förderlich ist.
- Im Fall der Berechnung von Ausgleichstagen für Teile eines Monats ist wie folgt zu verfahren:
(Jahresanspruch Ausgleichstage) : 12 = (Ausgleichstage pro Monat)
(Ausgleichstage/Monat) x (Arbeitstage, für die Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht): (Arbeitstage des entsprechenden Monats) = (anteilige Ausgleichstage für den Monat)
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Jahresanspruch von 13 Ausgleichstagen, die Lohnfortzahlung endet mit Ablauf des 12. Mai 2004, dann ist wie folgt zu rechnen:
13 Ausgleichstage : 12 = 1,08 Ausgleichstage pro Monat
1,08 Ausgleichstage x 8 Arbeitstage : 19 Arbeitstage im Mai = 0,45 Ausgleichstage für den Zeitraum der Lohnfortzahlung - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des TV Kraftfahrer -O - TdL fallen, erhalten rückwirkend zusätzliche Ausgleichstage. Damit wird den unterschiedlichen monatlichen Stundenbelastungen der Personenkraftwagenfahrer Rechnung getragen. Ab 01. Februar 2004 gilt folgende übertarifliche Regelung:
Personenkraftwagenfahrer
| Pauschalgruppe | Zusätzliche Ausgleichstage pro Jahr | Ausgleichstage (insgesamt) |
|---|---|---|
| I | 1,00 | 10,75 |
| II | 2,00 | 11,75 |
| III | 3,00 | 12,75 |
| IV | 4,00 | 13,75 |
| ständige persönliche Fahrer | 5,00 | 14,75 |
Hausmeister
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Tätigkeit als Hausmeister, die unter den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-O fallen, erhalten unabhängig von ihrer Vergütung zusätzlich 2,00 Ausgleichstage (analog Pauschalgruppe II der Kraftfahrer).
Altersteilzeit (§ 6 Sozial-TV-BB)
Auf Grund der geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung wird Absatz 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 Sozial-TV-BB wie folgt neu gefasst:
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 01. Januar 2005 beginnen, gilt § 6 Abs. 2 Sozial-TV-BB nicht. Hier erfolgt die Berechnung des während der Altersteilzeitarbeit maßgeblichen Einkommens unter Berücksichtigung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit; d. h. es werden die tatsächlichen Verhältnisse der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit liegenden 24 Monate für die Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu Grunde gelegt.
Die Absenkung der Arbeitszeit nach § 2 Sozial-TV-BB führt nicht zu einer Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell.
Beispiel:
Vergütungsgruppe II a
Altersteilzeitarbeit vereinbart vom 01.07.2005 bis 30.06.2009
Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit/Berechnungszeitraum für die Altersteilzeitbezüge:
01.07.2003 bis 31.01.2004 = 40 Std./Woche
01.02.2004 bis 30.06.2005 = 37 Std./Woche
Es ist die vereinbarte Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mit dem Durchschnitt aus den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeitarbeit zu vergleichen. Der sich hierbei ergebende niedrigere Wert bildet die maßgebliche „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“.
Vor Beginn der Altersteilzeitarbeit geltende Arbeitszeit: 37 Std./Woche
Durchschnitt aus den letzten 24 Monaten:
7 Monate x 40 Std./Woche + 17 Monate x 37 Std./Woche : 24 Monate ergeben 37,875 Std./Woche
Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit ist eine Arbeitszeit von
- 37 Std./Woche für die Arbeitsphase im Blockmodell
oder - von 18,5 Std./Woche im durchgängigen Teilzeitmodell
zu vereinbaren.
Allgemeines
Berechnung einer übertariflichen Besitzstandszulage (Zu § 2 Abs. 2 Ziffer 2 im RS vom 03.02.2004)
Die in den Durchführungshinweisen zum Sozial-TV-BB getroffene Regelung, dass übertarifliche Besitzstandszulagen zur übergangsweisen Vergütungs-/Lohnsicherung bei der Bezügekürzung unberührt bleiben, gilt für die Arbeitnehmer, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Sozial-TV-BB einen Anspruch auf diese Zulage hatten.
Ergibt sich ein Anspruch auf eine übertarifliche Besitzstandszulage erst nach dem In-Kraft-Treten des Sozial-TV-BB, ist diese Zulage aus dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Vergütungs-/Lohnniveau zu errechnen, d. h. ausgehend von den jeweils abgesenkten Beträgen.
Berechnung der Aufschläge zur Urlaubsvergütung gem. § 47 BAT-O bzw. § 48 MTArb-O
Angestellte
Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O und der Protokollnotiz hierzu beträgt der Aufschlag 108 v. H. des Tagesdurchschnitts der in der Bestimmung genannten unständigen Bezügebestandteile, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Bezüge gezahlt wurden.
Die Absenkung der Arbeitszeit nach dem Sozial-TV-BB ist nicht als individuelle, sondern als allgemeine Arbeitszeitänderung im Sinne des § 47 Abs. 2 Unterabs. 4 zu werten, die nicht zu einer Änderung des Berechnungszeitraums führt. Es verbleibt in den entsprechenden Fällen bei den Monaten des vorangegangenen Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage.
Arbeiter
Nach § 48 Abs. 3 MTArb-O ergibt sich der Aufschlag aus der Summe der unständigen Bezüge, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben, geteilt durch die Zahl der in der Zeit vom 1. November des Vorvorjahres bis 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit entlohnten Stunden.
Die regelmäßige Arbeitszeit wurde auf der Grundlage des Sozial-TV-BB ab 1. Februar 2004 auf eine besondere regelmäßige Arbeitszeit abgesenkt. Die abgesenkte Arbeitszeit ist ab dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages auch für die Berechnung des Aufschlags maßgebend.
Entsprechend ist für die Berechnung des Aufschlags im Kalenderjahr 2005 die Summe der angefallenen unständigen Bezüge des Jahres 2004 (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004) durch die Zahl der in der Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2004 entlohnten Arbeitsstunden zu teilen. Maßgebend sind ab 1. Februar 2004 die tatsächlich entlohnten Stunden aus der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Stunden für Ausgleichstage finden analog der Urlaubs- und Krankenstunden keine Berücksichtigung.
Es wird um Beachtung und Bekanntgabe für den Geschäftsbereich gebeten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. Juni 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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