Historische Fassung
Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten
Ausbleiben von Ein- und Auszahlungen
Historische Fassung
Kreditinstitute haben die ihnen von ihren Kunden auf Zeit überlassenen Spareinlagen grundsätzlich als Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen jedoch weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz passiviert werden.
Bei Sparkonten, auf denen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein- noch Auszahlungen erfolgten, kommt es darauf an, ob das Kreditinstitut insoweit noch damit rechnen muss, dass der Kunde seine Einlage zurückfordert. Unter diese Gruppe fallen jedoch nicht Spareinlagen, bei denen der Kunde jährlich unter Vorlage seines Sparbuches die Zinsen nachtragen lässt, daneben aber keine weiteren Einzahlungen tätigt oder Auszahlungen vornimmt; denn Zinsgutschriften sind als neue Einlagen und damit als Einzahlungen anzusehen, wenn sie auf Verlangen des Gläubigers in das vorgelegte Sparbuch eingetragen werden.
Es besteht die Vermutung, dass aufgrund langjährig fehlender Ein- und Auszahlungen künftig mit einer Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Kunden nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rückzahlung von Spareinlagen verliert in diesen Fällen ihre wirtschaftliche Bedeutung.
Die Kundeneinlagen sind deshalb einschließlich aufgelaufener Zinsen auszubuchen, und zwar spätestens 30 Jahre nach der letzten Ein- oder Auszahlung. Es steht den Kreditinstituten frei, die Spareinlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt auszubuchen, die Finanzverwaltung kann eine frühere Ausbuchung dagegen nicht verlangen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 07.12.1992, S 2175 - 1 - St 111)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 11. November 1992 | ||
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