Landesregierung Brandenburg

Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Beteiligung der Verkehrsbehörden und der Straßenbauverwaltung als Träger öffentlicher Belange in Planungsverfahren

Aktuelle Fassung

Verkehrsbehörden und Straßenbauverwaltung im Sinne dieses Erlasses sind das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, das Landesamt für Bauen und Verkehr und der Landesbetrieb Straßenwesen.

Die Träger der Planungsverfahren haben als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen:

Bei allen Planungsverfahren sind die unteren Straßenverkehrsbehörden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit ihr regionaler Zuständigkeitsbereich betroffen ist.

Planungsverfahren: Übergabe der Unterlagen an:

1.Landesentwicklungspläne- Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
- Landesamt für Bauen und Verkehr
2.Regionalpläne- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
3.Raumordnungsverfahren- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
4.Kreisentwicklungspläne, kreisliche Entwicklungskonzeptionen- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
5.Braunkohlen- und Sanierungspläne nach dem Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
6.Ausweisung von Naturschutz- und Wasserschutzgebieten, Landschaftsschutzgebiete, forstliche Rahmenpläne- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
7.Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
8.Planfeststellungsverfahren nach dem Telegraphengesetz- Landesbetrieb Straßenwesen
9.Flächennutzungspläne- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
10.Bebauungspläne, Vorhaben und Erschließungspläne, Sanierungssatzungen- Landesamt für Bauen und Verkehr
- Landesbetrieb Straßenwesen
11.Bodenordnungsverfahren- Landesbetrieb Straßenwesen
- Landesamt für Bauen und Verkehr
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Juni 2015 ABl./15, [Nr. 27], S. 575

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