Bestimmung des Schlüssels gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 3. Mai 1999 (FUKV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 794) wird der Schlüssel zur Ermittlung der von der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg der Unfallkasse Brandenburg für die Führung der Geschäfte zu erstattenden Kosten und Auslagen wie folgt bestimmt:
- Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg erstattet nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach Nummer 2 der Unfallkasse Brandenburg bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Teil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie der Kosten der Prävention, die der Unfallkasse Brandenburg aus der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte für die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg entstehen, soweit sie nicht zweifelsfrei der jeweiligen Unfallkasse zuordenbar sind.
- Die Verteilung der Kosten und Auslagen hat nach dem Verhältnis der gleichwertig zu berücksichtigenden Anteile an den im vorangegangenen Geschäftsjahr
- gemeldeten Unfällen und Berufskrankheiten,
- erbrachten Entschädigungsaufwendungen,
- am Ende des Geschäftsjahres laufenden Rentenfällen
im Bereich der Unfallkasse Brandenburg und der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zu erfolgen.
- Die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Organe (Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsführer) und der Ausschüsse der Selbstverwaltung, die Beiträge an Verbände und Vereine sowie die Aufwendungen für die Sozialversicherungswahlen und die für die Durchführung der Unfallversicherung zweifelsfrei zuordenbaren Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind durch die Feuerwehr-Unfallkasse in voller Höhe zu erstatten.
- Die Abrechnung über die von der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg der Unfallkasse Brandenburg zu erstattenden Kosten und Auslagen erfolgt nach Abschluss des Rechnungsjahres auf Grund einer von der Unfallkasse Brandenburg bis zum 1. April des folgenden Rechnungsjahres zu erstellenden Übersicht, in der die Verwaltungs- und Verfahrenskosten und die Kosten für die Prävention getrennt auszuweisen sind. Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zahlt der Unfallkasse Brandenburg monatliche Vorschüsse auf den Erstattungsbetrag.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erstmals für das Rechnungsjahr 1999 in Kraft. Die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 24. Februar 1994 (ABl. S. 351) ist letztmalig anzuwenden für das Rechnungsjahr 1998.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Mai 1999 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen