Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwarnungen durch die Polizei bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg

Historische Fassung
  1. Die Polizeivollzugsbediensteten des Präsidiums der Wasserschutzpolizei des Landes Brandenburg werden gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt, bei den in § 89 der Landesschifffahrtsverordnung vom 9. August 1996 (GVBl. II S. 619) und § 41 der Landeshafenverordnung vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306) genannten Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen und Verwarnungsgelder zu erheben.
  2. Anderweitig geregelte Befugnisse zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
  3. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verstößen nach Nummer 1 richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Richtwertekatalogs für die Verwarn- und Bußgelder bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften auf den schiffbaren Landesgewässern des Landes Brandenburg nach den Festlegungen des Buß- und Verwarngeldkatalogs Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen des Bundes (veröffentlicht im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, Dokument Nr. B 8350-Vers. 90.1), der entsprechend angewendet wird.
  4. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
  5. Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. August 1997 ABl./97, [Nr. 36], S. 730
am 22.11.2023 außer Kraft getreten durch Erlass des MIK vom 1. November 2023 ABl./23, [Nr. 46], S. 1132

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