Historische Fassung
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Änderung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2004 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)
Historische Fassung
Anlage
Zum 1. Januar 2004 änderte sich die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegeversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,5 %.
Eine Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage der neuen Bezugsgröße ist als Anlage beigefügt.
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2003 zuletzt ermittelten Zahlbeträge mit dem Faktor 1,014711993 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,01754233 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln in etwa die Erhöhung der Bezugsgröße und des Rentenversicherungsbeitrages wider.
Die maßgebenden Beträge belaufen sich in den alten Ländern auf 2.415,00 EURO und auf 2.030,00 EURO in den neuen Ländern
Um Beachtung wird gebeten.
Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen 2004
Bemessungsgrundlage
| Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen | tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mind. wöchentlich | Prozent der Bezugsgröße | monatlicher Euro-Betrag | Beitrag in Euro bei einem Beitragssatz von 19,5 % | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |||
| schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) | 28 Std. 21 Std. 14 Std. | 80 % 60 % 40 % | 1.932,00 € 1.449,00 € 966,00 € | 1.624,00 € 1.218,00 € 812,00 € | 376,74 € 282,56 € 188,37 € | 316,68 € 237,51 € 158,34 € |
| schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe II) | 21 Std. 14 Std. | 53,3333 % 35,5555 % | 1.288,00 € 858,67 € | 1.082,67 € 721,78 € | 251,16 € 167,44 € | 211,12 € 140,75 € |
| erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) | 14 Std. | 26,6667 % | 644,00 € | 541,33 € | 125,58 € | 105,56 € |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Januar 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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