Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2014

Historische Fassung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2014:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft
    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter

    in Euro
    pro Monat
    im Einzelzimmer154,70
    im Doppelzimmer66,30
    im Dreibettzimmer44,20
    im Vierbettzimmer und mehr22,10
  2. für Verpflegung

    in Euro
    pro Tag
    volle Tagesverpflegung7,63
    für Frühstück1,63
    für Mittag- oder Abendessen je3,00

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2014

täglich 7,63 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 11,45 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2014 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 2794.3-2012#001 - vom 3. Januar 2013 (ABl. S. 308) geändert worden ist, treten die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2014 an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung genannten Beträge.

3. Anwendung von Rundschreiben

Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2794.3-2012#001 - vom 3. Januar 2013 (ABl. S. 308) bekannt gegebenen Sachbezugswerte für das Jahr 2013 gelten nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 31. Dezember 2013; diese sind ab 1. Januar 2014 nicht mehr anzuwenden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. November 2013 ABl./13, [Nr. 52], S. 3053
am 31.12.2014 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 4. Dezember 2014 ABl./14, [Nr. 53], S. 1698

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