Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) (Kurzinformation 15/02)

Historische Fassung

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Beratungshonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen in nicht unerheblicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. In diesen Honoraren sind auch - teilweise gesondert in Rechnung gestellt - Gebühren enthalten, z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit derartige Aufwendungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II, S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes beträfen.

Die o. a. Entscheidung steht allerdings der Zuordnung von Aufwendungen zu den Steuerberatungskosten nicht entgegen, soweit diese auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären. Dies gilt z. B. für Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Mai 2002
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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