Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erste Ergänzung zu den Hinweisen zum Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg vom 03. Februar 2004 sowie Umsetzungstarifverträgen

Historische Fassung

Rundschreiben des MdF Az. 42-1 B 4000-03.40 vom 03.02.2004

Zu dem o. a. Rundschreiben gebe ich weitere ergänzende Hinweise zur Anwendung der Tarifverträge.

I. Urlaub

Für den Zeitraum der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub erhält der Arbeitnehmer die manteltariflich geschuldete Urlaubsvergütung unter Berücksichtigung der der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden abgesenkten Bezüge (vgl. § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB).

Soweit sich der Arbeitnehmer dafür entschieden hat, nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 bis 6 Sozial-TV-BB die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit zu erbringen und zur Umsetzung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit Ausgleichstage in Anspruch zu nehmen, trägt auch der Zeitraum der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zur Begründung des Anspruchs auf Ausgleichstage bei.

Dies betrifft nicht nur den Erholungsurlaub, sondern auch andere tarifliche Urlaubsarten:

  • Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeitende (§ 48 a BAT-O, § 48 a MTArb-O)
  • Zusatzurlaub wegen gesundheitsgefährdender Tätigkeit (§ 49 MTArb-O)
  • Zusatzurlaub nach landesbeamtenrechtlichen Vorschriften (§ 49 BAT-O)

Entscheidend kommt es darauf an, dass Urlaub unter Zahlung der Urlaubsbezüge (§ 47 Abs. 2 BAT-O; § 48 Abs. 2 MTArb-O, § 49 Abs. 12 MTW-O) gewährt wird.

Ausgleichstage entstehen auch bei gesetzlichen Urlaubsansprüchen (z. B. Urlaub nach dem Schwerbehindertengesetz, Bildungsurlaub) sowie beim Erholungsurlaub, der auf Grund der Regelung „Urlaub statt Weihnachtsgeld“ gewährt wird.

Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge

Wird der Urlaub ohne Fortzahlung der Bezüge - also unbezahlt - gewährt, wirkt sich die Vergütungsreduzierung nach § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB nicht aus. Dies betrifft den Sonderurlaub i. S. d. § 50 BAT-O, § 55 MTArb-O bzw. § 51 a MTW-O. Der Zeitraum der Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs durch einen Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht zugunsten des Entstehens von Ausgleichstagen ausgeübt hat, wird daher bei der Ermittlung der Anzahl der zustehenden Ausgleichstage nicht berücksichtigt.

II. Arbeitsbefreiungen

Die Arbeitnehmer werden in den tarifvertraglich geregelten Fällen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsverpflichtung freigestellt:

  • Arbeitsbefreiung, § 52 BAT-O
  • Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung, § 33 MTArb-O
  • Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, § 40 MTW-O.

Dazu gehören aber auch Fälle der Freistellung von Personalräten und Ersatzmitgliedern nach § 45 PersVGBbg, von Schwerbehindertenvertretern und Gleichstellungsbeauftragten, Mitglieder von Wahlvorständen und dergleichen.

Auch hier werden die Bezüge nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB fortgezahlt. Die Freistellungszeiträume sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichstage zu berücksichtigen.

III. Entgeltfortzahlung gemäß den entsprechenden manteltariflichen Vorschriften bzw. dem Entgeltfortzahlungsgesetz

  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen § 34 MTArb-O, §§ 42, 43 MTW-O, § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit § 37 BAT-O, § 42 MTArb-O, § 45 MTW-O
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O,
    § 42 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb-O, § 45 Abs. 1 Unterabs. 2 MTW-O
  • Arbeitsausfall wegen Betriebsstörungen und dergleichen (§ 35 a BAT-O bzw. § 35 MTArb-O: Arbeitsausfall in besonderen Fällen)

Auch hier werden die Bezüge nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB fortgezahlt. Die Freistellungszeiträume sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichstage zu berücksichtigen. Vergleichbares gilt auch bei Arbeitsausfall wegen schlechtem Wetter gemäß § 41 MTW-O.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeits- und Wegeunfällen gilt die gleiche Regelung wie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, d. h. Ausgleichstage entstehen nur in den ersten sechs Wochen.

IV. Elternzeit (Erziehungsurlaub)

Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt nicht zur Begründung des Anspruchs auf Ausgleichstage.

Grundsätzlich sollten die Ausgleichstage noch vor dem Antritt der Elternzeit gewährt und in Anspruch genommen werden. Anderenfalls können diese nach Ablauf der Elternzeit auch noch im Folgejahr gewährt werden (siehe auch § 17 Abs. 2 BErzGG bezüglich noch offener Ansprüche auf Erholungsurlaub). Wird jedoch das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit nicht fortgesetzt, sind nicht gewährte Ausgleichstage abzugelten.

V. Beschäftigungsverbot nach §§ 3 ff. Mutterschutzgesetz

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 RVO, § 29 KVLG, § 13 MuSchG haben, erhalten gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG in der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 ff. MuSchG sowie für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelt, soweit sie vor dem Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben und das durchschnittliche Entgelt mehr als 13,00 €/Arbeitstag betragen hat. Der Betrag von 13,00 € pro Kalendertag wird von der Krankenkasse gezahlt.

Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG zu berechnen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben nach § 14 Abs. 1 Satz 4 MuSchG für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 MuSchG sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, zu berücksichtigen. Hierunter fällt auch die abgesenkte Vergütung i. S. d. § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB.

Ähnlich wie bei den Krankengeldzuschüssen handelt es sich beim Mutterschaftsgeld um einen Arbeitgeberzuschuss zum Zweck der Verdienstsicherung. Auch wenn dadurch im Ergebnis die Beibehaltung der Nettobezüge der Arbeitsnehmerin für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes erreicht wird, handelt es sich hier nicht im Lohnfortzahlung. Der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes erhöht den Anspruch auf Ausgleichstage nicht. Dies folgt auch nicht aus § 17 MuSchG, wonach bezüglich des Anspruchs auf Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten gelten. Denn bei den Ausgleichstagen handelt es sich um Auswirkungen der Herabsenkung der regelmäßigen Arbeitszeit, also um Auswirkungen der tariflichen Verkürzung von Arbeitszeit und Vergütung. Ausgleichstage sind somit keine „andere“ Art von Urlaub.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Februar 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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