Landesregierung Brandenburg

Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität und der Geldwäsche

Aktuelle Fassung

Nach Nummer I.3 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 11. November 2013 (JMBl. 2014 S. 14) zur Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität und der Geldwäsche ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft „ferner zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren grenzüberschreitender banden- oder gewerbsmäßig begangener Eigentumsdelikte“.

Diese Regelung präzisiere ich aufgrund der Ermächtigung in Satz 2 der genannten Vorschrift wie folgt:

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist für die Bearbeitung folgender Ermittlungsverfahren zuständig:

  1. Straftaten mit Kraftfahrzeugen als Tatgegenstand in allen Fällen des Diebstahls, Raubes und Unterschlagung, in denen Tatumstände Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende banden- oder gewerbsmäßige Tatbegehung ergeben.

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn
    • Kraftfahrzeuge entwendet werden, bei denen erkennbare Tat-/Serienzusammenhänge aufgrund der Zusammensetzung von Tätergruppierungen, des Tatobjektes, der Tatörtlichkeit, der Tatzeit oder des Modus Operandi vorliegen
      oder
    • sonstige Indikatoren eine grenzüberschreitende banden- oder gewerbsmäßige Tatbegehung vermuten lassen.
  2. Im Übrigen auch für andere grenzüberschreitende banden- oder gewerbsmäßig begangene Eigentumsdelikte, soweit ein diesbezüglicher Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Absatz 2 StPO nach den Vorgaben meiner Rundverfügung vom 21. August 1998 (411-40) zu bejahen ist.

    In den genannten Fällen ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft unmittelbar zuständig; das Verfahren der Abgabe richtet sich nach Nummer II.2 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 11. November 2013.

    In den Fällen der Nummer 2 behalte ich mir jedoch im Einzelfall vor, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und in Abhängigkeit von der Belastungssituation in der Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtung zu beauftragen.
  3. Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 16. März 2017 in Kraft und ersetzt meine gleichnamige Rundverfügung vom 17. Februar 2014 (410-1). Die Zuständigkeit in den Fällen der Nummer 2 erstreckt sich auf alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Rundverfügung eingeleitet werden.

Prof. Dr. Rautenberg

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. März 2017 JMBl/17, [Nr. 10], S. 86

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