Historische Fassung
Umsatzsteuer
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und auf bestimmte Bauleistungen ab 1. April 2004
Historische Fassung
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ausgedehnt. Gleiches gilt für bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt. Die Neuregelungen sind zum 01.04.2004 in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der EU am 30.03.2004 die erforderliche Genehmigung erteilt hat.
In der Anlage übersende ich das hierzu ergangene BMF-Schreiben v. 31.03.2004, IV D 1 - S 7279 - 107/04 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
Durchführung von Objektprüfungen in der Baubranche
Objektprüfungen in der Baubranche sind zukünftig nicht mehr durchzuführen, da durch die Neuregelung Umsatzsteuerausfälle bei der Einschaltung von Subunternehmern nicht mehr eintreten können. Die Regelungen in meiner Verfügung vom 08.11.2001 S 7500 - 0115 - St 244 hebe ich hiermit auf.
Anmeldung der Umsätze nach § 13 b Abs. 1 UStG
2.1 Leistender Unternehmer
Umsätze für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 1 UStG schuldet, sind durch den leistenden Unternehmer für 2004 nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben. Die Verpflichtung zur Angabe der Umsätze ist erst für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ab 2005 vorgesehen.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 sind derartige Umsätze in der Anlage UR (Teil F, Ergänzende Angaben zu Umsätzen, Kennziffer 209) einzutragen, im Ausland ansässige Unternehmer haben hierzu Angaben in der Anlage UN (Kennziffer 863) zu machen.
2.2 Leistungsempfänger
Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 UStG schuldet, sind in der Umsatzsteuervoranmeldung 2004 (in den Kennziffern 54, 55 und 57) und in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2004 (Teil C, Leistungsempfänger als Steuerschuldner, Kennziffern 871, 873, 875, 877) anzugeben.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 23. April 2004 | ||
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