Historische Fassung Steuerliche Behandlung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG - Fahrtenbuch durch Ärzte
Historische Fassung
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 01.08.1997 - IV B 2 - S 2177 - 80/97 (BMF, Schreiben vom 01.08.1997, IV B 2 - S 2177 - 80/97) an die Bundesärztekammer zur Fahrtenbuchführung durch Ärzte wie folgt Stellung genommen:
Ärzte haben zwar nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 c AO gegenüber Finanzbehörden ein Auskunftsverweigerungsrecht. Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen aber bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem "Geschäftspartner" auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Anders als Abgeordnete und Medienberufe dürfen nämlich Freiberufler nicht die Auskunft über die Person verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Freiberufler Tatsachen anvertraut hat, sondern nur über diese Tatsachen selbst. Es gelten deshalb auch für sie die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 (BMF, Schreiben vom 12.05.1997, BStBl I 1997, 562).
Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, und die aufgrund bisheriger Mitteilungen der Finanzverwaltung zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem "Geschäftspartner" neben Datum und Kilometerstand nur "Patientenbesuch" angegeben haben sowie den Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde, können bis 31.12.1997 weiterhin so verfahren. Danach haben auch sie den aufgesuchten Patienten - als "Geschäftspartner" - zusätzlich zu der Angabe "Patientenbesuch" - als Reisezweck - genau zu bezeichnen.
Sind die erforderlichen Angaben im Fahrtenbuch des genannten Personenkreises nicht enthalten, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Die Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und zu Familienheimfahrten ist sodann nach den Pauschsätzen zu bewerten.
Zusatz der OFD:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen angestellten Arzt entsprechend anzuwenden (zur steuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer vgl. BMF, Schreiben vom 28.05.1996, BStBl I 1996, 654).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 1. September 1997 | ||
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