Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 9/09 (RS 9/09)

Historische Fassung

Flexible Pflichtstundenverteilung über einen längeren Zeitraum;
Führung von Unterrichtsstundenkonten - Rundschreiben 30/00

Gemäß § 17 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) hat das Ministerium des Innern im Rahmen der Experimentierklausel der Verlängerung der Regelung zu einer abweichenden, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen durchschnittlichen Pflichtstundenzahl über einen längeren Zeitraum bis zum Schuljahresende 2009/2010 zugestimmt.

Dadurch kann innerhalb dieses Zeitraumes der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte schul- oder schulhalbjahresbezogen abweichend von der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe des Rundschreibens 30/00 festgelegt und ausgeglichen werden.

Die übrigen Bestimmungen des Rundschreibens 30/00 vom 18. September 2000 gelten uneingeschränkt weiter.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juli 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 6], S. 248
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Rundschreiben vom 15. April 2013 Abl. MBJS/13, [Nr. 5], S. 126

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