Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in 1990

Historische Fassung

Das BMF-Schreiben vom 22.02.1995 (BMF, Schreiben vom 22.02.1995, BStBl I 1995, 179) nimmt zu der Frage Stellung, wie Tiere in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu bewerten sind.

Danach sind Tiere grundsätzlich einzeln zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB in Betracht. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig (betriebsindividuelle Wertermittlung, Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben und Richtwerte der Finanzverwaltung). Die Richtwerte der Finanzverwaltung für die Einzel- und Durchschnittsbewertung sind in der Anlage zum BMF-Schreiben aufgeführt.

Sowohl die Bewertungsmethode als auch das -verfahren sind nach Tz. 19 und 20 des o. g. BMF-Schreibens für die jeweilige Tier-gruppe grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit).

Die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1994 enden. Sie können auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Dabei sind Bilanzänderungen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) grundsätzlich zulässig; das gilt jedoch nicht, wenn der nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig zu erfassende Gewinn eines Wirtschaftsjahres bereits einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt (Tz. 31).

Ich bin gefragt worden, inwieweit die Grundsätze des o. g. BMF-Schreibens auch auf die DM-Eröffnungsbilanz und auf andere in 1990 aufgestellte Bilanzen anwendbar sind.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Anwendung auf die DM-Eröffnungsbilanz

(vgl. hierzu FinMin Brandenburg, Erlass vom 18.12.1997, 34 - S 2234 - 1/97; bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 08.01.1998, S 2132a - 1 - St 113)

Andere Bilanzen in 1990

Andere Betriebe, die in 1990 keine Vermögensübersichten nach den Grundsätzen des DM-Bilanzgesetzes aufzustellen hatten (z. B. Betriebseröffnung im 2. Halbjahr 1990), können die Grundsätze des o. g. BMF-Schreibens auch auf die in 1990 erstellten Bilanzen, soweit sie noch nicht einer bestandskräftigen Veranlagung unterliegen, entsprechend anwenden. Sie sind an die dort gewählten Bewertungsmethoden und -verfahren gem. § 252 HGB gebunden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. Februar 1997

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