Historische Fassung Rundschreiben 7/98 (RS 7/98)
Historische Fassung
Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinie-O der TdL vom 22. Juni 1995)
hier: Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis in schülerzahlenabhängig ausgebrachten Funktionsämtern
Anlage
Gemäß des o. g. Änderungsvertrages sind angestellte Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Aufgrund dieses tariflichen Verweises sind, soweit in der Bundesbesoldungsordnung A bzw. in der Brandenburgischen Besoldungsordnung A Ämter für Schulleiter ausgebracht, diese ab 1. Juli 1995 entsprechend eingruppiert.
1. Tarifliche Auswirkungen bei steigenden und sinkenden Schülerzahlen
1.1 Die Einstufung in ein schülerzahlenabhängiges Funktionsamt erfolgt auf der Grundlage der gültigen Schulstatistik.
1.2 Wenn laut Schulstatistik besoldungsrelevante Änderungen der Schülerzahlen vorliegen, ist zu prüfen, ob eine Höher- oder Rückgruppierung erfolgen muß.
Voraussetzung ist, daß die tatsächlichen Schülerzahlen mit dem Ergebnis der jüngsten Schulstatistik verglichen werden und eine gesicherte Prognose abgegeben werden kann, daß sich die Schülerzahlen auf Dauer besoldungsrelevant geändert haben.
1.3 Beispiele:
a) Funktionsamt: Schulleiter an einer Gesamtschule ohne Oberstufe
Funktionsübertragung am 01.09.1997.
Die Bemessung der Schülerzahlen richtet sich nach der Schulstatistik des Schuljahres 1996/97, veröffentlicht am 01.03.1997 oder früher.
Diese Schulstatistik weist 358 Schüler aus.
Die Funktion ist der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 14 BbgBesG zugeordnet. Somit ist der entsprechende angestellte Schulleiter in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O einzugruppieren. Die Zahlung der Amtszulage richtet sich nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil A der TdL-R i. d. F. vom 22.06.95.
Die Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98, veröffentlicht am 01.03.1998 oder früher, weist für diese Gesamtschule ohne Oberstufe 362 Schüler aus.
Das Schulamt prüft, ob die tatsächlichen Schülerzahlen des laufenden Schuljahres (1998/99, frühestens zu ermitteln am 01.08.98) die Angaben der vorangegangenen Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98 bestätigen.
Sollte dies der Fall sein, muß man davon ausgehen, daß die Ausbringung des Amtes als Schulleiter dieser Gesamtschule in der Besoldungsgruppe A 15 BbgBesG erforderlich ist, soweit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in den kommenden Schuljahren mit einem besoldungsrelevanten Absinken von Schülerzahlen zu rechnen ist.
Das staatliche Schulamt prüft, ob bereits eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, ist die Einrichtung dieser Stelle für den nächsten Haushalt über das Referat 42 rechtzeitig zu beantragen.
Die Lehrkraft in dieser Funktion ist in die der Besoldungsgruppe A 15 der Brandenburgischen Besoldungsordnung A entsprechenden Vergütungsgruppe Ia BAT-O einzugruppieren.
Der Anspruch auf Eingruppierung besteht in diesen Fällen (Funktion ist bereits übertragen) erst, wenn die höherwertige Planstelle vorhanden ist.
b) Funktionsamt: Schulleiter an einer Grundschule
Funktionsübertragung am 01.04.1997.
Die Bemessung der Schülerzahlen richtet sich nach der Schulstatistik des Schuljahres 1996/97, veröffentlicht am 01.03.1997 oder früher.
Diese Schulstatistik weist 380 Schüler aus.
Die Funktion ist der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet, und somit ist der angestellte Schulleiter in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert.
Die Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98, veröffentlicht am 01.03.1998 oder früher, weist für diese Grundschule nur noch 355 Schüler aus. Das Schulamt prüft, ob die tatsächlichen Schülerzahlen des laufenden Schuljahres (1998/99, frühestens zu ermitteln am 01.08.1998) die Angaben der vorangegangenen Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98 bestätigen.
Sollte dies der Fall sein, muß man davon ausgehen, daß die Ausbringung des Amtes als Schulleiter dieser Grundschule in der bisherigen Höhe nicht mehr erforderlich ist, soweit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im kommenden Schuljahr mit einem dauerhaften besoldungsrelevanten Anstieg der Schülerzahlen zu rechnen ist.
Die Funktion kann nur noch der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13 BBesG zugeordnet werden, und somit ist der angestellte Schulleiter in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert. Er erhält die Amtszulage nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil A der TdL-Richtlinien i. d. F. vom 22.06.95.
2. Verfahren
2.1 Steigende Schülerzahlen
Bei steigenden Schülerzahlen, die tarifliche Auswirkungen auslösen, ist der Beschäftigte höherzugruppieren - sofern eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht - und ein entsprechender Änderungsvertrag abzuschließen. Ich bitte, rechtzeitig die entsprechende Planstelle einzurichten. Der Personalrat ist gemäß § 63 Nr. 9 PersVG zu beteiligen.
2.2 Sinkende Schülerzahlen
Soweit die Schülerzahlen nach vorstehenden Ausführungen auf Dauer besoldungsrelevant gesunken sind, muß vor Ausspruch einer Änderungskündigung mit dem Ziel der Rückgruppierung geprüft werden, ob nicht ein entsprechendes Funktionsamt an einer anderen Schule im Schulamt zur Verfügung steht. Falls dies der Fall sein sollte, ist dem Funktionsinhaber die entsprechende Stelle anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Kündigungsfrist absehbar ist, daß eine solche Funktionsstelle frei wird.
In diesem Fall ist gemäß § 73 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 BbgSchulG der Schulleiter der Schulkonferenz zu benennen, welche ihn im Beisein je einer Vertretung der Schulbehörde und des Schulträgers anhört. Die Vertretung der Schulbehörde und des Schulträgers haben das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Der arbeitsrechtliche Verwendungsanspruch des Schulleiters bleibt aber von den schulrechtlichen Beteiligungsvorschriften unberührt.
Im Fall der Änderungskündigung ist der Personalrat nach § 63 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 17 PersVG zu beteiligen.
3. Entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze auf Lehrkräfte, die mit der Wahrnehmung eines schülerzahlenabhängig ausgebrachten Funktionsamtes beauftragt wurden und nicht die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen zur Übertragung des entsprechenden Funktionsamtes erfüllen
3.1 In meinem Rundschreiben 34/97; Az.: 4/44.2 habe ich geregelt, wie der zu Nummer 3 genannte Personenkreis einzugruppieren ist.
Wenn sich die Schülerzahlen besoldungsrelevant ändern, muß darauf geachtet werden, daß die entsprechenden Lehrkräfte sowohl bei der Höhergruppierung als auch bei der Rückgruppierung grundsätzlich um eine Vergütungsgruppe niedriger einzugruppieren sind, als die Lehrkräfte, die die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen des ihnen übertragenen Funktionsamtes erfüllen.
3.2 Beispiele
- Soweit die amtliche Schulstatistik des Schuljahres 1996/1997 358 Schüler an einer Gesamtschule ohne Oberstufe ausweist, wäre bei der Funktionsübertragung am 01.09.1997 der Schulleiter statt in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O einzugruppieren. Die Amtszulage nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 14 BbgBesG würde gemäß Nr. 3 der Protokollnotizen zu Teil B der Richtlinien der TdL daneben weiterhin als persönliche Zulage gewährt.
- Wenn die kommende Schulstatistik des Schuljahres 1997/1998 nunmehr 361 Schüler an einer Gesamtschule ohne Oberstufe ausweist und die tatsächlichen Schülerzahlen das Ergebnis am 01.08.98 bestätigen, würde der Schulleiter in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert werden. Weil der beamtete Schulleiter in dieser Funktion keine Amtszulage erhält, entfällt auch die Zahlung einer persönlichen Zulage.
- Erzieher und Freundschaftspionierleiter mit Erweiterungsprüfung sind als ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren, weil das entsprechende Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der BBesO ausgebracht ist.
Sinkt die Schülerzahl besoldungsrelevant auf 300 Schüler muß eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O erfolgen. Daneben wird die Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 12 BBesO gewährt. Der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern erhält eine Amtszulage für die Beauftragung mit der Funktion. Ein besoldungsrechtlich ausgebrachtes Funktionsamt gibt es hierfür nicht, so daß neben der Eingruppierung als Lehrkraft von vornherein nur die Zahlung der Amtszulage in Betracht käme. Aber auch danach wäre der Personenkreis in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O einzugruppieren, weil Freundschaftspionierleiter und Erzieher mit einer Erweiterungsprüfung in einem dritten Fach nach Maßgabe des Rundschreibens 28/96 vom 04.03.96, Az.: 4/44.22/4.4, in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O einzugruppieren sind.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Februar 1998 | Abl. MBJS/98, [Nr. 4], S. 155 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2014 durch Rundschreiben vom 11. März 2014 | Abl. MBJS/14, [Nr. 5], S. 44 | |
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