Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Änderung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2006 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

Historische Fassung

Zum 1. Januar 2006 änderte sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. Die maßgebenden Beträge belaufen sich damit in den alten Bundesländern auf 2.450 EURO und auf 2.065 EURO in den neuen Bundesländern.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,5 %.

Eine Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der neuen Bezugsgröße ist als Anlage beigefügt.

Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2005 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,014491504 und in den neuen Bundesländern mit dem Faktor 1,017239906 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln in etwa die Erhöhung der Bezugsgröße wider.

Um Beachtung wird gebeten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Januar 2006
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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