Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Historische Fassung

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2012“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2012) zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 3. November 2010 (JMBl. S. 87) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 25. November 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
(SG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2012

Amtliche Fassung der für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Inhaltsübersicht

§ 1Art und Umfang der Erhebung
§ 2Erhebungseinheiten
§ 3Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4Erfassung der Verfahren
§ 5Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7Monatserhebung
§ 8Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11Inkrafttreten
Anlage 1Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht/ Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 2Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 3Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren -
Anlage 4Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren -
Anlage 5Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 6Monatserhebung über Verfahren vor dem Sozialgericht
Anlage 7Monatserhebung über Verfahren vor dem Landessozialgericht
Anlage 8Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 6 und 7)
Anlage 9Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 6 und 7 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Sozialgericht die Kammern,
  2. bei dem Landessozialgericht die Senate.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch
    1. Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
    2. Ruhen,
    3. Aussetzung oder
    4. Unterbrechung

beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird,

  1. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt wird,
  2. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
  3. es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird,
  4. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  5. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  6. es über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. in Antrag, eine Klage eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
  4. über einen nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. Änderungen des Sachgebiets und
  3. Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
    1. mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
    2. mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
    3. erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
  2. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Ab-satz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  5. bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist,
  6. bei einem nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 6 und 7 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 6 und 7 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 8 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der SG-Statistik gilt ab 1. Januar2012.

Anlage 1

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
- Verfahren erster Instanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

12In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 9.

Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Prozesskostenhilfebeschluss,
  2. Ruhen
  3. Aussetzung oder
  4. Unterbrechung

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.

6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu G: Sachgebietsschlüssel

Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 5.

Zu H: Art des Verfahrens

1Position H 1.1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. 2Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2, H 2.2 oder H 3.3 zu erfassen.

Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 auszufüllen.
  4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K: die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch

1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen.

Zu L: Zahl der Beigeladenen

1Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

Zu M: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu M 1.1: es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu M 1.3: es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu N: Prozesskostenhilfe

1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und Beklagte zu erfassen.

2Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.

Zu N 1.1: Prozesskostenhilfe bewilligt mit Ratenzahlung

1Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 2Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 3Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen. 5Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf sonstige Art“ (Position O 12) anzugeben.

Zu O 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Berufung

Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Berufung nach § 144 SGG enthält.

Zu O 1.2: das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht/ Landessozialgericht zugelassener Revision

Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 161 SGG enthält.

Zu O 1.3: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil

Unter dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht unter Position O 1.1 oder O 1.2 fällt.

Zu O 10: das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P: Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten

1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu Q: der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position Q 2 anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu R: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S: nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid

Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Anlage 3

Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht
- Rechtsmittelverfahren -

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis L und W,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt M „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für die Abschnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F, I und V ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

12In den Abschnitten O und P ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.

14Die Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Position Q 1) oder Beschluss (Position Q 2) beendet worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 9.

Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung, die Beschwerde oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Prozesskostenhilfebeschluss,
  2. Ruhen
  3. Aussetzung oder
  4. Unterbrechung

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.

6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu G: Sachgebietsschlüssel

Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 5.

Zu H: Schlüsselzahl des Sozialgerichts 1. Instanz

1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 9.

2Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesem gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3) ist die Schlüsselzahl des Gerichts zu erfassen, das erstinstanzlich zuständig gewesen ist.

Zu I: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz

Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesem gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht zu erfassen.

Zu J: Art der angefochtenen Entscheidung

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu M: Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt K) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
    Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Position Q 8 auszufüllen.
  3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts M der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N: Rechtsmittelführer/-gegner

1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

2Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. 3Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 5Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der ersten Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben.

6Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

7Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landes- oder Staatskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als „Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der ersten Instanz nicht aufgetreten ist.

8Maßgeblich sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.

Zu O: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. 3Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

Zu O 1.1: es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu O 1.3: es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position O 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu P: Prozesskostenhilfe

1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

4Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.

Zu P 1.1: Prozesskostenhilfe bewilligt mit Ratenzahlung

1Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 2Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 3Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Zu Q: das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen. 5Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

7Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf sonstige Art“ (Position Q 11) anzugeben.

Zu Q 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision zugelassen

Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 160 SGG enthält.

Zu Q 1.2: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision nicht zugelassen

Unter dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht unter Position Q 1.1 fällt.

Zu Q 9: das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu S: Ausgang des Verfahrens zu Q 1 und Q 2 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten

1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu T: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position T 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position T 2 anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu V: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Anlage 5

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung:

1In den nach § 1 Absatz 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach Anlagen 1 und 3 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. 2Die nach § 1 Absatz 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach Anlagen 6 und 7 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel.

3Die Sachgebietsschlüssel sind dreistellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab, zum Beispiel 100 „Versorgungs- und Entschädigungsrecht“, die dritte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 102 „Landesblindengeld“.

5Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. 6Zum Beispiel ist bei einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 102 „Landesblindengeld“ nicht der Sachgebietsschlüssel 100 „Versorgungs- und Entschädigungsrecht“ für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Sachgebietsschlüssel 102.

7Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen.

8Treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Sachgebietsschlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.

9Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

10Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

Krankenversicherung010
zum BeispielGesetzliche Krankenversicherung
Knappschaftliche Krankenversicherung
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten
Krankenversicherung der Landwirte
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten020
Pflegeversicherung030
zum BeispielSoziale und private Pflegeversicherung
Knappschaftliche Pflegeversicherung
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten
Pflegeversicherung der Landwirte
Unfallversicherung040
Rentenversicherung050
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer060
zum BeispielStreitigkeiten nach dem AAÜG
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit070
Angelegenheiten nach dem SGB II sowie §§ 6a und 6b BKGG080
Angelegenheiten nach dem SGB II081
Angelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGG082
Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz090
Angelegenheiten nach dem SGB XII091
Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz092
Versorgungs- und Entschädigungsrecht100
Soziales Entschädigungsrecht101
Landesblindengeld102
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX110
Sonstiges130
Kindergeldrecht ohne §§ 6a und 6b BKGG131
Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht132

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 6 und 7)

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landes-amt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

Zu E: Geschäftsentwicklung

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu F: sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

3Als Kostensachen zu erfassen sind

  1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
  2. Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG),
  3. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO) und
  4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse,

die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Anlage 9

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg8000
Sozialgericht Freiburg im Breisgau8100
Sozialgericht Heilbronn8200
Sozialgericht Karlsruhe8300
Sozialgericht Konstanz8400
Sozialgericht Mannheim8500
Sozialgericht Reutlingen8600
Sozialgericht Stuttgart8700
Sozialgericht Ulm8800
Bayern
Bayerisches Landessozialgericht6000
Sozialgericht Augsburg6100
Sozialgericht Bayreuth6200
Sozialgericht Landshut6300
Sozialgericht München6400
Sozialgericht Nürnberg6500
Sozialgericht Regensburg6600
Sozialgericht Würzburg6700
Berlin
Sozialgericht Berlin3500
Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg3000
Verfahren mit Ursprung in Berlin
Verfahren mit Ursprung in Brandenburg
Sozialgericht Cottbus3100
Sozialgericht Frankfurt (Oder)3200
Sozialgericht Neuruppin3300
Sozialgericht Potsdam3400
Bremen
Sozialgericht Bremen6900
Hamburg
Landessozialgericht Hamburg6000
Sozialgericht Hamburg6100
Hessen
Hessisches Landessozialgericht5000
Sozialgericht Darmstadt5100
Sozialgericht Frankfurt am Main5200
Sozialgericht Fulda5300
Sozialgericht Gießen5400
Sozialgericht Kassel5600
Sozialgericht Marburg5800
Sozialgericht Wiesbaden5900
Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern3000
Sozialgericht Neubrandenburg3100
Sozialgericht Rostock3200
Sozialgericht Schwerin3300
Sozialgericht Stralsund3400

Niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen6000
Verfahren mit Ursprung in Bremen
Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen
Sozialgericht Aurich6100
Sozialgericht Braunschweig6200
Sozialgericht Hannover6300
Sozialgericht Hildesheim6400
Sozialgericht Lüneburg6500
Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg)6600
Sozialgericht Osnabrück6700
Sozialgericht Stade6800
Nordrhein-Westfalen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen5000
Sozialgericht Aachen5100
Sozialgericht Detmold5200
Sozialgericht Dortmund5300
Sozialgericht Düsseldorf5400
Sozialgericht Duisburg5500
Sozialgericht Gelsenkirchen5600
Sozialgericht Köln5700
Sozialgericht Münster5800
Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz7000
Sozialgericht Koblenz7100
Sozialgericht Mainz7200
Sozialgericht Speyer7300
Sozialgericht Trier7400
Saarland
Landessozialgericht für das Saarland6000
Sozialgericht für das Saarland6100
Sachsen
Sächsisches Landessozialgericht4000
Sozialgericht Chemnitz4100
Sozialgericht Dresden4200
Sozialgericht Leipzig4300
Sachsen-Anhalt
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt6000
Sozialgericht Dessau-Roßlau6100
Sozialgericht Halle6200
Sozialgericht Magdeburg6300
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht2000
Sozialgericht Itzehoe2100
Sozialgericht Kiel2200
Sozialgericht Lübeck2300
Sozialgericht Schleswig2400
Thüringen
Thüringer Landessozialgericht8000
Sozialgericht Altenburg8100
Sozialgericht Gotha8200
Sozialgericht Meiningen8300
Sozialgericht Nordhausen8400
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. November 2011 JMBl/11, [Nr. 12], S. 140
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 23. November 2012 JMBl/12, [Nr. 12], S. 116

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