Bestimmung von Zuständigkeiten im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Cottbus
Aktuelle Fassung
- Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugewiesen:
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Strafsachen, die in § 17 Absatz 1 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (OrgStA) vom 27. Januar 2009 genannte Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
- Strafsachen gegen Angehörige von Heilberufen wegen Taten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einschließlich der Verfahren wegen Abrechnungsmanipulationen,
- Strafsachen gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB) und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) und
- Wirtschaftsstrafsachen im Sinne von § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 6 GVG, soweit die Verfahren nicht bereits durch § 17 Absatz 1 Buchstabe g OrgStA erfasst sind,
- die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung in diesen Sachen.
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Gemäß § 143 Absatz 4 GVG werden der Staatsanwaltschaft Potsdam für den Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Cottbus zugewiesen:
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Strafsachen, die in § 17 Absatz 1 OrgStA genannte Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
- Strafsachen gegen Angehörige von Heilberufen wegen Taten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einschließlich der Verfahren wegen Abrechnungsmanipulationen,
- Strafsachen gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) und
- Wirtschaftsstrafsachen im Sinne von § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 6 GVG, soweit die Verfahren nicht bereits durch § 17 Absatz 1 Buchstabe g OrgStA erfasst sind,
- die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung in diesen Sachen.
- die Zuständigkeit für die Verfolgung folgender bis zum 31. Dezember 2012 eingegangener Strafsachen bis zu deren rechtskräftigem Abschluss:
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Potsdam, den 5. Dezember 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 2012 | JMBl/13, [Nr. 1], S. 2 | |
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